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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Aus den Materialien zur Neuregelung der höfebehördlichen Zuständigkeiten und des Verfahrens durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 150/2012, mit 1. Jänner 2013 (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Landtagsmaterialien GZ 559/12, S. 69 f) ergibt sich nicht, dass der Gemeinde über die Aufgabe der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und allenfalls die Wahrnehmung öffentlicher Interessen hinaus eigene subjektive Rechte eingeräumt werden sollten. Ihnen ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass als "gewisser Ersatz" für die bisherige erstinstanzliche Beteiligung von Vertretern der Gemeinde und der (Bezirks-)Landwirtschaftskammer im Rahmen der aufgelösten Höfekommissionen nunmehr die Landwirtschaftskammer und die betreffende Gemeinde anzuhören sein sollen und ihnen das Recht zukommen soll, Berufung an den UVS bzw. ab 1. Jänner 2014 Beschwerde an das LVwG zu erheben. Die Mitwirkung an Entscheidungen der vormaligen Höfekommissionen (durch Entsendung von stimmberechtigten Mitgliedern) konnte jedoch nicht die Verfolgung und Wahrung eigener subjektiver Rechte der betreffenden Gemeinde bzw. Bezirkslandwirtschaftskammer bezwecken, sondern diente allenfalls der Berücksichtigung bestimmter öffentlicher Interessen und Einbeziehung besonderer (örtlicher) Sachkunde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070109.L02Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021