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VwGGNorm
VwGG §21 Abs1Rechtssatz
Der Aufwandersatz ist den - ohne Berechtigung - Einschreitenden als Bfr zu gleichen Teilen aufzulegen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000577.X06Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021