RS Lvwg 2021/1/11 LVwG-1-346/2020-R8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.01.2021

Norm

VStG §44a Z1
RPG Vlbg 1996 §57 Abs1 lite
RPG Vlbg 1996 §16 Abs3

Rechtssatz

Durch die Beschreibung des Tatortes einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit e RPG mit dem Objekt (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Grundstücksnummer) ohne Bestimmung der konkreten Wohnung, die zu Ferienzwecken verwendet wurde, ist es dem Beschuldigten nicht möglich, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und wird dieser dadurch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt.

Schlagworte

Raumplanung, Tatumschreibung, Tatort, Nutzung von Ferienwohnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.346.2020.R8

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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