TE Bvwg Beschluss 2020/11/18 W246 2226563-2

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Entscheidungsdatum

18.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
ZPO §63
ZPO §64
ZPO §73

Spruch


W246 2226563-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK sowie Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beschwerdesache gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.11.2019, Zl. PAD/19/1585895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss gefasst:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) führte mit Schreiben vom 29.04.2019 aus, dass es seitens des Antragstellers, eines sich in einem provisorischen Dienstverhältnis befindlichen Beamten des Exekutivdienstes, „offenkundig seit geraumer Zeit zu sexuellen Belästigungen“ gegenüber weiblichen Kolleginnen über das Kommunikationsmittel Whats-App gekommen sei. Anfangs sei zwar scheinbar noch eine Art „Belustigungseffekt“ seitens dieser weiblichen Kolleginnen vorgelegen. In der Folge sei es seitens des Antragstellers aber zur Übermittlung von Aufnahmen u.a. seines entblößten Geschlechtsteiles an diese weiblichen Kolleginnen gekommen, was diese als nicht mehr zumutbar erachtet hätten.

2. In den durch die Behörde durchgeführten Einvernahmen vom 09.05.2019 ( XXXX ), 13.05.2019 ( XXXX ), 15.05.2019 ( XXXX ), 16.05.2019 ( XXXX ) und 21.05.2019 ( XXXX ) wurden fünf weibliche Kolleginnen des Antragstellers ausführlich v.a. zum Inhalt der von ihnen mit dem Antragsteller durchgeführten Whats-App-Konversationen befragt.

3. Am 24.06.2019 wurde der Antragsteller im Beisein seines damaligen (ersten) Rechtsvertreters von der Behörde zu den o.a. Einvernahmen seiner Kolleginnen sowie den von diesen vorgelegten Whats-App-Protokollen befragt und ihm dahingehend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit Schreiben vom 26.06.2019 legte der Antragsteller im Wege seines damaligen (ersten) Rechtsvertreters einen Auszug über einen Whats App-Chat mit der o.a. Kollegin XXXX vor.

5. Nach am 05.07.2019 durch die Behörde erhobener Disziplinaranzeige leitete die – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Disziplinarkommission mit Bescheid vom 22.07.2019, Zl. XXXX , aufgrund der o.a. Vorfälle ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller aufgrund von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 sowie § 43a BDG 1979 und wegen Verstoßes gegen § 8 sowie § 8a B-GlBG ein.

6. In der Einvernahme vom 20.08.2019 wurde dem Antragsteller von der Behörde mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens eingeleitet worden sei.

7. Mit Schreiben vom 20.08.2019 führte der Antragsteller im Wege seines damaligen (ersten) Rechtsvertreters aus, dass aus seiner Sicht kein Kündigungsgrund iSd § 10 BDG 1979 vorliegen würde. Er beantragte, das Verfahren zur Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Disziplinarkommission im eingeleiteten Disziplinarverfahren auszusetzen, weil eine rechtskräftige Verurteilung/ein rechtskräftiger Freispruch im Disziplinarverfahren im vorliegenden Kündigungsverfahren Bindungswirkung entfalten würde. Wenn der Antragsteller disziplinarrechtlich freigesprochen werden würde, würde auch kein Kündigungsgrund vorliegen.

8. Mit Bescheid vom 25.11.2019 wies die Behörde den Antrag des Antragstellers, das Verfahren zur Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Disziplinarkommission im eingeleiteten Disziplinarverfahren auszusetzen, gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 38 AVG ab (Spruchpunkt I.) und sprach gleichzeitig aus, dass das mit dem Antragsteller begründete provisorische Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 30.11.2019 gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 4 BDG 1979 gekündigt werde (Spruchpunkt II.); das Dienstverhältnis ende unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. somit mit Ablauf des 29.02.2020.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller im Wege seines damaligen (ersten) Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2226563-1 protokolliert wurde.

10. Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab der damalige (erste) Rechtsvertreter des Antragstellers die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.

11. Mit Schreiben vom 03.06.2020 gab der (zweite) Rechtsvertreter des Antragstellers ein mit ihm bestehendes Vollmachtverhältnis bekannt. In der Folge teilte dieser (zweite) Rechtsvertreter des Antragstellers dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.10.2020 die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mit dem Antragsteller mit.

12. Der Antragsteller erhob am 03.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung. Der Antragsteller legte diesem Antrag ein – nicht vollständig ausgefülltes – Vermögensbekenntnis, eine „Umsatzübersicht“ vom 03.11.2020 zu den von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen und seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 bei.

13. Der vorsitzende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes teilte dem Antragsteller im Zuge eines Telefonats am 05.11.2020 u.a. mit, dass das von ihm vorgelegte Vermögenbekenntnis nicht vollständig ausgefüllt sei.

