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UnterrichtNorm
SchPflG 1962 §24 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Serajnik, über die Beschwerde des JM in B, vertreten durch Dr. Waldemar Wängler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 1982, Zl. Schu - 632/6 - 1982-Br/Li/Ba, betreffend Übertretung des Schulpflichtgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 1982 wurde zu Z. I. 1 Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. April 1982 betreffend Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes Folge gegeben und die bezüglichen Straferkenntnisse aufgehoben. Gleichzeitig wurde unter Z. I. 2 des Spruches der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein weiteres Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. April 1982 keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch desselben wie folgt zu lauten habe:Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 1982 wurde zu Z. römisch eins. 1 Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. April 1982 betreffend Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes Folge gegeben und die bezüglichen Straferkenntnisse aufgehoben. Gleichzeitig wurde unter Z. römisch eins. 2 des Spruches der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein weiteres Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. April 1982 keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch desselben wie folgt zu lauten habe:
„Der Beschuldigte JM, wohnhaft in B, hat in Verabsäumung seiner Pflicht als Erziehungsberechtigter für die Erfüllung der Schulpflicht seiner Tochter AM, geb. 1974, zu sorgen, diese am 17. November 1981 drei Unterrichtseinheiten (13.00 Uhr bis 15.45 Uhr) ungerechtfertigt vom Unterricht der 2. Klasse der Volksschule B ferngehalten.
Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 322/1975, begangen.Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, begangen.
Gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 600,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden. Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2. des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der ersten Instanz 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 60,--, zu bezahlen.“Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 600,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden. Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der ersten Instanz 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 60,--, zu bezahlen.“
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 wurden dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz S 60,-- vorgeschrieben.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 wurden dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz S 60,-- vorgeschrieben.
Begründend führte der Landeshauptmann von Oberösterreich (im folgenden: belangte Behörde) zum verurteilenden Teil seines Bescheides vom 30. November 1982 im wesentlichen aus, die Schülerin AM (die Tochter des Beschwerdeführers) sei am 17. November 1981 dem Unterricht der Volksschule während dreier Unterrichtseinheiten ferngeblieben, nachdem sie der Beschwerdeführer vom Unterricht weggeholt habe. Dies ergebe sich sowohl aus der Einvernahme der Volksschullehrerin L als Zeugin als auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dieser Zeugenaussage. Die Aussage der Zeugin L, daß der Beschwerdeführer seine Tochter ohne Begründung ihr gegenüber und ohne daß die Tochter krank gewesen sei, vom Unterricht weggeholt habe, werde vom Beschwerdeführer in der Berufung allerdings als unrichtig bezeichnet und bekämpft. Von der Behörde sei im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer an dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis angegebenen Tag der Pflicht, für den Schulbesuch seiner Tochter zu sorgen, nachgekommen sei bzw. ob bei der Schülerin Rechtfertigungsgründe zur Abwesenheit vom Schulunterricht vorgelegen hätten. Dem vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angegebenen Umstand, der seine Tochter am 17. November 1981 am Schulbesuch gehindert haben solle, hätte nicht gefolgt werden können. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seine Tochter am 17. November 1981 persönlich zum Unterricht gebracht und damit die Gesundheit seines Kindes dokumentiert habe. Erst nach einem Streit zwischen dem Leiter der Volksschule und dem Beschwerdeführer solle laut den Angaben des Beschwerdeführers seine Tochter nicht mehr in der Lage gewesen sein, am Unterricht teilzunehmen. Dieser persönlichen Annahme des Beschwerdeführers könne aber nicht gefolgt werden, da sich sowohl nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Aussage der Zeugin L als auch nach dieser Zeugenaussage der Streit nur zwischen dem Leiter der Volksschule und dem Beschwerdeführer abgespielt habe und das Kind daran nicht beteiligt gewesen sei. Somit sei das gesetzliche Tatbild des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Schulpflichtgesetz erfüllt. Da vom Beschwerdeführer der Streit zwischen ihm und dem Leiter der Volksschule in seiner Stellungnahme zur erwähnten Zeugenaussage auch sehr detailliert geschildert worden sei, sei auch die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der als erwiesen angenommenen Handlung (Streit) nicht im Sinne des § 3 VStG 1950 in hohem Grade vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Tochter am 17. November 1981 ohne Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für das Fernbleiben vom Unterricht im Sinne des § 9 Schulpflichtgesetz willkürlich dem Unterricht entzogen. Er habe somit seine Pflicht, als Erziehungsberechtigter für den Schulbesuch seiner Tochter zu sorgen, absichtlich verabsäumt und dadurch den Tatbestand des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Schulpflichtgesetz verwirklicht.Begründend führte der Landeshauptmann von Oberösterreich (im folgenden: belangte Behörde) zum verurteilenden Teil seines Bescheides vom 30. November 1982 im wesentlichen aus, die Schülerin AM (die Tochter des Beschwerdeführers) sei am 17. November 1981 dem Unterricht der Volksschule während dreier Unterrichtseinheiten ferngeblieben, nachdem sie der Beschwerdeführer vom Unterricht weggeholt habe. Dies ergebe sich sowohl aus der Einvernahme der Volksschullehrerin L als Zeugin als auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dieser Zeugenaussage. Die Aussage der Zeugin L, daß der Beschwerdeführer seine Tochter ohne Begründung ihr gegenüber und ohne daß die Tochter krank gewesen sei, vom Unterricht weggeholt habe, werde vom Beschwerdeführer in der Berufung allerdings als unrichtig bezeichnet und bekämpft. Von der Behörde sei im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer an dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis angegebenen Tag der Pflicht, für den Schulbesuch seiner Tochter zu sorgen, nachgekommen sei bzw. ob bei der Schülerin Rechtfertigungsgründe zur Abwesenheit vom Schulunterricht vorgelegen hätten. Dem vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angegebenen Umstand, der seine Tochter am 17. November 1981 am Schulbesuch gehindert haben solle, hätte nicht gefolgt werden können. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seine Tochter am 17. November 1981 persönlich zum Unterricht gebracht und damit die Gesundheit seines Kindes dokumentiert habe. Erst nach einem Streit zwischen dem Leiter der Volksschule und dem Beschwerdeführer solle laut den Angaben des Beschwerdeführers seine Tochter nicht mehr in der Lage gewesen sein, am Unterricht teilzunehmen. Dieser persönlichen Annahme des Beschwerdeführers könne aber nicht gefolgt werden, da sich sowohl nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Aussage der Zeugin L als auch nach dieser Zeugenaussage der Streit nur zwischen dem Leiter der Volksschule und dem Beschwerdeführer abgespielt habe und das Kind daran nicht beteiligt gewesen sei. Somit sei das gesetzliche Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Schulpflichtgesetz erfüllt. Da vom Beschwerdeführer der Streit zwischen ihm und dem Leiter der Volksschule in seiner Stellungnahme zur erwähnten Zeugenaussage auch sehr detailliert geschildert worden sei, sei auch die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der als erwiesen angenommenen Handlung (Streit) nicht im Sinne des Paragraph 3, VStG 1950 in hohem Grade vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Tochter am 17. November 1981 ohne Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für das Fernbleiben vom Unterricht im Sinne des Paragraph 9, Schulpflichtgesetz willkürlich dem Unterricht entzogen. Er habe somit seine Pflicht, als Erziehungsberechtigter für den Schulbesuch seiner Tochter zu sorgen, absichtlich verabsäumt und dadurch den Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Schulpflichtgesetz verwirklicht.
Gegen den verurteilenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Seinem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und hiefür bestraft zu werden.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe am 17. November 1981 seine 7jährige Tochter zum Unterricht gebracht. Nach einer (in der Beschwerde näher geschilderten) Auseinandersetzung mit dem Leiter der Volksschule, bei welcher die Tochter anwesend gewesen sei, habe diese vor Angst gezittert. Der Beschwerdeführer habe in der Folge der Lehrerin mitgeteilt, daß seine Tochter vor Angst zittere und er sie in diesem Zustand unmöglich den Unterricht besuchen lassen könne. Das Kind habe sich in einem Zustand befunden, der einer Krankheit mindestens gleichzusetzen und der jedenfalls als Rechtfertigung im Sinne des § 9 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes anzusehen sei. überhaupt könne der Vorfall, der den Gegenstand des Strafverfahrens gebildet habe, für sich allein ohne Kenntnis der Vorgeschichte nicht zutreffend beurteilt werden, zumal zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter ein - gelinde ausgedrückt - gespanntes Verhältnis herrsche (in der Folge werden in der Beschwerde die vom Beschwerdeführer gesehenen Ursachen für dieses „gespannte Verhältnis“ dargelegt). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er der Lehrerin mitgeteilt habe, seine Tochter zittere vor Angst und könne sie aus diesem Grund nicht am Unterricht teilnehmen, sei weder die Lehrerin nochmals gehört noch seien die beiden Gendarmeriebeamten, welche dieses Gespräch mitangehört haben müßten, hiezu vernommen worden, noch hätte die belangte Behörde zu diesen Behauptungen des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise Stellung genommen.In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe am 17. November 1981 seine 7jährige Tochter zum Unterricht gebracht. Nach einer (in der Beschwerde näher geschilderten) Auseinandersetzung mit dem Leiter der Volksschule, bei welcher die Tochter anwesend gewesen sei, habe diese vor Angst gezittert. Der Beschwerdeführer habe in der Folge der Lehrerin mitgeteilt, daß seine Tochter vor Angst zittere und er sie in diesem Zustand unmöglich den Unterricht besuchen lassen könne. Das Kind habe sich in einem Zustand befunden, der einer Krankheit mindestens gleichzusetzen und der jedenfalls als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes anzusehen sei. überhaupt könne der Vorfall, der den Gegenstand des Strafverfahrens gebildet habe, für sich allein ohne Kenntnis der Vorgeschichte nicht zutreffend beurteilt werden, zumal zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter ein - gelinde ausgedrückt - gespanntes Verhältnis herrsche (in der Folge werden in der Beschwerde die vom Beschwerdeführer gesehenen Ursachen für dieses „gespannte Verhältnis“ dargelegt). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er der Lehrerin mitgeteilt habe, seine Tochter zittere vor Angst und könne sie aus diesem Grund nicht am Unterricht teilnehmen, sei weder die Lehrerin nochmals gehört noch seien die beiden Gendarmeriebeamten, welche dieses Gespräch mitangehört haben müßten, hiezu vernommen worden, noch hätte die belangte Behörde zu diesen Behauptungen des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 241/1962 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 322/1975) sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler zu sorgen. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle stellt die Nichterfüllung der angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,) sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler zu sorgen. Gemäß Absatz 4, dieser Gesetzesstelle stellt die Nichterfüllung der angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.
Nach § 9 Abs. 2 desselben Gesetzes ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung des Schülers zulässig. Als Rechtfertigungsgrund für die Verhinderung gilt gemäß § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz insbesondere eine Erkrankung des Schülers (lit. a).Nach Paragraph 9, Absatz 2, desselben Gesetzes ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung des Schülers zulässig. Als Rechtfertigungsgrund für die Verhinderung gilt gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz insbesondere eine Erkrankung des Schülers (Litera a,).
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes liegt demnach nicht vor, wenn ein Fernbleiben des Schülers von der Schule während der Schulzeit wegen einer gerechtfertigten Verhinderung zulässig ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1974, Slg. Nr. 8629/A).Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes liegt demnach nicht vor, wenn ein Fernbleiben des Schülers von der Schule während der Schulzeit wegen einer gerechtfertigten Verhinderung zulässig ist vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1974, Slg. Nr. 8629/A).
Im vorliegenden Fall geht auch die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine gerechtfertigte Verhinderung seiner Töchter behauptet hat. Da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus dahin gehend zu verstehen war, seine Tochter sei (infolge des vorhergehenden Streites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter) in einem derartigen krankhaften Zustand - Zittern vor Angst - gewesen, der als gerechtfertigte Verhinderung an der Teilnahme am Schulbesuch anzusehen gewesen sei, hätte sich die belangte Behörde mit diesem behaupteten Zustand der Schülerin auseinanderzusetzen gehabt. Erst dann wäre sie in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob dieser Zustand der Tochter des Beschwerdeführers als gerechtfertigte Verhinderung hinsichtlich des Schulbesuches anzusehen gewesen sei. Dabei kam es nach der insoweit zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz weder darauf an, ob die Schülerin, als sie vom Beschwerdeführer zur Schule gebracht wurde, gesund war, noch darauf, wodurch der behauptete krankhafte Zustand des Kindes herbeigeführt wurde.Im vorliegenden Fall geht auch die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine gerechtfertigte Verhinderung seiner Töchter behauptet hat. Da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus dahin gehend zu verstehen war, seine Tochter sei (infolge des vorhergehenden Streites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter) in einem derartigen krankhaften Zustand - Zittern vor Angst - gewesen, der als gerechtfertigte Verhinderung an der Teilnahme am Schulbesuch anzusehen gewesen sei, hätte sich die belangte Behörde mit diesem behaupteten Zustand der Schülerin auseinanderzusetzen gehabt. Erst dann wäre sie in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob dieser Zustand der Tochter des Beschwerdeführers als gerechtfertigte Verhinderung hinsichtlich des Schulbesuches anzusehen gewesen sei. Dabei kam es nach der insoweit zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, und 3 Schulpflichtgesetz weder darauf an, ob die Schülerin, als sie vom Beschwerdeführer zur Schule gebracht wurde, gesund war, noch darauf, wodurch der behauptete krankhafte Zustand des Kindes herbeigeführt wurde.
Die belangte Behörde hat sich hingegen in Verkennung der Rechtslage auf den Standpunkt zurückgezogen, der persönlichen Annahme des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zustandes seiner Tochter hätte nicht gefolgt werden können, da sich der Streit nur zwischen dem Schulleiter und dem Beschwerdeführer abgespielt habe und das Kind daran nicht beteiligt gewesen sei. Sie hat sich somit auch mit dem diesbezüglichen - entscheidungswesentlichen - Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was im angefochtenen Umfang zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führen mußte.Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was im angefochtenen Umfang zu seiner Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 führen mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels deren Erforderlichkeit abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels deren Erforderlichkeit abzuweisen.
Wien, am 11. April 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100010.X02Im RIS seit
25.01.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021