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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur liegen nämlich Rechtsschutzerwägungen zu Grunde, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 = VwSlg 19009 A/2014, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160151.L05Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021