RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/16/0043

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/16/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0011 E 17. Dezember 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. E 27. Mai 2009, 2009/21/0014).Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen vergleiche E 27. Mai 2009, 2009/21/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160043.J01

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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