TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W118 2223137-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §9

Spruch

W118 2223137-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11701447010, betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.       Mit Datum vom 13.04.2018 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2018 auf Basis von 8,7181 Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,6894 ha Prämien in Höhe von EUR 1.957,71.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass wegen Cross-Compliance-Verstößen ein Abzug von 5 % vorgenommen wurde. Aus dem Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 31.10.2018) – Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013“ geht hervor, dass am Betrieb des Beschwerdeführers bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2018 Verstöße bei der Anforderung/dem Standard „Wasserbewirtschaftung und Bewässerung“ festgestellt worden seien.

3.       Im Rahmen der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 28.01.2019 trat der Beschwerdeführer ausschließlich der Kürzung der Prämien im Rahmen der Cross Compliance entgegen und führte aus, aufgrund einer fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung sei die Direktzahlung um 5 % gekürzt worden. Dieser Sachverhalt sei bei einer Vor-Ortkontrolle festgestellt worden und sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz klar gewesen, ob der Beschwerdeführer für die Nutzung des Wassers seines Schöpfbrunnens für die Bewässerung der Obstflächen eine wasserrechtliche Bewilligung brauche. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer mit XXXX (BH XXXX ) bereits seit Sommer in Kontakt gewesen. Nach Erhalt des elektronischen Kontrollberichts zu seiner Betriebskontrolle vom 02.10.2018 sei der Bescheid über die Wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme und Wasserbenutzung nachgereicht worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der sanktionierte Sachverhalt dadurch richtiggestellt sei und von einer Kürzung Abstand genommen werden könne.

4.       Mit Datum vom 05.09.2019 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies darauf hin, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2018 im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 von einem fahrlässigen Verstoß beim GLÖZ-Standard 2 „Wasserbewirtschaftung und Bewässerung“ ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5 % vergeben worden sei. Konkret sei festgestellt worden, dass die zur Überbrückung von Dürreperioden erfolgte Tropfbewässerung auf einer Fläche von insgesamt 4,554 ha ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sei.

Der im Zuge der Beschwerde übermittelte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.01.2019 ändere aus Sicht der AMA nichts am festgestellten Sachverhalt. In dem Bescheid werde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst nach der Anzeige über die Bauvollendung berechtigt sei, mit dem Betrieb zu beginnen. Da die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung an die Bedingung der Bauvollendung geknüpft sei bzw. die Bewässerung bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheids durchgeführt worden sei, liege aufgrund der ohne Bewilligung erfolgten Wassernutzung über einen Zeitraum von 5 Jahren ein Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 2 vor.

5.       Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit Datum vom 11.02.2020 einem anderen Richter zugewiesen.

6.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2020 wurde der Bezirkshauptmannschaft XXXX das Vorbringen in der Beschwerde vom 28.01.2019 zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund wurde um Mitteilung ersucht, ob und wenn ja, ab wann der Beschwerdeführer mit der Bezirkshauptmannschaft in Kontakt getreten sei, und ob bezüglich der Genehmigungspflicht der Bewässerungsanlage allfällige Unklarheiten bestanden hätten, sodass der Beschwerdeführer allenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte davon ausgehen können, dass es einer solchen nicht bedürfe.

7.       Die Bezirkshauptmannschaft XXXX nahm hiezu mit Schreiben vom 24.03.2020 dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2018 mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Wasserrechtsbehörde Kontakt aufgenommen habe. Er habe angegeben, dass er auf seinen Grundstücken einen Teich habe, der schon seit langer Zeit Bestand habe. Gespeist werde dieser Teich aus Oberflächen- und Drainagewässern, welcher Umstand keine wasserrechtliche Bewilligung auslösen würde, wenn die Wasserentnahme nicht aus einem Fließgewässer erfolge.

Wie viele Flächen (in ha) der Beschwerdeführer bewässert habe, sei nicht Gegenstand der Besprechung gewesen. Der Beschwerdeführer sei aber im Folgenden aufgefordert worden, sollte er mehr als 3 ha Flächen bewässern, müsse er um eine wasserrechtliche Bewilligung ansuchen.

Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen und habe um wasserrechtliche Bewilligung für die Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen angesucht. Bei dem Ansuchen seien vom Beschwerdeführer 5,9 ha angegeben worden, die zur Bewässerung gedacht seien. Das seien aber auf jeden Fall mehr Flächen, als zuvor bewässert worden seien, da der Beschwerdeführer auch mögliche Flächen, die in Zukunft bewässert werden sollten, miterfasst habe.

8.       Mit Datum vom 20.04.2020 wurde die AMA seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert darzulegen, welche konkrete Bestimmung der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde übertreten habe.

