TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/3 VGW-241/041/15250/2019/VOR

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §20 Abs3
WWFSG 1989 §60 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel aufgrund der Vorstellung der Frau A. B. vom 27.11.2019 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.11.2019, Zl. VGW-241/041/RP07/12606/2019-3, über die Beschwerde vom 17.09.2019 betreffend das Verfahren des Magistrates der Stadt Wien, Zl. MA 50-WBH 1/19,

zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.11.2019, Zl. VGW-241/041/RP07/12606/2019-3 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Vorstellung.

Verfahrensgang:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 07.06.2019 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.

Aufgrund des gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.503,79 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 373,27 monatlich.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung betrage EUR 373,80. Der Antrag auf Wohnbeihilfe wäre daher gemäß § 21 Abs. 5 WWFSG 1989, wonach Wohnbeihilfe, die eine Höhe von EUR 2,18 nicht übersteige, nicht zu gewähren sei, abzuweisen.

Im vorliegenden rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf) Nachstehendes, wie folgt vor:

„Betreff: GZ: MA 50-WBH 1/19. Sehr geehrte Damen und Herren der Abteilung Wohnbeihilfe!

Gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 50/Wiener Wohnbeihilfe vom 02.09.2019, mit der o.g. Geschäftszahl, wird binnen offener Frist die folgende Beschwerde erhoben. Der Bescheid, mit dem die weiterführende Zuerkennung der Wohnbeihilfe abgelehnt wurde, gründet sich auf die Annahme, mein Sohn C. B., würde nicht mehr mit mir im gemeinsamen Haushalt wohnen. Dies ist falsch.

Mein Sohn ist weiterhin bei mir wohnhaft und hat seinen Hauptwohnsitz in Wien. Sein dauernder Aufenthaltsort ist Wien. Mein Sohn braucht zu Berufsausbildungszwecken lediglich eine Unterkunft in der Nähe des Schulortes. Die weitere Unterbringung im dortigen Schulinternat war nicht mehr möglich. Er ist auch berechtigt einen Schülerfreifahrtsausweis gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz vom Ort an dem die Schule besucht wird, zum Hauptwohnsitz zu benutzen, ebenso wie er ein Jugendticket für Wien besitzt. Auch dadurch steht fest, dass er zwischen Schulort und Hauptwohnsitz pendelt. Dennoch wäre die tägliche Hin- und Rückfahrt wegen der langen Fahrtzeit unmöglich.

Er besucht in D. lediglich die Schule zwecks Ausbildung … und braucht daher notgedrungen in der Nähe der Schule eine Übernachtungsmöglichkeit. Er hat im Zuge dieser Ausbildung, in den Ferien bereits zweimal in Wien in der E. ein Praktikum absolviert. Man hat ihm angeboten, dass er gleich bleiben könne. Ich erachte es dennoch für notwendig, dass er zuerst seine Ausbildung … in D. abschließt. Der Hauptwohnsitz ist Mittel zum Zweck, dass er die Ausübung dort machen kann. Er ist an unserem ausschließlichen Wohnort, F.-gasse in Wien dauerhaft hauptgemeldet. Die Unterkunft, die für seinen Schulbesuch von Nöten ist, betrifft nur Ausbildungszwecke. Selbst, wenn mein Sohn um 5:49 mit dem ersten Zug von Wien wegfahren würde, wäre er erst um 09:51 also um fast 2 Stunden zu spät am Unterrichtsort, andererseits würde er nach Unterrichtsschluss um 17:00, erst um 22:00 in Wien ankommen. C. hält sich daher unter der Woche lediglich für Ausbildungszwecke in der Nähe der Schule auf. An allen schulfreien Tagen und 3 Monaten Ferien ist er jedoch an seinem Hauptwohnsitz wohnhaft und daher nur zu Schulzwecken 4 Tage die Woche auswärts untergebracht.

Die für den Schulbesuch notwendige Unterkunft wurde deshalb von mir in Vertretung meines Sohnes unterschrieben, da C. noch minderjährig war und über kein eigenes Einkommen verfügt. Zur Unterfertigung eines Mietvertrages ist ein ausreichendes Einkommen jedoch Voraussetzung und konnte mein Sohn daher aus diesen Gründen den Mietvertrag nicht selber unterschreiben. Er müsste ein Einkommen haben, sonst bräuchte er einen Bürgen.

