TE Vwgh Beschluss 2020/12/21 Ra 2020/09/0071

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZustG §17 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. August 2020, LVwG 49.33-741/2020-21, betreffend Zurückweisung der Beschwerde in einem Disziplinarverfahren nach dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid, mit dem über den Revisionswerber eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, wurde diesem nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23. September 2019 durch Hinterlegung zugestellt und am 24. September 2019 erstmals zur Abholung bereit gehalten.

2        Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid am 23. Oktober 2019 per E-Mail eingebrachte Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem in Revision gezogenen Beschluss als verspätet zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid am 23. Oktober 2019 per E-Mail eingebrachte Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem in Revision gezogenen Beschluss als verspätet zurück. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3        Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) abgewichen sei, wonach hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, habe er doch wegen Ortsabwesenheit am ersten Tag der Hinterlegung erst am 25. September 2019 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) abgewichen sei, wonach hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, habe er doch wegen Ortsabwesenheit am ersten Tag der Hinterlegung erst am 25. September 2019 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.

6        Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber im Zusammenhang mit der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob er rechtzeitig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte, keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Nach der ständigen - vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nämlich nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; siehe auch VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107, VwSlg. 19150 A). Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Rechtzeitigkeit von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber schon mangels Auseinandersetzung mit dieser nicht auf.Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber im Zusammenhang mit der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob er rechtzeitig im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte, keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Nach der ständigen - vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nämlich nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche , etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; siehe auch VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107, VwSlg. 19150 A). Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Rechtzeitigkeit von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber schon mangels Auseinandersetzung mit dieser nicht auf.

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090071.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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