9.       Die belangte Behörde führte hiezu mit Schreiben vom 29.04.2020 aus, dem Beschwerdeführer werde aufgrund der festgestellten Bewässerung ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Übertretung gegen Ziffer 2 lit. b der Anlage 2 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, iVm Art. 94 und dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Last gelegt. Konkret werde dem Beschwerdeführer von der AMA vorgeworfen, trotz des Vorliegens des in der Ziffer 2 lit. b der Anlage 2 der Horizontalen GAP-Verordnung angeführten Tatbestandes seinen Bewässerungsteich (privates Tagwasser) ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung zur Tropfbewässerung benutzt zu haben. Diese jahrelange Nutzung werde laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.01.2019 auch von einem Nachbarn, der eine Quellenfassung in der Nähe des Teiches habe und auf dessen Rechte bzw. Privatgewässer durch die erfolgte Bewässerung somit Einfluss geübt werden könne, bestätigt.

Die Bestimmung der Horizontalen-GAP-Verordnung (Anlage 2, Z. 2 lit. b) entspreche dem im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX angeführten § 9 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959. Allein der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Wasserentnahme/Wasserbenutzung mit Bescheid vom 07.01.2019 unter den genannten Voraussetzungen wasserrechtlich bewilligt habe, lasse erkennen, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2018 festgestellte Tropfbewässerung grundsätzlich von vornherein einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erfordert hätte. Nachdem die Bewässerung somit seit Jahren ohne die nötige wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt worden sei, liege aus Sicht der AMA im Rahmen der Cross Compliance jedenfalls ein Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 2 vor.

10.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2020 wurden dem Beschwerdeführer die o.a. an die Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie an die AMA gerichteten Schreiben sowie die hierauf eingegangenen Stellungnahmen übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde insbesondere auf den Vorwurf der AMA, zur Überbrückung von Dürreperioden eine Tropfbewässerung auf einer Fläche von insgesamt 4,554 ha ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt zu haben, hingewiesen. Zu seiner Verantwortung, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle (02.10.2018) noch nicht ganz klar gewesen sei, ob er für die Nutzung des Wassers des Schöpfbrunnens eine wasserrechtliche Bewilligung benötigte, wurde festgehalten, dass der eingeholten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft XXXX nicht zu entnehmen sei, dass Unklarheiten bestanden hätten, sondern dass ihm die Erfordernisse für die Durchführung einer Bewässerung mitgeteilt worden seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer einen entsprechenden Genehmigungsantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 17.01.2019 positiv beschieden worden.

Vor diesem Hintergrund sei aus aktueller Sicht den Ausführungen der AMA zu folgen, wonach eine entsprechende Bewilligung für das strittige Antragsjahr 2018 hätte vorliegen müssen, weshalb die konsenslose Durchführung der Bewässerung einen Verstoß gegen die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Cross Compliance darstelle.

Dem Beschwerdeführer wurde für die Einbringung einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 13.04.2018 brachte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 ein und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2018 8,7181 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Beschwerdeführer beantragte für die Basisprämie eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,6894 ha.

Der Beschwerdeführer hat seit mehreren Jahren und insbesondere auch im Jahr 2018 ohne wasserrechtliche Bewilligung zur Überbrückung von Dürreperioden einen Schöpfbrunnen und einen Auffangteich für eine Tropfbewässerung einer Fläche von insgesamt 4,554 ha genutzt.

Dem Beschwerdeführer war jedenfalls seit dem Sommer 2018 bekannt, dass die genannte Bewässerung einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschwerdeführer hat allerdings erst nach der Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2018 einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellt; die diesbezügliche Genehmigung wurde in der Folge mit Bescheid vom 07.01.2019 erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden im Ergebnis von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zwar behauptet, zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sei noch nicht ganz klar gewesen, ob er für die Bewässerung eine wasserrechtliche Bewilligung brauche, aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.03.2020 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Sommer 2018 darauf hingewiesen wurde, dass er bei einer Bewässerung von Flächen über 3 ha um eine wasserrechtliche Bewilligung ansuchen müsse. Einem dahingehenden Vorhalt mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2020 ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Umstand, dass diese Bewässerung bereits seit mehreren Jahren durchgeführt wurde, ergibt sich neben der – dem Beschwerdeführer vorgehaltenen – Stellungnahme der AMA vom 29.04.2020 auch aus dem wasserrechtlichen Bescheid vom 07.01.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2.    In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a)       jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:

„TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[…].

Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[…].

Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…].“

„Artikel 94

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.“
„Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[…].“

„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[…].

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„KAPITEL II

BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN

Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[…]

(4) Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.

Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

[…]

Artikel 40

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“) sowie der Zahlung für Junglandwirte, abgelöst.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid ausschließlich hinsichtlich Kürzungen aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstößen gegen die Cross Compliance entgegengetreten.

Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. auf die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung.

Der Beschwerdeführer ist dem ihm vorgehaltenen Verstoß gegen Ziffer 2 lit. b der Anlage 2 der Horizontalen GAP-Verordnung iVm Art. 94 und dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht entgegengetreten.

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht weiters hervor, dass der Verstoß jedenfalls fahrlässig erfolgt ist und in Anbetracht der „jahrelangen“ Dauer des Verstoßes erscheint auch der verhängte Kürzungsprozentsatz angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abzug Berechnung Cross Compliance Direktzahlung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Unregelmäßigkeiten wasserrechtliche Bewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2223137.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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