Daher bin ich im guten Glauben, nach meinem Rechtsverständnis, anteilig mit jenem Hauptmieter, - welcher dort als einzige Person tatsächlich seinen Hauptwohnsitz begründet und daher auch hauptgemeldet ist, - der zu Schulzwecken erforderlichen Unterkunft, mit meiner Unterschrift in Vertretung meines Sohnes nachgekommen.

C. ist bei mir hauptgemeldet selbst wenn er bereits volljährig ist und zu Ausbildungszwecken eine Unterkunft benötigt. Bedenkt man, dass das geringfügige Einkommen meines Sohnes lediglich € 50-80 beträgt und dies unterhalb des Existenzminimums liegt, ergibt sich auch, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Mein Sohn C. hat seinen Hauptwohnsitz ausschließlich in Wien. Auch seine gesamte ärztliche Versorgung findet ausschließlich in Wien statt. Er ist meinem Haushalt zugehörig. Die Tätigkeit meiner beiden Kinder (Schüler) ist im Gegensatz zur Tätigkeit meiner großen Tochter, welche schon einen eigenen Hauptwohnsitz gegründet hat, nicht existenzsichernd. Der gemeinsame Haushalt und die Anschrift dieser gesetzlich noch unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist unser ausschließlicher Hauptwohnsitz F.-gasse in Wien.

Es wird daher beantragt, die Berufungsvorentscheidungsstelle möge den Bescheid zur GZ: MA 50-WBH 1/19 aufheben bzw. den Bescheid ordnungsgemäß abändern und den Miethilfebeitrag entsprechend anpassen. In eventu ein ordentliches Verfahren einzuleiten.

B. A.                                                                      Wien, 17.09.2019

Beilagen:

1. Meldezettel

2. Amtliche Wahlinformation

3. Freifahrtsausweis (Fahrt D./Wien)

4. Nachweise, dass die ärztliche Versorgung ausschließlich in Wien stattfindet“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Im Vorlageschreiben wurde von der belangten Behörde zum Beschwerdevorbringen wie folgt ausgeführt:

„-) Die Antragstellerin ist (in G.) beschäftigt. Die Tochter besuchte zumindest bis Juni 2019 eine Abend-AHS und ist seit März 2019 geringfügig beschäftigt, der Sohn ist bis zumindest Juni 2019 Schüler der HTL H.. Weiters ist er mit wechselndem Stundenausmaß – auch über den Sommer – in H. beschäftigt.

-) Am 26.08.2019 wurde ein Mietvertrag vorgelegt, wonach die Antragstellerin in H. eine Wohnung angemietet hat, in der der Sohn hauptsächlich wohnhaft ist. Sein HWS befindet sich aber in Wien, wo er die Wochenenden verbringt, auch über den Sommer wurde dies anscheinend so beibehalten.

-) Die Wohnung in H. wird laut Angaben von Antragstellerin von der Großmutter finanziert. Unterhaltskosten von der Mutter an den Sohn wurden nicht geltend gemacht, dafür wurde jedoch der Freibetrag für die erhöhte FBH berücksichtigt. Der Kindesvater leistet laut Antragstellerin keinen Unterhalt für die in Ausbildung befindlichen Kinder.

-) Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. HSt (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert. Seit Juli 2019 ist der Hauptmietzins geringer.“

Ergänzend wurde von der Bf am 18.10.2019 und am 25.10.2019 die Bezahlung der Miete von Frau K. B. Euro 285,00 für die Wohnung der Hotel L.. Wahlarzt- und Labor-Zuweisung von C.. Laborbefund von C. und ein ergänzender Schriftsatz der wie folgt lautet, eingebracht:

„Sehr geehrte Damen und Herren des Verwaltungsgerichts!

