RS Vwgh 2020/11/12 Ra 2020/16/0080

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §274
BAO §280
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber sich in Ausführung des Revisionspunktes im Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf gesetzmäßige Ausführung des Erkenntnisses verletzt erachtet, releviert er die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160080.L03

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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