TE Vfgh Erkenntnis 2020/12/10 V436/2020 (V436/2020-15)

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Veröffentlicht am 10.12.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-SchulV BGBl II 208/202 §5 Abs1, §7 Abs3, §7 Ab4, §7 Abs6, Anlage B Z4.2
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Schulgebäude außerhalb der Unterrichtszeit sowie der Teilung der Schulklassen beim Präsenzunterricht mangels Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlagen durch Nichtvorlage des Verordnungsaktes

Spruch

I.römisch eins. 1. §5 Abs1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl II Nr 208/2020, waren gesetzwidrig.1. §5 Abs1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2 sowie §7 Abs3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 208 aus 2020,, waren gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

3. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.3. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, den antragstellenden Parteien die mit € 3.379,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG, begehren die Antragsteller, §5 Abs1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2, §7 Abs3, 4 und 6 sowie §35 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl II 208/2020, in eventu §§4 bis 20 sowie Anlage A und B der C-SchVO, BGBl II 208/2020, in eventu die C-SchVO, BGBl II 208/2020, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG, begehren die Antragsteller, §5 Abs1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2, §7 Abs3, 4 und 6 sowie §35 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2020,, in eventu §§4 bis 20 sowie Anlage A und B der C-SchVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2020,, in eventu die C-SchVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2020,, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl II 208/2020, lautete wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 1. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2020,, lautete wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"208. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)

Aufgrund der §§6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, §§18 bis 21, 23, 25, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, des §72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl I Nr 33/1997, §§5 Abs3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, §119 des Forstgesetzes 1975 sowie §16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl Nr 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:Aufgrund der §§6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, §§18 bis 21, 23, 25, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986,, des §72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 1997,, §§5 Abs3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, §119 des Forstgesetzes 1975 sowie §16e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Geltungsbereich

§1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl Nr 242/1962, sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen.§1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 323 aus 1975,, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 175 aus 1966, sowie im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung ortsungebundenen Unterrichts

§2. (1) Der Unterricht findet abweichend von §10 und §43 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986 und von §§11, 12 und 43 SchUG-BKV für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des §1, ausgenommen jene gemäß Abs2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.§2. (1) Der Unterricht findet abweichend von §10 und §43 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986, und von §§11, 12 und 43 SchUG-BKV für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des §1, ausgenommen jene gemäß Abs2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

(2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

Elektronische Kommunikation

§3. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

(3) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§4. Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
(Präsenzunterricht)
Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht , (Präsenzunterricht)

§5. (1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.

(3) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen.

Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht

§6. (1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.

(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.

(3) Schülerinnen und Schüler und die Studierenden sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß §45 Abs1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)

§7. (1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von §8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und §63a oder §64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und §8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.

(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.

(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.

(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.

(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.

(7) Die Schulleitung kann Ergänzungsunterricht während des Schultages bis zum Höchstausmaß der Wochenstundenanzahl des anzuwendenden Lehrplanes anordnen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§8. (1) Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von §18 Abs1 und 10, §20 Abs1 bis 4, §23 und §23a SchUG und §§19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen.

(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und –beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§9. (1) Die Bestimmungen des §2 Abs8, §3 Abs1 litc sublitaa, §7 sowie aus §20 Abs1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20 nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß §4 Abs1 LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß §4 Abs3 LBVO herangezogen werden.

(2) Abweichend von §20 Abs6 SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß §13 Abs3 kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.

(3) Abweichend von §19a Abs1 kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.

Elektronische Konferenzen

§10. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den §20 Abs6, §63a Abs7 und §64 Abs11 SchUG und §58 Abs6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Ende des Unterrichtsjahres für Freigegenstände und unverbindliche
Übungen
Ende des Unterrichtsjahres für Freigegenstände und unverbindliche, Übungen

§11. Abweichend von §2 Abs2 Z1 Schulzeitgesetz 1985 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 für Freigegenstände und unverbindliche Übungen am 17. Mai 2020.

Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland

§12. Der Entscheidung gemäß §25 Abs9 SchUG ist der zu Beginn des fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland geplante Zeitraum zugrunde zu legen, wenn der Schulbesuch im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie vorzeitig beendet wurde.

Deutschfördermaßnahmen

§13. (1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Deutschförderklasse gemäß §8h Abs2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962 besuchen, sind die standardisierten Testverfahren abweichend von §18 Abs14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen. Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden.§13. (1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Deutschförderklasse gemäß §8h Abs2 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962, besuchen, sind die standardisierten Testverfahren abweichend von §18 Abs14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen. Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden.

