RS Vwgh 1982/1/26 0577/80

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Veröffentlicht am 26.01.1982
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §283
AVG §10 Abs1
AVG §9
VwGG §21 Abs1
VwGG §23 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 9 AVG ist dann, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nicht nur die Handlungsfähigkeit von Beteiligten, sondern auch die Frage, wer für handlungsfähige Beteiligte zur Vertretung befugt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Das Amt des zur "Einbringung eines Rechtsmittels (Berufung)" gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft bestellten Kollisionskurators einer Vollentmündigten endet ipso iure mit der Zustellung des Berufungsbescheides; zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde berechtigt daher diese Bestellung nicht.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000577.X01

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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