TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/27 I415 2225496-1

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Entscheidungsdatum

27.11.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
BVwAbgV §1 Abs1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §60 Abs2

Spruch

I415 2225496-1/5E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, Sackstraße 21, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2019, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, hatte in Österreich bereits in den Jahren 2001 und 2012 zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die jedoch rechtskräftig negativ entschieden wurden.

2.       Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er mehrfach straffällig.

Er wurde vom Landesgericht XXXX insgesamt vier Mal, vorwiegend wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels, zu teils empfindlichen Haftstrafen verurteilt, und zwar: mit Urteil vom 17.03.2004, Zl. XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten; mit Urteil vom 26.08.2008, Zl. XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten; mit Urteil vom 20.02.2008, Zl. XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren; sowie mit Urteil vom 12.02.2014, Zl. XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

3.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.08.2017, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und außerdem gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.       Der Beschwerdeführer kam nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 24.05.2019 seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und stellte am 03.06.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag, das gegen ihn erlassene Einreiseverbot aufzuheben oder herabzusetzen.

Begründend führte er im Zuge dieses Antrages sowie einer am 01.08.2019 übermittelten Stellungnahme aus, dass er all seine verhängten Strafen vollständig verbüßt habe und seine Taten zutiefst bereue. Er habe sich während der Haft einer Drogen- und Alkoholentwöhnungstherapie unterzogen und sei seither stabil abstinent. Der Verein XXXX unterstütze ihn dabei, seine Haftvergangenheit zu verarbeiten und fortlaufend straffrei zu bleiben. In Österreich habe er sich ein soziales Netzwerk aufgebaut und er sei mittlerweile auch der deutschen Sprache mächtig, zu seinem Heimatland hingegen habe er keinen familiären oder anderweitigen Bezug mehr. Außerdem leide er seit seiner Kindheit an einer starken Sehnerv-Verletzung und sei an seinem linken Auge blind. Das Sehvermögen auf der rechten Seite nehme seither zunehmend ab und er benötige eine medizinische Behandlung, die er in seiner Heimat nicht erhalten würde.

5.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 15.10.2019, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt II.).

6.       Mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7.       Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 13.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Wie der Verfassungsgerichtshof ausführe, könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen. Eine Möglichkeit zur Aufhebung eines Einreiseverbotes bestehe auch ohne nachgewiesene Ausreise gemäß § 60 FPG dann, wenn die Gründe, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, nachträglich wegfallen und sich die familiäre, soziale oder wirtschaftliche Situation des Fremden maßgeblich geändert habe. Eine derartige Veränderung der Umstände sei im Falle des Beschwerdeführers gegeben, zumal sich der Beschwerdeführer neben seinem nunmehr fast zwanzigjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl in seiner Haftzeit als auch in der Zeit nach der Haftentlassung reumütig gezeigt und sich wohl verhalten habe. Er habe sich ein soziales Umfeld und ein Helfernetzwerk aufgebaut. Die genannten veränderten Lebensverhältnisse würden daher sehr wohl den Schluss einer positiven Zukunftsprognose zulassen und zur Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots berechtigen. Das BFA hätte den Antrag des Beschwerdeführers nicht formell zurückweisen dürfen und hätte sich mit den Voraussetzungen zu § 60 FPG materiell auseinandersetzen müssen.

8.       Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2019 vorgelegt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger Algeriens.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2017, Zl. XXXX ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes unbefristetes Einreiseverbot erlassen, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer befand sich bis zum am 24.05.2019 in Strafhaft und kam nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen, denen von Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, sowie dem Bescheid des BFA vom 03.08.2017, Zl. XXXX .

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft bis zum 24.05.2019, sowie sein anschließender Verbleib im Bundesgebiet ist dem ZMR zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 27/2020, lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid (hier: Beschwerde) mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde (hier: das BVwG) nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247). (vgl. VwGH 21.06.1994, 93/07/0079.)

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2017 ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erlassen.

Wie die belangte Behörde auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, ist in Fällen der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG deren Verkürzung oder Aufhebung schon vom Wortlaut des Gesetzes her nicht möglich, zumal das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von unbefristeter Dauer ist.

Die gegenständliche Beschwerde geht ausschließlich auf Umstände ein, die bei inhaltlicher Behandlung des Rechtsmittels von Belang gewesen wären und beruft sich auf einen Wegfall der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Da es jedoch schon formell an den Voraussetzungen zu einer inhaltlichen Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Weder das Bundesamt, noch das erkennende Gericht waren angehalten, auf inhaltliche Aspekte der Beschwerde einzugehen.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bei gebotener Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die Möglichkeit der Erwirkung der Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG offensteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – auch aus Gründen des Art. 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19.713/2012 – dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende (vgl. auch die Erläut. zur RV 2144 BlgNR 24. GP, 23 f.) Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläut. zur RV 1803 BlgNR 24. GP, 50) auch dar, dass § 58 Abs. 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art8 EMRK erforderlich machen können.

Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) eines keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglichen Einreiseverbotes zu erwirken. (vgl. VfGH 29.02.2016, G 534/2015).

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Spruchpunkt II. wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von Euro 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Sohin ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so findet sich darin kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einreiseverbot Rechtskraft der Entscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2225496.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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