Wie bereits in meinem Einspruch dargestellt, findet die gesamte gesundheitliche Betreuung meines Sohnes in Wien an unserem gemeinsamen Hauptwohnsitz statt und sind in dieser Hinsicht auch erhöhte Kosten von mir zu tragen, wie sich aus der Beilage ergibt. Da durch den Nichterhalt der Wohnbeihilfe schon ein über dem Rahmen liegender Rückstand auf meinem Konto entstanden ist, will die Bank mir den kommenden Montag die Visitkarte sperren, welche ich jedoch benötigte, um mir regelmäßig meine Fahrkarten zu meiner Arbeitsstätte online zu kaufen, die um einen weitaus günstigeren Preis als dies regulär der Fall ist.

Ich bitte daher um die positive Erledigung meines Antrages. Auch bitte ich zu berücksichtigen, dass es ein schwieriges Unterfangen ist, ein Kind mit ADHS durch die Schullaufbahn zu bringen und nicht jeder Schultyp hier in Frage kommt, um einen Schulabschluss zu erwirken. Wie bereits aus meinen vorherigen Eingaben erkennbar, werde ich von meiner Mutter dabei unterstützt, dass C. entsprechend seinen Neigungen einen Schulabschluss erreichen kann. Diese Unterstützung betrifft jedoch nicht die Lebensführung am gemeinsamen Hauptwohnsitz, welcher von mir bestritten werden muss und schaffe ich dies ohne die Wohnbeihilfe nicht.

Ich ersuche daher dringend um die Weitergewährung der Wohnbeihilfe für meine Familie. Mit freundlichen Grüßen A. B.“

Mit oben angeführtem Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin vom 07.11.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend insbesondere auf die Norm des § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 verwiesen.

In der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und des Beschwerdevorbringens, wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bf stellte am 07.06.2019 einen Verlängerungsantrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989. Zuletzt wurden ihr für Juli 2019 Euro 118,14 WBH mit Bescheid vom 02.09.2019 zu GZ. MA 50-WBH 2/19, zuerkannt.

Der gegenständliche Beurteilungszeitraum ist von August 2019 bis Oktober 2019. Über den darüber hinausgehenden Zeitraum ab 01.11.2019 wurde bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.10.2020 zu GZ: VGW-241/030/6010/2020/VOR-7 abgesprochen.

Die Bf bewohnte im gegenständlichen Zeitraum mit ihrem Sohn und ihrer Tochter gegenständliche, unbefristete Hauptmietwohnung im Ausmaß von 115,40 m2 Wohnnutzfläche. Die Ausstattung der Wohnung ist Kategorie A.

Der Hauptmietzins beträgt EUR 616,67. (EUR 5,34/m²).

Die Rechtsmittelwerberin ist … für den M. G. tätig. Sie bezog laut vorgelegter Dreimonatsbestätigung EUR 5.308,59 wobei sie zwei Monatsbezüge als Sonderzahlungen erhält. Die Tochter P. ist geringfügig mit EUR 368,92 (+Sonderzahlungen) beschäftigt. Der Sohn C. verfügte von 06.09.2017 bis 09.09.2020 über einen Nebenwohnsitz in H., R.-straße, als Unterkunftgeber scheint im ZMR die Bf auf. Seit 09.09.2020 hat er seinen Hauptwohnsitz in S. begründet. Er besuchte die höhere technische Bundeslehranstalt in D.. Die Bf bezog vom Finanzamt Wien für C. erhöhte und für P. Familienbeihilfe. Der Kindesvater leistete keine Alimente für die beiden Kinder.

Die Behörde hat ihre Berechnung auf einen 2 Personen-Haushalt gestützt und den Sohn C. nicht mitgerechnet. Einkommensgrundlage war der Bezugsnachweis der Bf vom Mai 2019 und die geringfügige Beschäftigung der Tochter. Die erhöhte Familienbeihilfe und die Begünstigung gemäß WWFSG 1989 wurden dabei berücksichtigt.

Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuer-gesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

1.

bei Tod des Antragstellers,

2.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

3.

bei Auflösung des Mietvertrages,

4.

bei Untervermietung der Wohnung oder wenn

5.

der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.

(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.

Nachweis des Einkommens

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Im gegenständlichen Beschwerdefall war zu überprüfen, welche Familienmitglieder ihr dringendes Wohnbedürfnis ausschließlich an der gegenständlichen Wohnung, gehörig befriedigen können.

