RS Vwgh 2020/12/4 Ra 2020/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68
VVG §10 Abs1
VVG §5
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Was den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betrifft, scheidet ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit eines solchen Antrages dann aus, wenn durch den Antrag eine gesetzliche Regelung unterlaufen werden soll (vgl. VwGH 22.7.1999, 98/12/0122, mwN; VwGH 31.1.2007, 2004/12/0032). Ein Feststellungsinteresse ist darüber hinaus zu verneinen, wenn die betreffende Frage in einem anderen Verfahren releviert werden kann (vgl. VwGH 26.4.2002, 2000/06/0205, 2001/06/0138 und 2001/06/0110). Vorliegend konnte die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe in dem Verfahren betreffend deren Verhängung releviert werden, und, wenn bei dessen rechtskräftigem Abschluss ein Fehler unterlaufen sein sollte, sehe der Gesetzgeber ausdrücklich in den §§ 68 ff AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VVG ein Aufgreifen desselben vor. Diese gesetzliche Regelung kann, wie bereits gesagt, durch einen Feststellungsantrag nicht unterlaufen werden.Was den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betrifft, scheidet ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit eines solchen Antrages dann aus, wenn durch den Antrag eine gesetzliche Regelung unterlaufen werden soll vergleiche VwGH 22.7.1999, 98/12/0122, mwN; VwGH 31.1.2007, 2004/12/0032). Ein Feststellungsinteresse ist darüber hinaus zu verneinen, wenn die betreffende Frage in einem anderen Verfahren releviert werden kann vergleiche VwGH 26.4.2002, 2000/06/0205, 2001/06/0138 und 2001/06/0110). Vorliegend konnte die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe in dem Verfahren betreffend deren Verhängung releviert werden, und, wenn bei dessen rechtskräftigem Abschluss ein Fehler unterlaufen sein sollte, sehe der Gesetzgeber ausdrücklich in den Paragraphen 68, ff AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, VVG ein Aufgreifen desselben vor. Diese gesetzliche Regelung kann, wie bereits gesagt, durch einen Feststellungsantrag nicht unterlaufen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050218.L02

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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