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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litlBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel und Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020, W209 2231968-1/5E, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Schwindgasse 7/6), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel und Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020, W209 2231968-1/5E, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Schwindgasse 7/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die am 25. Februar 1997 geborene Mitbeteiligte ist serbische Staatsangehörige. Ihre Eltern leben in Wien; ihre Mutter ist ungarische Staatsangehörige und im Besitz einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Mitbeteiligten ist eine vom 16. April 2016 bis 16. April 2021 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG ausgestellt.Die am 25. Februar 1997 geborene Mitbeteiligte ist serbische Staatsangehörige. Ihre Eltern leben in Wien; ihre Mutter ist ungarische Staatsangehörige und im Besitz einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Mitbeteiligten ist eine vom 16. April 2016 bis 16. April 2021 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, NAG ausgestellt.
2 Mit Antrag vom 24. März 2020 begehrte die Mitbeteiligte die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).Mit Antrag vom 24. März 2020 begehrte die Mitbeteiligte die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
3 Diesen Antrag, mit dem festgestellt werden sollte, dass die Mitbeteiligte als Familienangehörige einer EU-Bürgerin, welche aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union Freizügigkeit genießt, nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege, wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Mai 2020 gemäß § 3 Abs. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ab.Diesen Antrag, mit dem festgestellt werden sollte, dass die Mitbeteiligte als Familienangehörige einer EU-Bürgerin, welche aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union Freizügigkeit genießt, nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege, wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Mai 2020 gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG ab.
4 Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Mitbeteiligte, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe, die tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch ihre Eltern nicht nachgewiesen habe.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte mit dem Vorbringen, dass ihr tatsächlich Unterhalt geleistet werde, Beschwerde.
6 Mit dem ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und bestätigte gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, dass die Mitbeteiligte gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Mit dem ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und bestätigte gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, dass die Mitbeteiligte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sei. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
7 Über den eingangs ausgeführten Sachverhalt hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, dass nach Mitteilung der zuständigen Aufenthaltsbehörde dieser bisher kein Sachverhalt bekannt geworden oder mitgeteilt worden sei, der zu einer Befassung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 3 NAG geführt hätte.Über den eingangs ausgeführten Sachverhalt hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, dass nach Mitteilung der zuständigen Aufenthaltsbehörde dieser bisher kein Sachverhalt bekannt geworden oder mitgeteilt worden sei, der zu einer Befassung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG geführt hätte.
8 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass die Mitbeteiligte ihre bis 16. April 2021 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG im Alter von 19 Jahren erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG unabhängig von einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch ihre Eltern als Familienangehörige einer Unionsbürgerin für mehr als drei Monate zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Sie habe daher gemäß Art. 23 Freizügigkeitsrichtlinie Arbeitnehmerfreizügigkeit genossen, auf Grund derer sie gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen gewesen sei. Nunmehr habe sie das 21. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate (und die damit verbundene Arbeitnehmerfreizügigkeit) nur mehr zukäme, wenn ihr von ihren Eltern tatsächlich Unterhalt gewährt werde, was im vorliegenden Fall strittig sei.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass die Mitbeteiligte ihre bis 16. April 2021 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, NAG im Alter von 19 Jahren erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG unabhängig von einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch ihre Eltern als Familienangehörige einer Unionsbürgerin für mehr als drei Monate zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Sie habe daher gemäß Artikel 23, Freizügigkeitsrichtlinie Arbeitnehmerfreizügigkeit genossen, auf Grund derer sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen gewesen sei. Nunmehr habe sie das 21. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate (und die damit verbundene Arbeitnehmerfreizügigkeit) nur mehr zukäme, wenn ihr von ihren Eltern tatsächlich Unterhalt gewährt werde, was im vorliegenden Fall strittig sei.
9 Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zähle zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergebe sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung habe bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender „Aufenthaltstitel“ liege mit der Aufenthaltskarte nicht vor (Hinweis auf VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zähle zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergebe sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung habe bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender „Aufenthaltstitel“ liege mit der Aufenthaltskarte nicht vor (Hinweis auf VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).
10 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2013, 2012/18/0005, festgehalten habe, bleibe ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden sei, aber selbst bei Wegfall der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) rechtmäßig aufhältig. Damit solle es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht, während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel „umzusteigen“, ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen sei, brächten die Erläuterungen laut Verwaltungsgerichtshof insofern deutlich zum Ausdruck, als sie davon ausgingen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten „weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen“.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2013, 2012/18/0005, festgehalten habe, bleibe ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden sei, aber selbst bei Wegfall der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) rechtmäßig aufhältig. Damit solle es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht, während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel „umzusteigen“, ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen sei, brächten die Erläuterungen laut Verwaltungsgerichtshof insofern deutlich zum Ausdruck, als sie davon ausgingen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten „weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen“.
11 Dass im Gegensatz dazu die mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbundene Arbeitnehmerfreizügigkeit der Angehörigen bereits mit dem Wegfall der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht verloren ginge, sei nicht ersichtlich. Wie nämlich den oben zitierten Erläuterungen weiters zu entnehmen sei, liege für den Fall, dass keine Ausweisung des Angehörigen erfolge, „keine Beschränkung im Sinne der Art. 27 ff Freizügigkeitsrichtlinie“ vor. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit während des Verfahrens zur Überprüfung des Fortbestands des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - im Einklang mit dem Unionsrecht - nicht habe beschränken wollen und daher auch diese bis zur rechtskräftigen Ausweisung des Angehörigen fortbestehe. Damit genieße die Mitbeteiligte - unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch ihre Eltern - bis zum Abschluss eines (von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu initiierenden) Verfahrens nach § 55 NAG Arbeitnehmerfreizügigkeit.Dass im Gegensatz dazu die mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbundene Arbeitnehmerfreizügigkeit der Angehörigen bereits mit dem Wegfall der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht verloren ginge, sei nicht ersichtlich. Wie nämlich den oben zitierten Erläuterungen weiters zu entnehmen sei, liege für den Fall, dass keine Ausweisung des Angehörigen erfolge, „keine Beschränkung im Sinne der Artikel 27, ff Freizügigkeitsrichtlinie“ vor. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit während des Verfahrens zur Überprüfung des Fortbestands des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - im Einklang mit dem Unionsrecht - nicht habe beschränken wollen und daher auch diese bis zur rechtskräftigen Ausweisung des Angehörigen fortbestehe. Damit genieße die Mitbeteiligte - unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung durch ihre Eltern - bis zum Abschluss eines (von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu initiierenden) Verfahrens nach Paragraph 55, NAG Arbeitnehmerfreizügigkeit.
12 Den Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz dahingehenden Antrags begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt scheine und keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten seien, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.
13 Die Zulässigkeit der Revision sah das Bundesverwaltungsgericht darin gelegen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt habe, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden sei, selbst bei Wegfall der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig bleibe. Es fehle aber an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch die mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbundene Arbeitnehmerfreizügigkeit bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens fortbestehe.Die Zulässigkeit der Revision sah das Bundesverwaltungsgericht darin gelegen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt habe, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden sei, selbst bei Wegfall der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig bleibe. Es fehle aber an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch die mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbundene Arbeitnehmerfreizügigkeit bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens fortbestehe.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision, die sich darauf stützt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern keine Bindungswirkung im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG entfaltet und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen selbst zu prüfen hat, ist - weil das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist - zulässig und begründet.Die Revision, die sich darauf stützt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern keine Bindungswirkung im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG entfaltet und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen selbst zu prüfen hat, ist - weil das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist - zulässig und begründet.
16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, lauten (auszugweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, lauten (auszugweise):
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf:
...
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
...
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2, (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
...
§ 3. ...Paragraph 3, ...
(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
...“
17 Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“, auch: „Unionsbürgerrichtlinie“ - in der Folge kurz: Freizügigkeitsrichtlinie) lautet (auszugsweise):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
2. ‚Familienangehöriger‘
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
...
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.
...
Artikel 10
Ausstellung der Aufenthaltskarte
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine ‚Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers‘ ausgestellt.
...
Artikel 11
Gültigkeit der Aufenthaltskarte
(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt.
...
Artikel 12
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers
(1) ...
(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt der Tod des Unionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts.
...
(3) Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führt weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.
Artikel 13
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft
(1) ...
(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
...
Artikel 14
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts
(1) ...
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
...
Artikel 23
Verbundene Rechte
Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.
...“
18 Die - der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie dienenden - maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, lauten (auszugsweise):Die - der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie dienenden - maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lauten (auszugsweise):
„§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. ...
2. eine ‚Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers‘ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.eine ‚Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers‘ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
...
4. Hauptstück
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) ...
...
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51, und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. ...
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. ...
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. ...Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere A