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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Mit dem Recht auf Durchführung einer Verhandlung nach § 24 VwGVG 2014, macht die Formalpartei eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend, sodass sie insoweit zur Erhebung einer Revision legitimiert ist.Mit dem Recht auf Durchführung einer Verhandlung nach Paragraph 24, VwGVG 2014, macht die Formalpartei eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend, sodass sie insoweit zur Erhebung einer Revision legitimiert ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070109.L05Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021