Index
30/02 FinanzausgleichNorm
FAG 2017 §17 Abs3 Z5Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. November 2019, Zl. LVwG-400376/6/ZO/NE, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz (mitbeteiligte Partei: J K in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntis vom 14. Mai 2019 erkannte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Mitbeteiligten der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 55 € (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit: 44 Stunden) und verpflichtete ihn zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 €.Mit Straferkenntis vom 14. Mai 2019 erkannte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Mitbeteiligten der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des Oö. Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 55 € (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit: 44 Stunden) und verpflichtete ihn zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 €.
2 Der Mitbeteiligte habe am 28. September 2018 von 16:50 bis 17:07 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug „in einem Halten und Parken verboten - ausgenommen Ladetätigkeit - innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt“ und sei „damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen“. Die Ladezone, innerhalb welcher das in Rede stehende Kraftfahrzeug abgestellt worden sei, sei in der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone eingelagert. Kurzparkzonen würden durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote nicht „unterbrochen“.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. Mai 2019 brachte der Mitbeteiligte vor, vor dem Haus P. 18, befinde sich keine Kurzparkzone, sondern ein Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit, weshalb das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Zone abgestellt gewesen sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das bekämpfte Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten ein und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für die belangte Behörde zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das bekämpfte Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten ein und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die belangte Behörde zulässig sei.
5 Der Mitbeteiligte habe den in Rede stehenden PKW am 28. September 2019 in der Zeit von 16:50 bis 17:07 Uhr vor dem Haus P. 18 abgestellt. Eine Parkgebühr sei nicht entrichtet worden. Diese Straßenstelle befinde sich innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt Linz, gleichzeitig sei für diesen Bereich und diesen Zeitraum eine Ladezone verordnet. Der Mitbeteiligte habe in der genannten Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt.
6 Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Stadt Linz habe mit Verordnung vom 15. Juni 2001 eine Kurzparkzone angeordnet, welche sich auch auf „den gegenständlichen Parkplatz vor dem Objekt [P. 18] bezieht.“ Mit Verordnung vom 25. Juni 2008 habe das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Stadt Linz ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „werktags Mo-Fr 6.00 - 18.30 Sa 6.00 - 12.00 ausgenommen Ladetätigkeit“ angeordnet, welches sich auch auf die angeführte Ladezone beziehe.
7 Eine Kurzparkzone erfasse nur jene Straßenteile, an denen das Abstellen von Fahrzeugen nach den sonstigen Bestimmungen der StVO erlaubt sei. Würde man davon ausgehen, dass eine bestimmte Kurzparkzonenverordnung das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Straßenstelle erlauben würde, auf welcher dies gesetzlich verboten sei, so würde diese Verordnung über die Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO hinausgehen und wäre wohl gesetzwidrig. Eine Kurzparkzonenverordnung dürfe nur das Parken zeitlich beschränken, nicht hingegen ein von Anfang an verbotenes Abstellen für eine bestimmte Zeit erlauben.Eine Kurzparkzone erfasse nur jene Straßenteile, an denen das Abstellen von Fahrzeugen nach den sonstigen Bestimmungen der StVO erlaubt sei. Würde man davon ausgehen, dass eine bestimmte Kurzparkzonenverordnung das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Straßenstelle erlauben würde, auf welcher dies gesetzlich verboten sei, so würde diese Verordnung über die Ermächtigung des Paragraph 25, Absatz eins, StVO hinausgehen und wäre wohl gesetzwidrig. Eine Kurzparkzonenverordnung dürfe nur das Parken zeitlich beschränken, nicht hingegen ein von Anfang an verbotenes Abstellen für eine bestimmte Zeit erlauben.
8 Mit der Erklärung eines bestimmten Gebietes zur Kurzparkzone könnten nicht alle von diesem Gebiet umfassten Straßenteile gemeint sein, sondern nur jene, welche grundsätzlich zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen seien und auf denen dies auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden solle. Straßenstellen innerhalb der Kurzparkzone, auf denen das Abstellen von Fahrzeugen von Anfang an verboten sei, könnten von der Kurzparkzonenregelung nicht umfasst sein.
9 Die Anordnung der Halteverbotsverordnung sei im Verhältnis zur zeitlichen Beschränkung des Parkens (Kurzparkzone) die speziellere Norm. Die Kurzparkzonenregelung der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz sei so zu verstehen, dass sie auch nicht für jene Bereiche innerhalb der aufgezählten Straßenzüge gelte, für die ein Halteverbot (allenfalls mit bestimmten Ausnahmen) verordnet worden sei.
10 Die dagegen erhobene Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 § 17 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) lautet:Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) lautet:
„(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
...
5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, StVO 1960. Ausgenommen sind:
...
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.“
13 Die Landeshauptstadt Linz schöpfte diese Ermächtigung mit der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz in der im Revisionsfall noch maßgeblichen Fassung der Verordnung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 2018/13, aus.
14 § 1 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung lautet:Paragraph eins, Absatz eins, und 3 dieser Verordnung lautet:
„§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F.) wird eine Parkgebühr vorgeschrieben. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb der durch die nachangeführten Straßen (bzw. Verkehrsflächen) umgrenzten und auch in der Anlage A planlich dargestellten Bereiche einschließlich dieser Straßen (bzw. Verkehrsflächen):(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, i.d.g.F.) wird eine Parkgebühr vorgeschrieben. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb der durch die nachangeführten Straßen (bzw. Verkehrsflächen) umgrenzten und auch in der Anlage A planlich dargestellten Bereiche einschließlich dieser Straßen (bzw. Verkehrsflächen):
...
(3) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.“(3) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, und 28 StVO 1960.“
15 Gemäß § 4 lit. e der Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für „Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten“.Gemäß Paragraph 4, Litera e, der Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für „Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten“.
16 Gemäß § 6 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit ei