RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/16/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur liegen nämlich Rechtsschutzerwägungen zu Grunde, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 = VwSlg 19009 A/2014, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160151.L05

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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