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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/03/0038 E 26. April 2016 VwSlg 19356 A/2016 RS 15 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die allfällige Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nach § 66 Abs 2 AVG noch maßgebender Parameter für die Qualifikation einer die Behebung und Zurückverweisung gegebenenfalls rechtfertigenden relevanten Mangelhaftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalts, stellt für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückweisung dar. Vielmehr wäre in dem Fall, dass die Feststellungen der Verwaltungsbehörde unzureichend sind, vom VwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter zu ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlungen einer meritorischen Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen (vgl VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J03Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021