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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/07/0313 E 10. April 1984 RS 3 Gleiches gilt für Wiederverleihungsverfahren.Stammrechtssatz
Gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 ist nur das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung, nicht aber das Maß der anderen Parteien aus anderen Rechtstiteln zustehenden Wassernutzung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist nur das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung, nicht aber das Maß der anderen Parteien aus anderen Rechtstiteln zustehenden Wassernutzung zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070080.L03Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021