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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache des DI A K in M, vertreten durch Lughofer, Moser & Partner Rechtsanwälte in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5/1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2020, W221 2232062-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit betreffend eine Schulleiterbestellung gemäß § 207f Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 iVm § 90a Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache des DI A K in M, vertreten durch Lughofer, Moser & Partner Rechtsanwälte in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5/1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2020, W221 2232062-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit betreffend eine Schulleiterbestellung gemäß Paragraph 207 f, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in Verbindung mit , Paragraph 90 a, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber wurde durch das den hier angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 7. Oktober 2020, E 2821/2020-8, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber wurde durch das den hier angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 7. Oktober 2020, E 2821/2020-8, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der hier vorliegende Fall der Klaglosstellung vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof ist dabei dem in § 55 VwGG geregelten Fall einer Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist gleichzuhalten (siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/12/0046, mwN). Es war daher entsprechend dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG der um ein Viertel reduzierte Pauschalbetrag zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der hier vorliegende Fall der Klaglosstellung vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof ist dabei dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall einer Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist gleichzuhalten (siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/12/0046, mwN). Es war daher entsprechend dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG der um ein Viertel reduzierte Pauschalbetrag zuzuerkennen.
Wien, am 29. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120055.L00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021