TE Vwgh Beschluss 2020/12/21 Ra 2020/05/0233

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0234
Ra 2020/05/0235
Ra 2020/05/0236
Ra 2020/05/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des W D, 2. der M D, 3. der A O, 4. des E O, alle in S, und 5. der M K in L, alle vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. September 2020, LVwG-152638/21/KHu-152642/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde S , vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nussdorf, Stockwinkel 18; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. G H, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 36), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die.Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die.Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Die Revisionszulässigkeitsgründe wenden sich dagegen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes der „Themen-, Ziel- und Maßnahmenkatalog“, der eine Geschoßflächenzahl festschreibe (während das örtliche Entwicklungskonzept selbst keine Geschoßflächenzahl festlege), zur Auslegung des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht heranzuziehen sei. Bei gesetzeskonformer Interpretation würden sich aus dem Flächenwidmungsplan Vorschriften über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (konkret die Geschoßflächenzahl) ergeben, die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründeten.

6        Den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den Revisionswerbern dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzen würde zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN; 20.2.2020, Ra 2020/05/0017 bis 0018, mwN). Insbesondere wird nicht dargelegt, welche konkrete Geschoßflächenzahl nach Auffassung der Revisionswerber verbindlich festgelegt sei und inwieweit diese durch das konkrete Bauvorhaben nicht eingehalten sein sollte. Bemerkt wird, dass bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf Vorbringen der Revision außerhalb der Revisionszulässigkeitsgründe nicht einzugehen ist, selbst wenn dieses Vorbringen als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet sein sollte (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0238).Den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den Revisionswerbern dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzen würde zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN; 20.2.2020, Ra 2020/05/0017 bis 0018, mwN). Insbesondere wird nicht dargelegt, welche konkrete Geschoßflächenzahl nach Auffassung der Revisionswerber verbindlich festgelegt sei und inwieweit diese durch das konkrete Bauvorhaben nicht eingehalten sein sollte. Bemerkt wird, dass bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf Vorbringen der Revision außerhalb der Revisionszulässigkeitsgründe nicht einzugehen ist, selbst wenn dieses Vorbringen als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet sein sollte vergleiche , VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0238).

7        Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen im gegebenen Zusammenhang (betreffend die Auslegung des örtlichen Entwicklungskonzeptes im Einklang mit dem Themen-, Ziel- und Maßnahmenkatalog) Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Begründungsmängel, Mängel des Ermittlungsverfahrens betreffend eine Zeugeneinvernahme und die Beischaffung eines aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides, Verletzung des Parteiengehörs), ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf, und angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, die sich auf den Seiten 5 bis 10 mit der gegenständlichen Frage auseinandersetzt, ist Derartiges auch nicht ersichtlich (vgl. VwGH 19.9.2016, Ra 2016/05/0088).Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen im gegebenen Zusammenhang (betreffend die Auslegung des örtlichen Entwicklungskonzeptes im Einklang mit dem Themen-, Ziel- und Maßnahmenkatalog) Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Begründungsmängel, Mängel des Ermittlungsverfahrens betreffend eine Zeugeneinvernahme und die Beischaffung eines aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides, Verletzung des Parteiengehörs), ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf, und angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, die sich auf den Seiten 5 bis 10 mit der gegenständlichen Frage auseinandersetzt, ist Derartiges auch nicht ersichtlich vergleiche , VwGH 19.9.2016, Ra 2016/05/0088).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050233.L00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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