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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des D M in J, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. Jänner 2020, Zl. LVwG-2019/33/2465-4, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes - Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Jänner 2020 legte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - zur Last, er habe am 26. Jänner 2019 an einer näher beschriebenen Stelle der A 12 - Inntalautobahn als Lenker eines bestimmten PKW die gemäß § 3 Abs. 1 IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet der A 12 - Inntalautobahn und der A 13 - Brenner-Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Revisionswerbers abgezogen worden sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) iVm der zitierten Verordnung übertreten, weshalb über ihn gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von € 680 (Ersatzfreiheitsstrafe von 104 Stunden) verhängt wurde.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Jänner 2020 legte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - zur Last, er habe am 26. Jänner 2019 an einer näher beschriebenen Stelle der A 12 - Inntalautobahn als Lenker eines bestimmten PKW die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet der A 12 - Inntalautobahn und der A 13 - Brenner-Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zugunsten des Revisionswerbers abgezogen worden sei. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) in Verbindung mit , der zitierten Verordnung übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L eine Geldstrafe von € 680 (Ersatzfreiheitsstrafe von 104 Stunden) verhängt wurde.
2 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
3 Mit Blick auf die Verantwortung des Revisionswerbers, er halte sich - entgegen dem ihm gemachten Vorwurf - immer an die zulässige Höchstgeschwindigkeit, führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung im Rahmen einer eingehenden Beweiswürdigung aus, das bei der gegenständlichen Messung verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei am 9. Februar 2017 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ordnungsgemäß geeicht worden, wobei der Ablauf der Nacheichfrist mit dem 31. Dezember 2021 festgelegt worden sei, wodurch die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Gerätes gewährleistet gewesen sei. Nach den vom Verwaltungsgericht für glaubwürdig erachteten Angaben des als Zeugen befragten, durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen einschlägig geschulten Polizeibeamten habe das Messgerät bei der - vom Zeugen genau dargestellten - Aufstellung des stationären Radarmessgerätes auch einwandfrei funktioniert.
4 Davon ausgehend erachtete das Verwaltungsgericht die Rechtfertigung des Revisionswerbers, sich immer an die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten, als bloße Schutzbehauptung.
5 Einen - vor Schluss der Beweisaufnahme aufrecht erhaltenen - Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das verwendete Radarmessgerät zum Zeitpunkt der Messung „defekt“ gewesen sei (vgl. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. September 2019 sowie S. 4 des Protokolls der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Jänner 2020), wies das Verwaltungsgericht als unzulässigen Erkundungsbeweis, zu welchem kein ausreichend konkretisiertes Tatsachenvorbringen erstattet worden sei, ab.Einen - vor Schluss der Beweisaufnahme aufrecht erhaltenen - Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das verwendete Radarmessgerät zum Zeitpunkt der Messung „defekt“ gewesen sei vergleiche , die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. September 2019 sowie Sitzung 4, des Protokolls der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Jänner 2020), wies das Verwaltungsgericht als unzulässigen Erkundungsbeweis, zu welchem kein ausreichend konkretisiertes Tatsachenvorbringen erstattet worden sei, ab.
6 1.2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2020, E 978/2020-14, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
7 Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision kommen auf den Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das verwendete Radarmessgerät zum Zeitpunkt der Messung „defekt“ gewesen sei, zurück und bringen vor, die „belangte Behörde“ (gemeint: das Verwaltungsgericht) habe diesem Antrag „aus nicht nachvollziehbaren Gründen“ nicht entsprochen. Deshalb liege eine „Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts des Revisionswerbers auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK“ vor.
12 3.2. Ob eine Beweisaufnahme im Sinn der hg. Rechtsprechung notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0023, mwN).3.2. Ob eine Beweisaufnahme im Sinn der hg. Rechtsprechung notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0023, mwN).
13 Eine derart krasse Fehlbeurteilung legt der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen - vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. Rz 3 bis 5) - allerdings nicht dar.Eine derart krasse Fehlbeurteilung legt der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen - vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche , Rz 3 bis 5) - allerdings nicht dar.
14 3.3. Soweit sich der Revisionswerber in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt erachtet, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechts gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, mwN).3.3. Soweit sich der Revisionswerber in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK verletzt erachtet, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechts gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, mwN).
15 Dem entsprechend hat sich der Revisionswerber in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bereits auf eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK berufen; dem ist allerdings der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 21. September 2020 (vgl. oben Rz 6) nicht gefolgt.Dem entsprechend hat sich der Revisionswerber in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bereits auf eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK berufen; dem ist allerdings der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 21. September 2020 vergleiche , oben Rz 6) nicht gefolgt.
16 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070114.L00Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021