Die Beschwerdeführerin bezieht für den Sohn C. erhöhte Familienbeihilfe. Die Ausbildung … erfolgt in der HTBLA D.. Es handelt sich um ein spezielles dort angebotenes Ausbildungsfach. Die tägliche Heimreise ist auch im Sinne einkommensteuerlicher Vorschriften nicht zumutbar.

Der Verfassungsgerichtshof hat – ohne hier näher darauf einzugehen - in einem Erkenntnis zu einem auswärtigen Studium die Hinzurechnung des Studierenden zum Haushalt der Eltern nicht bemängelt.

Rechnet man nun den Sohn zur Gänze zum Haushalt der Beschwerdeführerin hinzu so ändern sich die bisherigen Bemessungsgrundlagen der Erstbehörde insoweit als von einem höheren anrechenbaren Wohnungsaufwand auszugehen ist, da gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit., 85 m2 Wohnnutzfläche anrechenbar sind. Des Weiteren ist der zumutbare Wohnungsaufwand anhand des Haushaltseinkommens für drei Personen zu berechnen.

Dennoch errechnet sich, wie im Folgenden ausgeführt, auch bei Berücksichtigung dieser Ausführungen kein Wohnbeihilfenanspruch.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand für 85m² beträgt EUR 453,90.

Zum zumutbaren Wohnungsaufwand:

Vorauszuschicken ist, dass die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes durch die Behörde bisher nicht anhand des eigens für die Wohnbeihilfe aufgelegten Formulars und vorgelegten (Dreimonatsbezug) erfolgt war, sondern anhand eines einzelnen Lohnzettels, bei dem ein Fremdabzug, (sonstiger Abzug/Pfändung), der aber Mittelverwendung darstellt, fälschlicherweise zugunsten der Beschwerdeführerin einkommensmindernd berücksichtigt worden war. Die im weiteren Verfahren vorgelegten Lohnzettel (September und November 2019) lassen ebenso Pfändungen erkennen, die zwar den Nettoauszahlungsbetrag vermindern, für die Berechnung des Einkommens nach WWFSG (§ 2 Z. 14 WWFSG 1989) nicht relevant sind, wie auch die Dreimonatsbestätigungen zeigen.

Aus dem nunmehr ziffernmäßig richtig ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommen (auf Basis des Lohnzettels Mai 2019) – inkl. Berücksichtigung des steuerlichen Betrages für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und der Begünstigung gemäß § 20 Abs.3 WWFSG 1989 - in Höhe von Euro 1.733,53 errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe für drei Personen in Höhe von Euro 481,74. Da der zumutbare Wohnungsaufwand den anrechenbaren in Höhe von Euro 453,90 übersteigt, war wegen zu hohen Einkommens keine Wohnbeihilfe möglich.

Auch aus dem Einkommen nach der für den Antrag vorgelegten Dreimonatsbestätigung vom 14.5.2019 (03-05/2019) unter Hinzurechnung des Einkommens der Tochter und Bedachtnahme der Begünstigungen war von einem monatlichen anrechenbaren Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1.770,86 auszugehen. Da der daraus errechenbare zumutbare Wohnungsaufwand Euro 517,20 den anrechenbaren Wohnungsaufwand von Euro 453,90 übersteigt, wäre ebenso wegen zu hohen Einkommens keine Wohnbeihilfe möglich.

Auch für den darüber hinaus liegenden Zeitraum - über den im Übrigen schon abgesprochen ist - ergebe sich unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden dreimonatigen Einkommensbescheinigung (11/2019 bis 01/2020) über EUR 5.224,01, und des Einkommens der Tochter ergebe sich ein Haushaltseinkommen unter Bedachtnahme der Begünstigung von EUR 1.744,52 ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 492,18, der den anrechenbaren Wohnungsaufwand mit Euro 453,90 übersteigt, weswegen sich wegen zu hohen Einkommens ebenso keine Wohnbeihilfe errechnete.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und lediglich die Rechtsfrage der Haushaltszugehörigkeit zu beurteilen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Haushaltseinkommen; Familienbeihilfe; Wohnungsaufwand; Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.041.15250.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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