TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/18 96/03/0375

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung
Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Mai 1996, Zl. LAD-VD-00711/8, betreffend Verweigerung der Auskunftserteilung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 4. März 1996 verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld unter Berufung auf § 5 Abs. 1 und 2 des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl. 0020-0, "die Erteilung der Auskunft im Hinblick auf Ihren Antrag vom 17. Jänner 1996 (Bekanntgabe des Namens und der Adresse des am 24. September 1995 verunfallten Parafliegers im Bereich Fuchsriegel, Gemeinde Lilienfeld)".

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 NÖ Auskunftsgesetz als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2102/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung tätig geworden sei. Es sei somit das Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und nicht das NÖ Auskunftsgesetz anzuwenden, die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die Berufung unzuständig gewesen.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundesache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

§ 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, ordnet an, daß die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 1 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 286/1987, sieht vor, daß die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Die Bezeichnung der der Regelung durch den Landesgesetzgeber unterliegenden Organe ist unter dem Gesichtspunkt der organisatorischen Zurechnung zu sehen, für die die Bestellung und Erhaltung (Finanzierung) der Organe (Organwalter), nicht aber der Aufgabenbereich maßgebend ist (vgl. Liehr, Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz, 46). Für die Auskunftserteilung durch die zu den Landesorganen im organisatorischen Sinn zählenden Bezirksverwaltungsbehörden ist somit die Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung gegeben (vgl. Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 182).

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird. Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid ist zufolge des § 5 Abs. 5 erster Satz leg. cit. ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Auf dem Boden dieser Rechtslage entsprach die von der belangten Behörde als der für den Bereich der Landesverwaltung zuständigen Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 erster Satz NÖ Auskunftsgesetz ausgesprochene Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen den die begehrte Auskunft verweigernden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld erhobenen Berufung dem Gesetz.

Ob - wie der Beschwerdeführer ferner vorbringt - die verlangte Auskunft von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu Unrecht verweigert wurde, ist nicht Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses liegt allein darin, ob der Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 546, zitierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030375.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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