14. Mit Schreiben vom 06.11.2020 legte der Antragsteller ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis, Monatsabrechnungen seines Gehaltes für die Monate August sowie September 2020, eine von ihm als Kläger gegen die XXXX Bank GmbH geführte Klage aufgrund von Gehaltspfändungen und ein Begleitschreiben mit konkreten Kostenaufstellungen bei.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2020 in der vorliegenden Rechtsache und in der zur Zl. W246 2226563-1 protokollierten Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Behördenvertreters durch, in welcher die von den o.a. Vorfällen betroffenen fünf Kolleginnen als Zeuginnen v.a. zu den mit dem Antragsteller geführten Whats-App-Konversationen befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller war im gesamten erstinstanzlichen Verfahren der Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses vor der Behörde anwaltlich vertreten. Im zur Zl. W246 2226563-1 protokollierten Beschwerdeverfahren war der Antragsteller nach Einbringung seiner Beschwerde am 09.12.2019 bis längstens 19.12.2019 (Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtverhältnisses durch den ersten Rechtsvertreter) und in der Folge vom 03.06.2020 (Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses durch den zweiten Rechtsvertreter) bis längstens 20.10.2020 (Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtverhältnisses durch den zweiten Rechtsvertreter) anwaltlich vertreten.

Die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Verhandlung am 11.11.2020 im zur Zl. W246 2226563-1 protokollierten Beschwerdeverfahren wurde dem Antragsteller (konkret: seinem zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter) am 03.07.2020 zugestellt. Nach Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtverhältnisses durch diesen Rechtsvertreter am 20.10.2020 wurde die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Verhandlung am 11.11.2020 dem Antragsteller abermals, diesmal persönlich, am 27.10.2020 zugestellt.


In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2020 wurden die fünf geladenen Zeuginnen in Ergänzung zu ihren vor der Behörde erfolgten Einvernahmen von dem erkennenden Senat, dem Behördenvertreter und dem Antragsteller v.a. zu den mit ihm erfolgten Whats-App-Konversationen anzüglichen Inhalts befragt. Die mit den Zeuginnen zu klärenden Fragen stellen lediglich einfache und keine komplexen Sachverhaltsfragen dar.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. zur Feststellung, dass lediglich einfache und keine komplexen Sachverhaltsfragen in der mündlichen Verhandlung zu klären waren, die auf S. 8 bis 25 des Verhandlungsprotokolls wiedergegebenen Fragen an die geladenen Zeuginnen und ihre diesbezüglichen Antworten zu ihrem Verhältnis zum Antragsteller und ihrer Wahrnehmung der übermittelten Whats-App-Nachrichten).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 98/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor (s. hierzu die zu § 9 Abs. 1 BVwGG zwar hinsichtlich der Frage einer möglichen Senatszuständigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassene, jedoch auf das vorliegende Verfahren eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe übertragbare Judikatur VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, Rz 36 bis 45).

3.1.1. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 8a VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) lautet wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 109/2018, (in der Folge: ZPO) lauten wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

(2) – (4) […]

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a)

der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b)

der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c)

der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d)

der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e)

der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f)

der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

 

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2.

die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;

3.

sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

4.

sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;

5.

sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.

(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.

(4) Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.

[…]

§ 73. (1) Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.

(2) – (3) […]“

3.2. Die Verfahrenshilfe ist nur unter drei Voraussetzungen zu bewilligen, und zwar soweit

?        dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,

?        die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und

?        die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig (wie etwa im Fall einer Verfahrensführung trotz Kenntnis von der Unrichtigkeit des eigenen Prozessstandpunktes) oder aussichtslos (wie insbesondere im Fall unzulässiger oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrenshandlungen) erscheint

(s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 8a VwGVG, Rz 5).

3.3. Der Antragsteller erhob seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Vorlage eines – zunächst noch nicht vollständig ausgefüllten –Vermögensbekenntnisses) im Umfang der „Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der Verhandlung“ vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2020 und somit ca. eine Woche vor der mit Ladung vom 03.07.2020 anberaumten Verhandlung am 11.11.2020. Vor diesem Hintergrund bestand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 73 Abs. 1 ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG keine Verpflichtung, die für 11.11.2020 anberaumte Verhandlung aufgrund des erhobenen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu vertagen/abzuberaumen.

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände iSd Art. 6 EMRK/Art. 47 GRC hervorgekommen, wonach dem Antragsteller die Verfahrenshilfe zu bewilligen (gewesen) wäre: Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerdesache für den Antragsteller ohne Zweifel von großer Bedeutung ist, zumal der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die von der Behörde ausgesprochene Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses und somit seine berufliche Zukunft ist. Gerade vor dem Hintergrund des vom Antragsteller angestrebten Umfangs der Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch festzuhalten, dass sich in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2020, wie auch allgemein in diesem Verfahren, lediglich einfache und keine komplexen Sachverhaltsfragen gestellt haben (s. hierzu die oben unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen). Weiters kamen weder allgemein noch konkret in der mündlichen Verhandlung komplexe Rechtsfragen des Verfahrensrechts oder des materiellen Rechts (Frage, ob die vom Antragsteller gesetzten Verhaltensweisen im Ergebnis die Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses rechtfertigen) hervor, die im Detail zu erörtern gewesen wären (s. zu den vom EGMR in seiner Judikatur herausgearbeiteten maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Art. 6 EMRK/Art. 47 GRC im Einzelfall geboten ist [v.a. Klärung komplexer Sachverhaltsfragen, Beantwortung komplexer Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, Bedeutung der Beschwerdesache für die Partei und Gewährleistung effektiven Zugangs zum Gericht], im Detail Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 8a VwGVG, K6).

Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall gemäß Art. 6 EMRK/Art. 47 GRC geboten (gewesen) wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

3.4. Die vom Antragsteller gegen den im Spruch genannten Bescheid erhobene Beschwerde wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. W246 2226563-1/17E abgewiesen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kündigung provisorisches Dienstverhältnis Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2226563.2.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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