RS Vwgh 2020/12/4 Ra 2019/05/0294

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297

Rechtssatz

Mit der Einwendung, es werde der Lichteinfall auf ein Nachbargrundstück beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich nämlich dem Katalog des § 134a Wr BauO nicht zuordnen. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, besteht nicht (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0007, mwN).Mit der Einwendung, es werde der Lichteinfall auf ein Nachbargrundstück beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich nämlich dem Katalog des Paragraph 134 a, Wr BauO nicht zuordnen. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, besteht nicht vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0007, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L08

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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