TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/25 96/01/0569

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.1997
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;
NamRÄG 1995;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 1996, Zl. Ia - 1202/1-1995, betreffend Änderung des Familiennamens (mitbeteiligte Partei: mj. TK, vertreten durch die Mutter AK in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 20. Oktober 1986 geborene, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 29. November 1991 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit AK, die nach der Scheidung wieder geheiratet und den Familiennamen ihres nunmehrigen Ehemannes angenommen hat. Der Mitbeteiligte lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welcher auch die Obsorge zukommt.

Mit Bescheid vom 25. September 1995 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten von H auf K. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Mai 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG "mangels Parteistellung und Berufungsrechts" als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Der Mitbeteiligte hat keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 NÄG kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1.

dem Antragsteller;

2.

der Person, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Beschwerdefällen bereits ausgesprochen, daß die Verwendung des Worte "jedenfalls" zeige, daß die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt sei, und daß - entgegen der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung - die Frage der Parteistellung des Elternteiles, dem nicht die Obsorge für sein Kind zukomme, in einem Verfahren zur Änderung des Familiennamens des Kindes ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, einschließlich des Privatrechtes, zu beurteilen sei (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910, und vom 11. Juni 1997, Zl. 95/01/0442). Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Es ergibt sich somit, daß die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei diesem in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stehenden Ergebnis erübrigt es sich auf die Anregung des Beschwerdeführers, den Verfassungsgerichtshof bzw. auch den Europäischen Gerichtshof mit der Prüfung des NÄG zu befassen, näher einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein über den - mit S 12.500,-- - pauschalierten Schriftsatzaufwand, der auch Einheitssatz und Umsatzsteuer inkludiert, hinausgehender Aufwandersatz nicht zugesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010569.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten