TE Vwgh Beschluss 2020/12/21 Ra 2020/03/0156

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art144 Abs3
BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 Z1
BVwG-EVV 2014 §1 Abs2
BVwGG 2014 §21 Abs6
TKG 2003 §73
TKG 2003 §73 Abs2
TKG 2003 §74
TKG 2003 §74 Abs1 Z4
TKG 2003 §81
VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0157
Ra 2020/03/0158
Ra 2020/03/0159
Ra 2020/03/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. U B in K (protokolliert zu Ra 2020/03/0156), 2. I W in S (protokolliert zu Ra 2020/03/0157), 3. M R in N (protokolliert zu Ra 2020/03/0158), 4. K W in P (protokolliert zu Ra 2020/03/0159) und 5. H S in V (protokolliert zu Ra 2020/03/0160), alle vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 15. Oktober 2020, Zl. W249 2234125-1/2E, 2. vom 20. Juli 2020, Zl. W234 2231500-1/6E, 3. vom 21. Juli 2020, Zl. W271 2230803-1/4E, 4. vom 14. August 2020, Zl. W179 2230920-1/4E und 5. vom 14. August 2020, W179 2232214-1/4E, betreffend Parteistellung in Verfahren zur Bewilligung einer Funkanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Fernmeldebüro), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen Bescheide des Fernmeldebüros, mit denen jeweils Anträgen der revisionswerbenden Parteien auf Zustellung fernmeldebehördlicher Bewilligungsbescheide und nachträgliche Einräumung der Parteistellung in fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend näher bezeichnete Funkanlagen (für Mobilfunksendeanlagen) zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I.) und Gebühren vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt II.), entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angefochtenen Erkenntnissen jeweils die Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes I. der jeweils angefochtenen Bescheide abgewiesen und den Spruchpunkt II. der jeweils angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; hinsichtlich des Drittrevisionswerbers wurde auch ein (weiterer) Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2020 ersatzlos behoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde nicht zugelassen.

2        Das Bundesverwaltungsgericht traf in den von den erst- und drittrevisionswerbenden Parteien angefochtenen Erkenntnissen Feststellungen zur Lage einer jeweils näher beschriebenen Funkanlage in der Nachbarschaft der jeweils revisionswerbenden Parteien und zu den von diesen gestellten Anträgen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht in diesen Erkenntnissen im Wesentlichen (unter Hinweis VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226) aus, dass die maßgeblichen Bestimmungen des TKG 2003 auch in der aktuellen Fassung für Nachbarn von Funkanlagen keine ausdrücklichen Regeln zur Parteistellung enthielten. Das zentrale Argument der revisionswerbenden Parteien, das Fernmeldebüro habe bei der Bewilligung von Funkanlagen nicht auch Leben und Gesundheit von Menschen zu prüfen, gehe fehl. Die Rechtslage habe sich gegenüber jener, die der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lag, nicht maßgeblich geändert, sodass den revisionswerbenden Parteien die begehrte Parteistellung nicht zukomme. Das Fernmeldebüro habe bei Funkanlagen immer noch von Amts wegen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen Rücksicht zu nehmen und es bestehe weiterhin eine individuelle Bewilligungspflicht für die verfahrensgegenständlichen Funkanlagen. Diese Funkanlagen seien nicht in die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden (BGBl. II Nr. 64/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 317/2019), aufgenommen worden und bedürften damit einer behördlichen Bewilligung nach § 81 TKG 2003. Nach dem neu eingeführten § 83 Abs. 2 TKG 2003 könne die zuständige Behörde in einem Verfahren eine Bewilligung für eine Mehrheit von Funkanlagen erteilen. Soweit die revisionswerbenden Parteien befürchteten, dadurch würden gesundheitliche Belastungen an einzelnen Standorten keine ausreichende Berücksichtigung finden, weil für jede einzelne Funkanlage keine individuelle Bewilligung mehr benötigt werde, würden diese übersehen, dass § 83 Abs. 2 TKG 2003 der zuständigen Behörde bloß ermögliche, über technisch zusammenhängende Funksende- und -empfangsanlagen in einem einheitlichen Verfahren mit einem gemeinsamen Bescheid zu entscheiden; durch diese Neuerung sei aber keineswegs die Pflicht zur individuellen Prüfung und Bewilligung der einzelnen Funksende- und -empfangsanlagen entfallen. § 83 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 verweise für die Prüfung einer Mehrheit von Anlagen explizit auf die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 TKG 2003, wozu auch die Gewährleistung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen gehöre.

Der Erteilung einer Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Funkanlagen habe gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 auch weiterhin ein Verfahren nach § 81 TKG 2003 voranzugehen. § 73 Abs. 2 TKG 2003 sehe unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein müsse und auch nach § 83 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 setze die Bewilligung von Funksende- und Funkempfangsanlagen voraus, dass gemeinsame Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 TKG 2003 angeführten Ziele aufzuerlegen seien. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass das Fernmeldebüro die ihm gesetzlich übertragenen und amtswegig wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnehme, bestehe auch nach der neuen Rechtslage nicht. Auch das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an Liegenschaften im Nahebereich der Funkanlage vermöchten den revisionswerbenden Parteien keine Parteistellung im Verfahren zu deren Genehmigung zu vermitteln (Hinweis auf VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226, und 18.9.2013, 2011/03/0231).

Die weiteren, in den Revisionen der zweit-, viert- und fünftrevisionswerbenden Parteien angefochtenen Erkenntnisse stützen die Abweisung der Beschwerden hinsichtlich der Parteistellung (bzw. Zustellung der Bewilligungsbescheide) im Wesentlichen ebenfalls auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3        Gegen diese Erkenntnisse erhoben die zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2020, E 2910/2020 (betreffend die Revisionswerberin zu Zl. Ra 2020/03/0157), E 2908/2020 (betreffend den Revisionswerber zu Zl. Ra 2020/03/0158), E 3334/2020 (betreffend die Revisionswerberin zu Zl. Ra 2020/03/0159), E 3338/2020 (betreffend die Revisionswerberin zu Zl. Ra 2020/03/0160), ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung ab. Im Hinblick auf § 73 Abs. 2 TKG 2003, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 unverändert geblieben ist, sei dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er „Anrainern“ von Funkanlagen nach dem TKG 2003 keine Parteistellung zuerkenne. Weiters wird in den Beschlüssen ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerden „nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse (Verstoß gegen die Verpflichtung zur elektronischen Einbringung gemäß § 14a Abs. 4 VfGG) hin“ geprüft worden seien.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hat die - in einem einheitlichen, aber mehrfach eingebrachten Schriftsatz erhobenen - Revisionen (im Folgenden nur: Revision) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Revision - ungeachtet des nicht eingeschränkten Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse - erkennbar lediglich gegen die den Beschwerden nicht stattgebenden Spruchpunkte der angefochtenen Erkenntnisse wendet (also soweit darin jeweils über Spruchpunkt I. der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide entschieden wurde; hinsichtlich des Drittrevisionswerbers enthält die Revision auch kein Vorbringen, das sich auf die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2020 bezieht).

8        Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Beschlüssen über die Ablehnung und Abtretung der an ihn erhobenen Beschwerden der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien ausdrücklich festgehalten hat, dass die Beschwerden nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüft wurden. Eine Unzulässigkeit der vom Verfassungsgerichtshof „abgetretenen“ Beschwerden - insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist - führt aber jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen (endgültig) unanfechtbar geworden ist. Die Revision könnte daher hinsichtlich der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien nur dann zulässig sein, wenn auch die Prozessvoraussetzungen für die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde vorlagen, was in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf hinweist, dass der Ablehnungsbeschluss ohne Prüfung aller Prozessvoraussetzungen ergangen ist, gegebenenfalls vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen wäre (vgl. dazu VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0112). Ob angesichts der entgegen § 14a Abs. 4 VfGG nicht elektronisch eingebrachten Beschwerden - wobei hinsichtlich dieses Mangels kein Verbesserungsauftrag nach § 18 VfGG erteilt wurde und der Mangel auch bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht behoben wurde - diese Prozessvoraussetzungen vorlagen, kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da sich die Revision schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig erweist:

