TE Vfgh Beschluss 2007/6/26 B904/07

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des M A, ..., vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. G R, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. April 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. April 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Schenkungssteuer als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass durch die Einhebung der Steuer für ihn ein erheblicher finanzieller Nachteil entstünde und der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G23/07 ua., ergibt sich für den Beschwerdeführer (dessen Beschwerde am 31. Mai 2007 beim Gerichtshof eingelangt ist und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der ihn betreffende Schenkungssteuerbescheid vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B904.2007

Dokumentnummer

JFT_09929374_07B00904_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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