TE Bvwg Beschluss 2020/11/23 W211 2232992-1

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

AVG §17
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art5
DSGVO Art6

Spruch


W211 2232992-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über den Antrag des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte XXXX , auf Akteneinsicht vom XXXX betreffend das Verfahren XXXX (Straferkenntnis der DSB vom XXXX ):

A)

Der Antrag des XXXX auf Akteneinsicht in den Akt des Verfahrens zur GZ XXXX wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1. Feststellungen:

Am Bundesverwaltungsgericht ist in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom XXXX zur GZ der DSB XXXX anhängig.

Für die für den XXXX .2020 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde der gegenständliche Antragsteller als Zeuge geladen.

Mit Schreiben vom XXXX .2020 beantragt der Antragsteller nun Akteneinsicht in den Verwaltungsakt zur GZ (BVwG) XXXX und bringt dazu zusammengefasst vor, dass XXXX gegen den Antragsteller ein zivilrechtliches Klagebegehren anhängig gemacht habe und dieses Verfahren noch offen sei. Das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens vor dem BVwG sei daher für den Zivilrechtsstreit entscheidungswesentlich. Angesichts dieses rechtlichen Interesses werde daher der Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

Der Antragsteller ist nicht Partei des anhängigen Beschwerdeverfahrens zur GZ XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Schreiben des Antragstellers vom XXXX .2020; sie sind nicht weiter strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Das VwG entscheidet über den Umgang oder den Ausschluss von der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens mit einem verfahrensleitenden Beschluss. Ist hingegen über ein Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verfahren Parteistellung nicht zukommt, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erfolgen (vgl. Eder, Martschin, Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K10 zu § 21 VwGVG).

3.2. Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften. Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens sind nach dem VStG der Beschuldigte, der Privatankläger und der Privatbeteiligte (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN).

Nach der subsidiären Regelung des § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien "in die ihre Sache betreffenden Akten" Einsicht nehmen und sich Abschriften selbst anfertigen oder Kopien erstellen lassen. Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre, steht das Recht auf Akteneinsicht insoweit nicht zu (vgl. VwGH, 18.08.2017, Ra 2017/04/0048 mwN).

Der Antragsteller ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der DSB vom XXXX betreffend XXXX weder Beschuldigter, noch Privatankläger, noch Privatbeteiligter, noch sonst Partei, weshalb ihm ein Recht auf Akteneinsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt nicht zukommt.

Der Antrag ist dementsprechend abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht Datenschutzbehörde Parteistellung Straferkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2232992.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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