9        Die Revision enthält einen Abschnitt (VI.), der mit „Lösung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt“ überschrieben ist, und bei dem es sich der Sache nach damit um jenen Abschnitt handelt, der nach § 28 Abs. 3 VwGG die gesondert anzuführenden Gründe enthalten sollte, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dieser Abschnitt der Revision (auf den Seiten 13 bis 25 der 26-seitigen Revision) enthält allerdings keine klar formulierte Rechtsfrage, die bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Auszügen aus einem der angefochtenen Erkenntnisse sowie aus den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes über die Ablehnung der Beschwerden der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien Rechtsansichten der revisionswerbenden Parteien gegenüber zu stellen („Zu diesen Ausführungen stellen die RW klar“, „Diesen Ausführungen halten die RW. entgegen“. „Diesen Rechtsausführungen des BVwG halten die RW entgegen“, „Diesen Ausführungen des VfGH halten die RW entgegen“, usw.) und kann insoweit nicht als gesetzmäßige Ausführung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision angesehen werden.

10       Lediglich in den abschließenden Absätzen dieses Abschnitts der Revision wird knapp das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung behauptet. Zunächst meint die Revision, das Bundesverwaltungsgericht und der Verfassungsgerichtshof hätten „in den gegenständlichen Entscheidungen“ die tragenden Verfahrensgrundsätze bei der amtswegigen Wahrheitserforschung in unvertretbarer Weise missachtet und seien dadurch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu abgewichen. Dieses Verhalten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verfassungsgerichtshofes begründeten auch die Zulässigkeit der Revision.

11       Damit wird schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil - ganz abgesehen davon, dass die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes nicht Anfechtungsgegenstand sind oder sein könnten - nicht zugleich die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels dargelegt wird. Insbesondere fehlt im Hinblick auf die mit der Verletzung der Pflicht „zur amtswegigen Wahrheitserforschung“ behaupteten Feststellungsmängel jegliche Darlegung jener Tatsachen, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN). Zudem ist auch aus der gesamten Revision nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachenfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes von den revisionswerbenden Parteien in Zweifel gezogen werden oder welche ergänzenden, für die entscheidungserheblichen Rechtsfragen relevanten Tatsachenfeststellungen nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien zu treffen gewesen wären. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den zu Ra 2020/03/0157, Ra 2020/03/0159 und Ra 2020/03/0160 angefochtenen Erkenntnissen tatsächlich keine relevanten Feststellungen getroffen (sondern lediglich den „Verfahrensgang festgestellt“), die Revision beschränkt sich aber der Sache nach ohnehin auf die Behauptung von Rechtsfehlern, ohne Fragen des Sachverhaltes sonst zu berühren, sodass auch aus diesem Grund der - von den revisionswerbenden Parteien nicht konkret relevierte - Verfahrensmangel nicht aufzugreifen ist.

12       Schließlich bringt die Revision vor, dass Rechtsprechung „zur Beantragung einer Parteistellung zum TKG 2003 in der Fassung der 7. TKG-Novelle, BGBl. I 102/2011, sowie in der derzeit geltenden Fassung des TKG 2003“ fehle.

13       Aus dem Gesamtzusammenhang der Revision ergibt sich, dass damit auf die Frage der Parteistellung in Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 abgestellt werden soll.

14       Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. etwa VwGH 18.12.2015, Ro 2015/12/0020).

15       Dies ist hier der Fall:

16       Wie das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere in den zu Ra 2020/03/0156 und Ra 2020/03/0158 angefochtenen Erkenntnissen unter Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der einschlägigen Bestimmungen des TKG 2003 - näher dargelegt hat, sieht § 73 Abs. 2 TKG 2003 unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss; weiters ist für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen auch nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage weiterhin eine Bewilligung nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 erforderlich. Da damit keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag, bedarf es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011, die sich wie erwähnt inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der §§ 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN).

17       Das Bundesverwaltungsgericht ist daher in den angefochtenen Erkenntnissen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

18       Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags hinsichtlich der entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG - ohne Bescheinigung des Nichtvorliegens der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 2 BVwG-EVV) - eingebrachten Revision (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2019/20/0608, mwN).

Wien, am 21. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030156.L00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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