RS Vwgh 2020/12/16 Ra 2020/11/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §22 Abs3

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Gutachtens des neurologisch-psychiatrischen Facharztes der Ärztin ein "Alkoholproblem erheblichen Ausmaßes ... eher einer Alkoholabhängigkeit ... entsprechend" attestiert und daraus schlussfolgernd ausgeführt, die betroffene Ärztin sei "derzeit nicht fähig, ihren Beruf als Ärztin regelrecht und zuverlässig auszuüben". Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl (Gesundheitsinteressen) zu befürchten und damit Gefahr in Verzug gegeben, und zwar auch dann, wenn die Alkoholkonsumstörung der Ärztin bislang noch nicht zu einer unmittelbaren Bedrohung der Gesundheit und des Lebens von Patienten geführt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss AW 2004/11/0074) und wenn, wie die Ärztin vorbringt, "bislang keine einzige Patientenbeschwerde" erfolgt sei. Das VwG hat somit das Vorliegen von Gefahr im Verzug im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Unrecht verneint, die Interessenabwägung iSd § 13 Abs. 2 und 4 iVm § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 ist somit inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110207.L07

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten