TE Vwgh Beschluss 2020/12/30 Fr 2020/20/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Oktober 2020 wurde der Antrag eines algerischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz vom 29. September 2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2        Gegen diesen Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2020 vorgelegt wurde.

3        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte mit Schreiben vom 13. November 2020 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag (vgl. zur Legitimation der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages VwGH 18.11.2019, Fr 2019/20/0042, mwN), weil das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte mit Schreiben vom 13. November 2020 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag vergleiche , zur Legitimation der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages VwGH 18.11.2019, Fr 2019/20/0042, mwN), weil das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.

4        Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie das Erkenntnis vom 21. November 2020, I417 2236565-1/5E, mit dem der Beschwerde stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien, das befristete Einreiseverbot, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Festsetzung einer Ausreisefrist ersatzlos aufgehoben wurden.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

6        Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber oder Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).Unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber oder Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , VwGH 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).

7        Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen vergleiche , VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).

8        Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9        Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. VwGH 15.10.2019, Fr 2019/01/0030, mwN).Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war vergleiche , VwGH 15.10.2019, Fr 2019/01/0030, mwN).

Wien, am 30. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020200035.F00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten