TE Bvwg Beschluss 2020/11/20 W122 2207592-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

AVG §76 Abs1
AVG §76 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W122 2207592-1/24Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Amtes der Universität Klagenfurt, vom 13.08.2018, GZ 424/2Pers/18, beschlossen:

A) XXXX hat gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Berufskunde zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von € 4.188,10 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. Mit dem oben genannten Bescheid wurde die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 14.09.2018 Beschwerde an das Budesverwaltungsgericht. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Bescheides und der bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben vom 28.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Mit Schreiben vom 19.06.2019 wurde den Parteien die beabsichtigte Bestellung eines genannten Sachverständigen aus dem Gebiet der Berufskunde zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Gebühren gem. § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG von der antragstellenden, beschwerdeführenden Partei zu tragen sind. Eine Stellungnahme zur Beiziehung des Sachverständigen erfolgte in der eingeräumten Frist nicht.

Zur Verhandlung am 28.11.2019 wurden die beiden Parteien und der Vorgesetzte des Beschwerdeführers sowie die stellvertretende Inistitutsleiterin geladen und der Sachverständige beigezogen. Die Bestellung des Sachverständigen wurde mündlich verkündet und protokolliert. Eine Beschwerde dagegen wurde nicht eingebracht. Mit Beschluss vom 09.12.2019 (OZ 11) wurde der Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, den dieser in der Zeit vom 01.01. XXXX bis 31.12. XXXX im Planstellenbereich der Alpen Adria Universität inne hatte, beauftragt.

Mit Stellungnahme vom 16.07.2020 zum Gutachten vom 27.01.2020 vermeinte der Beschwerdeführer in dermündlichen Verhandlung vor dem BUndesverwaltungsgericht zu wenig gesagt zu haben und dass der Gutachter „krasse Falschbehauptungen“ getätigt hätte. Er beantragte seine abermalige Einvernahme und die Beiziehung eines „geeigneten Sachverständigen“.

Mit Schreiben vom 12.08.2020 (OZ 20) wurde dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gebührenantrag binnen 14 Tagen eingeräumt.

Mit Beschluss vom 14.10.2020 wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche im oben angeführten Ausmaß bestimmt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zum Barauslagenersatz (Spruchpunkt A)

1. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 4.180,10-- (steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.

Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören.

Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).

2. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat (und die sachverständigen Arbeitsplatzbewerter des Bundes für den ausgegliederten Bereich nicht zuständig sind), waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer wurde vorab darüber belehrt und mittels Parteiengehör eingebunden.

Die Einholung des Gutachtens war insbesondere notwendig, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, da zu klären war, welcher Wertigkeit der Arbeitsplatz zuzurechnen war.

Die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von der beschwerdeführenden Partei trotz ausdrücklicher Anhörung weder dem Grunde noch der Höhe nach in Zweifel gezogen.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053, 06.09.2011, 2008/05/0242); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsteller Barauslagen Ersatzpflicht nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2207592.1.01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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