RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2018/16/0210

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

E3R E02202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1
VwRallg
31992R2913 ZK 1992 Art215 Abs2

Rechtssatz

Im Strafurteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Zigaretten nach vorschriftswidriger Einfuhr in Ungarn übernommen bzw. an sich gebracht hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde im Falle einer rechtskräftigen verurteilenden Entscheidung des Strafgerichtes an die Tatsachenfeststellungen, die dem Spruch des Strafurteils zugrunde liegen, gebunden (vgl. die bei Ritz, BAO6, § 116 Tz 14 zitierte hg. Rechtsprechung). Nichts anderes gilt für die Bindung des Bundesfinanzgerichts an rechtskräftige Strafurteile. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der relevante Ort der Zollschuldentstehung gemäß Art. 215 Abs. 2 ZK nicht in Österreich sondern in Ungarn liegt. Dass die ungarischen Zollbehörden eine ihnen aus Sicht der österreichischen Zollbehörden nach Art. 215 Abs. 2 ZK zukommende Zuständigkeit nicht wahrnehmen, kann aber nicht dazu führen, dass die Zuständigkeit zur Abgabenvorschreibung den österreichischen Zollbehörden zustehen würde. Für einen solchen Zuständigkeitsübergang fehlt es an einer rechtlichen Grundlage im Zollkodex.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160210.L05

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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