RS Vwgh 2020/12/16 Ro 2020/07/0005

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0038 E 26. April 2016 VwSlg 19356 A/2016 RS 15 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die allfällige Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nach § 66 Abs 2 AVG noch maßgebender Parameter für die Qualifikation einer die Behebung und Zurückverweisung gegebenenfalls rechtfertigenden relevanten Mangelhaftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalts, stellt für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückweisung dar. Vielmehr wäre in dem Fall, dass die Feststellungen der Verwaltungsbehörde unzureichend sind, vom VwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter zu ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlungen einer meritorischen Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen (vgl VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J03

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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