RS Vwgh 2020/12/4 Ro 2020/10/0015

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z1
MSG NÖ 2010 §23 Abs2 idF 2018/023
MSG NÖ 2010 §33 Abs2 idF 2018/012
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Regelung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 33 Abs. 2 NÖ MSG 2010 knüpft die Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die mangels aufschiebender Wirkung einer erhobenen Beschwerde (während des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem VwG) weitergewährt wurden, explizit daran, dass das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Der Wortlaut der genannten Regelung stellt daher ausschließlich auf das Bescheidbeschwerdeverfahren ab. Eine Bezugnahme auf das Revisionsverfahren vor dem VwGH ist den in Rede stehenden Bestimmungen hingegen nicht zu entnehmen. § 23 Abs. 2 zweiter Satz NÖ MSG 2010 fand mit der Novelle LGBl. 9205-3 Eingang in das NÖ MSG 2010. Mit dieser Novelle wurde das NÖ MSG insbesondere auch an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 angepasst, "indem Klarstellungen betreffend der Rechtsmittel erfolgen, Beschwerden an das VwG möglich sind und Revision an den VwGH eingeräumt wird" (vgl. den Motivenbericht der NÖ Landesregierung, Ltg.-96/M-6-2013, S. 2). Den zitierten Erläuterungen ist im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rückerstattungsverpflichtung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz legcit. auch in Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Anwendung gelangen lassen wollte. Vielmehr wird diese Verpflichtung eindeutig nur vor dem Hintergrund eines Bescheidbeschwerdeverfahrens statuiert. Auf das Revisionsverfahren vor dem VwGH nehmen weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen Bezug. Die Rückerstattungsverpflichtung erfolgte im Zuge der Anpassung des NÖ MSG 2010 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und damit jedenfalls auch vor dem Hintergrund des mit dieser Novelle neu implementierten Revisionsmodells. Ein Versehen des Gesetzgebers erscheint ausgeschlossen und ist daher davon auszugehen, dass das Unterbleiben der Normierung einer Pflicht zur Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren vor dem VwGH vom Gesetzgeber - im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2020/11/0086) - beabsichtigt war. Vor diesem Hintergrund fehlen für eine echte, durch Analogie zu schließende Regelungslücke jegliche Anhaltspunkte. Die Rückerstattungsverpflichtung nach § 23 Abs. 2 zweiter Satz legcit. ist nur auf Leistungen anzuwenden, die mangels aufschiebender Wirkung einer erhobenen Beschwerde (während des Bescheidbeschwerdeverfahrens) weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Auf während eines Revisionsverfahrens weitergewährte Leistungen findet diese Bestimmung keine (analoge) Anwendung.Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, NÖ MSG 2010 knüpft die Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die mangels aufschiebender Wirkung einer erhobenen Beschwerde (während des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem VwG) weitergewährt wurden, explizit daran, dass das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Der Wortlaut der genannten Regelung stellt daher ausschließlich auf das Bescheidbeschwerdeverfahren ab. Eine Bezugnahme auf das Revisionsverfahren vor dem VwGH ist den in Rede stehenden Bestimmungen hingegen nicht zu entnehmen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz NÖ MSG 2010 fand mit der Novelle LGBl. 9205-3 Eingang in das NÖ MSG 2010. Mit dieser Novelle wurde das NÖ MSG insbesondere auch an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 angepasst, "indem Klarstellungen betreffend der Rechtsmittel erfolgen, Beschwerden an das VwG möglich sind und Revision an den VwGH eingeräumt wird" vergleiche den Motivenbericht der NÖ Landesregierung, Ltg.-96/M-6-2013, Sitzung 2). Den zitierten Erläuterungen ist im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rückerstattungsverpflichtung des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz legcit. auch in Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Anwendung gelangen lassen wollte. Vielmehr wird diese Verpflichtung eindeutig nur vor dem Hintergrund eines Bescheidbeschwerdeverfahrens statuiert. Auf das Revisionsverfahren vor dem VwGH nehmen weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen Bezug. Die Rückerstattungsverpflichtung erfolgte im Zuge der Anpassung des NÖ MSG 2010 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und damit jedenfalls auch vor dem Hintergrund des mit dieser Novelle neu implementierten Revisionsmodells. Ein Versehen des Gesetzgebers erscheint ausgeschlossen und ist daher davon auszugehen, dass das Unterbleiben der Normierung einer Pflicht zur Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren vor dem VwGH vom Gesetzgeber - im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes vergleiche VwGH 31.7.2020, Ra 2020/11/0086) - beabsichtigt war. Vor diesem Hintergrund fehlen für eine echte, durch Analogie zu schließende Regelungslücke jegliche Anhaltspunkte. Die Rückerstattungsverpflichtung nach Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz legcit. ist nur auf Leistungen anzuwenden, die mangels aufschiebender Wirkung einer erhobenen Beschwerde (während des Bescheidbeschwerdeverfahrens) weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Auf während eines Revisionsverfahrens weitergewährte Leistungen findet diese Bestimmung keine (analoge) Anwendung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100015.J02

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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