RS Vwgh 2020/11/26 Ra 2020/07/0080

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §111
WRG 1959 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0064 E 16. Dezember 1999 VwSlg 15294 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

§ 13 Abs 2 WRG ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide,

die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen

Deutlichkeit bestimmen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum

Wasserrecht, Rz 5 zu § 13, Seite 53). Die Anwendung dieser

Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem

Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070080.L01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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