RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/16/0151

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Ausschlaggebend ist, was Gegenstand des Spruchs der ersten Instanz war (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0076, mwN; vgl. etwa auch Hengstschläger-Leeb, AVG 3. Teilband, Rz 59 zu § 66 AVG mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160151.L04

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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