Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Juli 2020, Zl. ***, wie folgt abgeändert wird:
„I.
Die Firma B GmbH wird ermächtigt, in der Begutachtungsstelle
***, ***
nachstehende Fahrzeugklassen gemäß § 3 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 unter Einhaltung nachstehender Auflage wiederkehrend zu begutachten:
1 Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge L1e
dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ
zweirädrige Krafträder L3e FZ SZ
zweirädrige Krafträder mit Beiwagen L4e FZ SZ
dreirädrige Kraftfahrzeuge L5e FZ SZ
2 Kraftwagen (jeweils hzG)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge L6e FZ SZ
schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung
Personenkraftwagen bis 2800 kg M1 FZ SZ
Personenkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg M1 FZ SZ
Personenkraftwagen > 3500 kg M1 FZ SZ
Omnibusse bis 2800 kg M2 FZ SZ
Omnibusse > 2800 kg bis 3500 kg M2 FZ SZ
Omnibusse > 3500 kg M2 FZ SZ
Omnibusse > 3500 kg M3 FZ SZ
2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung
Lastkraftwagen bis 2800 kg N1 FZ SZ
Lastkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg N1 FZ SZ
Lastkraftwagen > 3500 kg N2 FZ SZ
Lastkraftwagen > 3500 kg N3 FZ SZ
2.3 Kraftwagen, die nicht unter Punkt 2 (Kraftwagen zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung) und Punkt 4 (Sonstige Kraftfahrzeuge) fallen, über 50 km/h
abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ
abgeleitete Fahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ
abgeleitete Fahrzeuge > 3500 kg FZ SZ
Spezialkraftwagen bis 2800 kg FZ SZ
Spezialkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ
Spezialkraftwagen > 3500 kg FZ SZ
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 2800 kg FZ SZ
selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ
selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 3500 kg FZ SZ
Sonderkraftfahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ
Sonderkraftfahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ
Sonderkraftfahrzeuge > 3500 kg FZ SZ
2.4 Zugmaschinen auf Rädern über 50 km/h
Zugmaschinen auf Rädern bis 2800 kg T1b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 2800 kg bis 3500 kg T1b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 3500 kg T1b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 2800 kg T2b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 2800 kg bis 3500 kg T2b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 3500 kg T2b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 2800 kg T3b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 2800 kg bis 3500 kg T3b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 3500 kg T3b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 2800 kg T4b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 2800 kg bis 3500 kg T4b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 3500 kg T4b FZ SZ
3 Anhänger
Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1
Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger O1
Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Einachsanhänger O2
Anhänger O3 > 3500 kg O3
Anhänger O4 > 3500 kg O4
lof Anhänger bis 40 km/h je Achse bis 1500 kg R1a
lof Anhänger > 40 km/h je Achse bis 1500 kg R1b
lof Anhänger bis 40 km/h je Achse > 1500 kg bis
3500 kg R2a
lof Anhänger > 40 km/h je Achse > 1500 kg bis
3500 kg R2b
lof Anhänger bis 40 km/h je Achse > 1500 kg bis
21000 kg R3a
lof Anhänger > 40 km/h je Achse > 1500 kg bis
21000 kg R3b
lof Anhänger bis 40 km/h je Achse > 21000 kg R4a
lof Anhänger > 40 km/h je Achse > 21000 kg R4b
gezogene auswechselbare Geräte (bis 40 km/h) bis
3500 kg S1a
gezogene auswechselbare Geräte (> 40 km/h) bis
3500 kg S1b
gezogene auswechselbare Geräte (bis 40 km/h)
> 3500 kg S2a
gezogene auswechselbare Geräte (> 40 km/h)
> 3500 kg S2b
4 Sonstige Kraftfahrzeuge
Transportkarren bis 3500 kg FZ SZ
Transportkarren > 3500 kg FZ SZ
Motorkarren bis 3500 kg FZ SZ
Motorkarren > 3500 kg FZ SZ
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h bis
3500 kg FZ SZ
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h
> 3500 kg FZ SZ
Sonderkraftfahrzeuge bis 3500 kg (Landmaschinen) FZ SZ
Sonderkraftfahrzeuge > 3500 kg (Landmaschinen) FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h bis 3500 kg T1a FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h > 3500 kg T1a FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h bis
3500 kg T1b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h
> 3500 kg T1b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h bis 3500 kg T1b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h > 3500 kg T1b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h bis 3500 kg T2a FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h > 3500 kg T2a FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h bis
3500 kg T2b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h
> 3500 kg T2b FZ SZ
Zugmaschinen auf Räder > 50 km/h bis 3500 kg T2b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h > 3500 kg T2b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h bis 3500 kg T3a FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h > 3500 kg T3a FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h bis
3500 kg T3b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h
> 3500 kg T3b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h bis 3500 kg T3b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h > 3500 kg T3b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h bis 3500 kg T4a FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h > 3500 kg T4a FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h bis
3500 kg T4b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h
> 3500 kg T4b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h bis 3500 kg T4b FZ SZ
Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h > 3500 kg T4b FZ SZ
Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.
