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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Mag. J M in G, vertreten durch Dr. Bernd Illichmann, Dr. Andreas Pfeiffer, Mag. Dr. Ferdinand Bachinger und Mag. Andreas Hertl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2019, L503 2222589-1/6E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse - den Revisionswerber Beiträge zur Sozialversicherung samt Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt € 6.193,69 nachzuentrichten.
2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, mit Erkenntnis vom 26. August 2019, L503 2222586-1/2E, sei festgestellt worden, dass näher bezeichnete Snowboardlehrer aufgrund ihrer Tätigkeit für den Revisionswerber als Dienstgeber in den Jahren 2007 bis 2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlegen seien. Davon ausgehend sei der Revisionswerber zur Nachentrichtung von (näher aufgeschlüsselten) Beiträgen samt Verzugszinsen zu verpflichten.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, mit Erkenntnis vom 26. August 2019, L503 2222586-1/2E, sei festgestellt worden, dass näher bezeichnete Snowboardlehrer aufgrund ihrer Tätigkeit für den Revisionswerber als Dienstgeber in den Jahren 2007 bis 2011 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verb