TE Vwgh Beschluss 2021/1/14 Ra 2020/02/0271

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Veröffentlicht am 14.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs2
VwGG §33 impl
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der A GmbH in G, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juli 2020, VGW-102/012/3954/2018-10, betreffend Maßnahme nach dem Wiener Wettengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

5        Nach § 26 Abs. 2 VwGG kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, sofern das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist.

6        Voraussetzung für die Erhebung einer Revision nach § 26 Abs. 2 VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat (etwa VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0024, mwN, und VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011).

7        Die Rechtswirkungen des § 26 Abs. 2 VwGG werden auch ausgelöst, wenn nach Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei der bevollmächtigte Vertreter der Partei von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (VwGH 24.1.1984, 83/05/0168, zu der mit der heute in Kraft befindlichen Regelung vergleichbaren Norm des § 26 Abs. 2 VwGG 1945).

8        Nach dem Vorbringen in der Revision und auch nach der Aktenlage wurde das angefochtene Erkenntnis bis zur Erhebung der vorliegenden Revision am 17. September 2020 nicht der die Revisionswerberin vertretenden Rechtsanwalts GmbH, sondern direkt der Revisionswerberin zugestellt.

9        Weiter wurde das angefochtene Erkenntnis dem verwaltungsgerichtlichen Akt zufolge am 3. August 2020 der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Magistrat der Stadt Wien) zugestellt.

10       Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich auch, dass die Revisionswerberin das ihr am 5. August 2020 zugestellte angefochtene Erkenntnis per E-Mail an die die Revisionswerberin vertretende Rechtsanwalts GmbH weitergeleitet hat.

11       Demnach liegen im vorliegenden Fall durch die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die belangte Behörde und die Kenntnisnahme von dessen Inhalt durch die die Revisionswerberin vertretende Rechtsanwalts GmbH die Voraussetzungen zur Erhebung einer Revision gemäß § 26 Abs. 2 VwGG vor.

12       Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision enthält jedoch keine Ausführungen zur Sache des angefochtenen Erkenntnisses.

13       Anders als die Revisionswerberin in ihrer Mitteilung vom 16. Dezember 2020 meint, begründet die vorliegende Verfahrenslage nicht die Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 VwGG. Die nach Revisionserhebung erfolgte Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Vertreter der Revisionswerberin hat nicht an der Wirksamkeit der Erhebung der Revision gemäß § 26 Abs. 2 VwGG geändert und ebenso wenig ist dadurch das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Eine Rückziehung der Revision erfolgte nicht.

14       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2021

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020271.L00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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