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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M R in U, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, MBA, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10 (4. OG), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. April 2019, 405-10/645/1/24-2019, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. September 2018 wurde der Revisionswerber der mehrfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn neun Geldstrafen von jeweils EUR 5.000 insgesamt daher EUR 45.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 19. Mai 2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ einer näher genannten Gesellschaft in einem von dieser betriebenen, konkret bezeichneten Lokal „als Unternehmer“ mit neun näher individualisierten Geräten in Form von virtuellen Walzenspielen verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. September 2018 wurde der Revisionswerber der mehrfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn neun Geldstrafen von jeweils EUR 5.000 insgesamt daher EUR 45.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 19. Mai 2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ einer näher genannten Gesellschaft in einem von dieser betriebenen, konkret bezeichneten Lokal „als Unternehmer“ mit neun näher individualisierten Geräten in Form von virtuellen Walzenspielen verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge. Im Übrigen verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2019/17/0010, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , VwGH 26.6.2020, Ra 2019/17/0010, mwN).
6 1.1. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt (S. 3 bis 6; „2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Revision“) „gesonderte Gründe“ zur Zulässigkeit der Revision; diese sind wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen (S. 7 bis 11; „4. Begründung“).1.1. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt Sitzung 3, bis 6; „2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Revision“) „gesonderte Gründe“ zur Zulässigkeit der Revision; diese sind wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen Sitzung 7, bis 11; „4. Begründung“).
7 1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Dabei wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Ein solches Vorgehen kommt nämlich dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Revisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/17/0007; sowie 6.10.2020, Ra 2019/16/0033; jeweils mwN).1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Dabei wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Ein solches Vorgehen kommt nämlich dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Revisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , VwGH 12.2.2020, Ra 2020/17/0007; sowie 6.10.2020, Ra 2019/16/0033; jeweils mwN).
8 2. Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision unter dem Blickwinkel des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.2. Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision unter dem Blickwinkel des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 16. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170086.L00Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021