(2) Die Testung zur Feststellung des Sprachstandes gemäß §4 Abs2a des Schulunterrichtsgesetzes für das Schuljahr 2020/21 ist innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres 2019/20 durchzuführen.

(3) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2020 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß §18 Abs14 Z1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.

Verlegung vorgezogener Teilprüfungen

§14. Abweichend von §36 Abs3 und 3a und §64 SchUG kann die Schulleitung vorgezogene Teilprüfungen abschließender Prüfungen vom Schuljahr 2019/20 auf den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 verlegen.

2. Abschnitt

Regelungen für die Volksschule und Sonderschule (1. bis 4. Schulstufe)
Unterrichtsmittel, Lehrstoff
Regelungen für die Volksschule und Sonderschule (1. bis 4. Schulstufe), Unterrichtsmittel, Lehrstoff

§15. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 1. bis 4. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von §63a Abs2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(3) Der Lehrplan der Volksschule wird aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6 und 10, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.(3) Der Lehrplan der Volksschule wird aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020,, insbesondere dessen §§6 und 10, sowie des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr 420 aus 1990,, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.

Schultag

§16. (1) Abweichend von §§3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 11.30 Uhr beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von den §§3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 und §63a SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägigen Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß §7 Abs4 teil.

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§17. Abweichend von den Bestimmungen der §§20 Abs1 bis 5, 22 und 25 Abs2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk der Zustimmung der Schulkonferenz.

3. Abschnitt

Regelungen für die Neue Mittelschule, die Sonderschule (5. bis 9. Schulstufe) und die Polytechnische Schule

Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel

§18. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 5. bis 9. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von §63a Abs2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(3) Die Lehrpläne der (neuen) Mittelschule, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, und der Polytechnischen Schule werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6, 21b und 29, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.(3) Die Lehrpläne der (neuen) Mittelschule, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, und der Polytechnischen Schule werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020,, insbesondere dessen §§6, 21b und 29, sowie des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr 420 aus 1990,, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.

Schultag

§19. (1) Abweichend von den §§3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf, ausgenommen an der Polytechnischen Schule, die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von §§3 und 9 Schulzeitgesetz 1985, §§63a und 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß §7 Abs4 teil.

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§20. Abweichend von den Bestimmungen der §§20 Abs1 bis 5, 22 und 25 Abs2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz.

4. Abschnitt

Allgemeine bildende höhere Schule

Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel

§21. (1) Für Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(3) Die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung sowie von Schulversuchen mit besonderer Berücksichtigung des Sports, werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6 und 39, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Semester- und Feststellungsprüfungen sind zulässig.(3) Die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung sowie von Schulversuchen mit besonderer Berücksichtigung des Sports, werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020,, insbesondere dessen §§6 und 39, sowie des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr 420 aus 1990,, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Semester- und Feststellungsprüfungen sind zulässig.

Schultag

§22. (1) Abweichend von §3 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 bis einschließlich der 8. Schulstufe nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von §3 Schulzeitgesetz 1985 und §64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe im ortsungebundenen Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß §7 Abs4 teil.

Semesterprüfungen

§23. Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:

       1. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.

       2. Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß §8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.

       3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.

       4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.

Nachtragsprüfungen

§24. Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§25. Abweichend von den Bestimmungen der §§20 Abs1 bis 5, 22 und 25 Abs2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Klassenkonferenz.

Aufnahmsprüfungen

§26. Abweichend von §3a Abs6 und §9 Abs2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl II Nr 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.§26. Abweichend von §3a Abs6 und §9 Abs2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 217 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 12 aus 2019, finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.

6. Abschnitt

Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen

Lehrplan und Lehrstoff

§27. (1) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(2) Die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, insbesondere dessen §§6, 55a, 58 bis 64, 66a und 73 bis 81, §5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Forstgesetzes 1975 sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl Nr 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden. Semesterprüfungen und Feststellungsprüfungen sind zulässig.(2) Die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020,, insbesondere dessen §§6, 55a, 58 bis 64, 66a und 73 bis 81, §5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Forstgesetzes 1975 sowie des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr 420 aus 1990,, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden. Semesterprüfungen und Feststellungsprüfungen sind zulässig.

Schultag

§28. Abweichend von §3 Schulzeitgesetz 1985 und §64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

Semesterprüfungen

§29. Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:

       1. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.

       2. Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß §8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.

       3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.

       4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.

Nachtragsprüfungen

§30. Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§31. Abweichend von den Bestimmungen der §§20 Abs1 bis 5, 22 und 25 Abs2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nichtgenügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Schulkonferenz.

Aufnahmsprüfungen

§32. Abweichend von §3a Abs6 und §9 Abs2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl II Nr 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichts

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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