Anmerkung:
FZ, SZ (Fremd-, Selbstzündung)
hzG (höchstes zulässiges Gesamtgewicht)
Die Begutachtungsstelle ist mit einer deutlich sichtbar angebrachten Tafel, enthaltend das Symbol der Plakette und darüber die Bezeichnung „Prüfstelle“ zu kennzeichnen.
Rechtsgrundlage:
§ 57 a Abs. 2 KFG 1967“
2. Für Erteilung der Bewilligung ist nachfolgende Verwaltungsabgabe zu entrichten:
Verwaltungsabgabe ............................................................. € 65,--
(Erteilung der Ermächtigung)
Rechtsgrundlage:
Tarifpost 318, Ziff. 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
Die Verwaltungsabgabe ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Amt der NÖ Landesregierung zu überweisen.“
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 57a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich der zur wiederkehrenden Begutachtung nunmehr ermächtigten Beschwerdeführerin eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 stellte die B GmbH neuerlich einen Antrag auf (Wieder-)erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am verfahrensrelevanten Standort.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Juli 2020, ***, wurde der Antrag abgewiesen.
Die Kraftfahrbehörde ging nach Wiedergabe der Eingabe vom 29. Juni 2020 in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der Umstand einer etwaigen Änderung der Gesellschaftsverhältnisse und der Geschäftsführungsverhältnisse nichts an der Beurteilung ändere, dass das Fehlverhalten von Herrn C als (ehemalige) geeignete Person zweifellos im Rahmen der der Beschwerdeführerin erteilten Ermächtigungen erfolgte, weshalb dieses auch seinen Niederschlag bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit zu finden habe.
Die von der Antragstellerin angeführte „§ 57a-Spezialschulung“ der D OG, die Herr E und Herr F am 4. März 2020 besucht hätten, habe bereits bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 26. März 2020 Berücksichtigung gefunden. Das nunmehr vorgelegte „§ 57a-Qualitätssicherheitskonzept/Interne Checkliste“ erscheine der Behörde nicht geeignet, eine Wiederholung von Vorkommnissen, die zum Widerruf der Ermächtigung geführt haben, zu verhindern und eine ordnungsgemäße Begutachtungstätigkeit sicherzustellen.
Ungeachtet des seit dem Widerruf verstrichenen Zeitraumes von beinahe drei Jahren wäre davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin derzeit noch nicht als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 4 KFG 1967 anzusehen sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die Antragstellerin erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diese abweisende Entscheidung Beschwerde und begründet wie folgt:
„a) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde ausgeführt wie folgt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 2015, ***, wurden Sie gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigt, in der Begutachtungsstelle in ***, ***, bestimmte Fahrzeugarten Wiederkehrend zu begutachten.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015, ***, wurde die Namhaftmachung von Herrn C als geeignete Person für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen zur Kenntnis genommen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juni 2015, ***, wurden Sie zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern und zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern .im Standort ***, ***, ermächtigt. im Spruch des Bescheides vom 15. Juni 2015, ***‚ wurde u.a. festgehalten, dass die Prüfung der Fahrtschreiberanlage bzw. des Kontrollgerätes nur von Herrn G und Herrn C vorgenommen werden darf.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 2015, ***, wurde festgestellt, dass Sie über die erforderlichen Einrichtungen zum Einbau und zur Prüfung von digitalen Kontrollgeräten in der Prüfstelle in ***, ***, verfügen und dass Herr C eine besondere Schulung für das digitale Kontrollgerät absolviert hat und Sie somit über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal verfügen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Juli 2015, ***, wurde die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erweitert.
Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 30. Juni 2017, ***‚ wurde die ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juni 2015, ***, hinsichtlich der Prüfstelle in ***, ***, erteilte Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern sowie zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, welche laut Feststellungsbescheid vom 16.Juli 2015, ***, auch für den Einbau und die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821785 gilt, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Die belangte Behörde hat im Übrigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Verfahren vor dem Landesgericht ***, GZ *** Bezug genommen. Es wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass Herr C während des Verfahrens bedauerlicherweise verstorben ist.
Weiters wird Bezug genommen auf fehlerhafte Begutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 durch Herrn H, welcher handelsrechtlicher Geschäftsführer der I AG ist.
Weiters wurde ausdrücklich festgestellt, dass das Verfahren gegen Herrn J als Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und jenes gegen Herrn E als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingestellt wurde.
Die belangte Behörde nimmt diesbezüglich Bezug, dass ein einmal erfolgter Widerruf der Wiederermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung derselben nicht ausschließt. Es besteht Anspruch auf Wiedererteilung der Ermächtigung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen wieder vorliegen. Es wäre ein Fehlverhalten des verstorbenen C zu berücksichtigen und würde dies Niederschlag bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit finden.
Die belangte Behörde führt auf Seite 9 im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass das vorgelegte „§ 57a-Qualitätssicherungskonzept/Interne Checkliste“ der Behörde nicht geeignet erscheinen würde, eine Wiederholung von Vorkommnissen die zum Widerruf der Ermächtigung geführt haben, zu verhindern und eine ordnungsgemäße Begutachtungstätigkeit sicherzustellen.
Die Beschwerdeführerin erlaubt sich unter einem ausdrücklich auf den Antrag vom 29.06.2020 zu verweisen und wird dieser unter einem wiederholt:
Mit Bescheid vom 26.07.2017 wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG am gegenständlichen Standort der Fa. B GmbH entzogen. Seit diesem Zeitpunkt sind nunmehr fast 3 Jahre vergangen. Ausdrücklich möchte ich betonen, dass mit dem gegenständlichen Entzug der Prüfermächtigung keinesfalls eine strafrechtliche Verurteilung gegen mich als Geschäftsführer der B GmbH verbunden war, wie aktenkundig ist.
Wie dem Verfahren bzw. dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.03.2020 zu entnehmen ist, sind für eine Ermächtigung entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen für die künftige Begutachtungstätigkeit zu treffen. Anhand der Begutachtungstätigkeit der Fa. K GmbH (selber Standort), deren Geschäftsführer meine Söhne sind, wurden diese Qualitätssicherungsmaßnahmen bereits eingeleitet und somit für die B GmbH vorbereitet. Die zurzeit bei der K GmbH tätigen geeigneten Personen sollen gesamt als Prüfer in die B GmbH übernommen werden. Somit ist gewährleistet, dass sämtliche geeigneten Personen bereits jetzt schon in die bisherigen Qualitätssicherungsmaßnahmen involviert sind.
Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungen haben E und F am 04.03.2020 eine vierstündige § 57a-Speziaischulung der D OG besucht.
Am 30.04.2020 wurde die Begutachtungsstelle der K GmbH einem Audit durch das genannte Unternehmen unterzogen. Die dabei gewonnen Erkenntnisse wurden umgehend mit sämtlichen geeigneten Personen umgesetzt. ln diesem Zusammenhang wurde mir auch erklärt, wie eine effiziente Qualitätssicherung zu erfolgen hat.
Unmittelbar nach der Ermächtigung der B GmbH werden die Gutachten im Vieraugenprinzip stichprobenartig mindestens einmal wöchentlich anhand des beiliegenden Konzepts kontrolliert. Sämtliche Erkenntnisse aus diesen wöchentlichen Kontrollen werden bei Teambesprechungen umgehend besprochen. Weitere werden die monatlich angeführten Kontrollen durchgeführt. Sollten sich bei der Kontrolltätigkeit Fragen ergeben, die eine externe Hilfestellung benötigen, werden die notwendigen Erkundigungen umgehend eingeholt. in diesem Zusammenhang ist regelmäßig an mich als Geschäftsführer Bericht zu erstatten und wird somit die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen direkt durch mich kontrolliert.
Es ist daher nach Verstreichen einer Entzugsdauer von fast 3 Jahren in Verbindung mit den getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen davon auszugehen, dass nunmehr wieder sämtliche Voraussetzungen für eine Ermächtigung vorliegen und somit auch meine Vertrauenswürdigkeit jedenfalls wieder gegeben ist bzw. wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb in einem weiteren Zeitraum der Untätigkeit meine Vertrauenswürdigkeit bloß durch Verstreichen eines weiteren Zeitraums wieder hergestellt werden sollte, ohne dies beweisen zu können.
Im Übrigen wird auf das vorgelegte § 57a-Qualitätssicherungskonzept verwiesen, welches gegenständlicher Beschwerde angeschlossen wird.
Die Begründung der belangten Behörde, die Qualitätssicherung wäre unzureichend ist unrichtig und grenzt an Willkür. Es liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine gehäufte Verkennung der Rechtslage vor und ist die Beschwerdeführerin in ihrem Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Das im Antrag vorgelegte Qualitätssicherungskonzept muss in seiner Gesamtheit genauestens geprüft und beurteilt werden und wurde dies in keinster Weise gewürdigt. Die interne Checkliste stellt im Übrigen lediglich einen Teil des gesamten Qualitätssicherungskonzeptes dar und dient diese als Anleitung für künftige interne Kontrollen. Es ist sichergestellt, dass regelmäßige und gleichbleibende Abläufe der internen Qualitätssicherung eingehalten werden und die Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit Begutachtungen gemäß § 57a KFG garantiert ist.
Es sind im Übrigen seit dem Entzug 3 Jahre verstrichen und ist diesbezüglich die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit in keinster Weise nachvollziehbar und aktenwidrig. Hätte die belangte Behörde die dem Antrag beigelegten Urkunden sowie das Qualitätssicherungskonzept beachtet und geprüft, wäre, für den Fall, dass Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit bestehen, eine ergänzende Stellungnahme eines Amtssachverständigen vorzunehmen gewesen. Es wäre auch die Anberaumung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Amtssachverständigen sowie einen KFZ-te