TE Vwgh Beschluss 2020/12/18 Fr 2020/08/0010

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des F R in L, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Einstellung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Fristsetzungsantrag vom 9. September 2020 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 19. Dezember 2019 (gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2019) - über welche die belangte Behörde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2020 entschieden hatte und in Ansehung derer der Antragsteller am 27. Jänner 2020 einen Vorlageantrag gestellt hatte - eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2        Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. September 2020 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

3        Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. November 2020, L524 2228068-1/8E, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

5        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020080010.F00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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