TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/11 LVwG-AV-824/001-2020

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Juli 2020, Zl. ***, wie folgt abgeändert wird:

„I.

Die Firma B GmbH wird ermächtigt, in der Begutachtungsstelle

***, ***

nachstehende Fahrzeugklassen gemäß § 3 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 unter Einhaltung nachstehender Auflage wiederkehrend zu begutachten:

1 Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge          L1e

dreirädrige Kleinkrafträder                            L2e                        FZ       SZ

zweirädrige Krafträder                            L3e                        FZ       SZ

zweirädrige Krafträder mit Beiwagen          L4e                        FZ       SZ

dreirädrige Kraftfahrzeuge                            L5e                        FZ       SZ

2 Kraftwagen (jeweils hzG)

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge                   L6e                        FZ       SZ

schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge          L7e                        FZ       SZ

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

Personenkraftwagen bis 2800 kg                   M1                         FZ       SZ

Personenkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg M1                         FZ       SZ

Personenkraftwagen > 3500 kg                   M1                         FZ       SZ

Omnibusse bis 2800 kg                            M2                         FZ       SZ

Omnibusse > 2800 kg bis 3500 kg          M2                         FZ       SZ

Omnibusse > 3500 kg                            M2                         FZ       SZ

Omnibusse > 3500 kg                            M3                         FZ       SZ

2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

Lastkraftwagen bis 2800 kg                   N1                         FZ       SZ

Lastkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg          N1                         FZ       SZ

Lastkraftwagen > 3500 kg                            N2                         FZ       SZ

Lastkraftwagen > 3500 kg                            N3                         FZ       SZ

2.3 Kraftwagen, die nicht unter Punkt 2 (Kraftwagen zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung) und Punkt 4 (Sonstige Kraftfahrzeuge) fallen, über 50 km/h

abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg                                     FZ       SZ

abgeleitete Fahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg                            FZ       SZ

abgeleitete Fahrzeuge > 3500 kg                                              FZ       SZ

Spezialkraftwagen bis 2800 kg                                              FZ       SZ

Spezialkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg                            FZ       SZ

Spezialkraftwagen > 3500 kg                                              FZ       SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 2800 kg                            FZ       SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 2800 kg bis 3500 kg          FZ       SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 3500 kg FZ SZ

Sonderkraftfahrzeuge bis 2800 kg                                     FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg                            FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge > 3500 kg                                              FZ       SZ

2.4 Zugmaschinen auf Rädern über 50 km/h

Zugmaschinen auf Rädern bis 2800 kg                   T1b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 2800 kg bis 3500 kg T1b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 3500 kg                   T1b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 2800 kg                   T2b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 2800 kg bis 3500 kg T2b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 3500 kg                   T2b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 2800 kg                   T3b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 2800 kg bis 3500 kg T3b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 3500 kg                   T3b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 2800 kg                   T4b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 2800 kg bis 3500 kg T4b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 3500 kg                   T4b               FZ       SZ

3 Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg                   O1

Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger O1

Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Einachsanhänger O2

Anhänger O3 > 3500 kg                                     O3

Anhänger O4 > 3500 kg                                     O4

lof Anhänger bis 40 km/h je Achse bis 1500 kg          R1a

lof Anhänger > 40 km/h je Achse bis 1500 kg          R1b

lof Anhänger bis 40 km/h je Achse > 1500 kg bis

3500 kg                                                       R2a

lof Anhänger > 40 km/h je Achse > 1500 kg bis

3500 kg                                                       R2b

lof Anhänger bis 40 km/h je Achse > 1500 kg bis

21000 kg                                                       R3a

lof Anhänger > 40 km/h je Achse > 1500 kg bis

21000 kg                                                       R3b

lof Anhänger bis 40 km/h je Achse > 21000 kg          R4a

lof Anhänger > 40 km/h je Achse > 21000 kg          R4b

gezogene auswechselbare Geräte (bis 40 km/h) bis

3500 kg                                                       S1a

gezogene auswechselbare Geräte (> 40 km/h) bis

3500 kg                                                       S1b

gezogene auswechselbare Geräte (bis 40 km/h)

> 3500 kg                                                       S2a

gezogene auswechselbare Geräte (> 40 km/h)

> 3500 kg                                                       S2b

4 Sonstige Kraftfahrzeuge

Transportkarren bis 3500 kg                                              FZ       SZ

Transportkarren > 3500 kg                                                       FZ       SZ

Motorkarren bis 3500 kg                                                       FZ       SZ

Motorkarren > 3500 kg                                                       FZ       SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h bis

3500 kg                                                                         FZ       SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h

> 3500 kg                                                                         FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge bis 3500 kg (Landmaschinen)                   FZ       SZ

Sonderkraftfahrzeuge > 3500 kg (Landmaschinen)                   FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h bis 3500 kg  T1a               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h > 3500 kg T1a               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h bis

3500 kg                                                       T1b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h

> 3500 kg                                                       T1b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h bis 3500 kg T1b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h > 3500 kg T1b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h bis 3500 kg T2a               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h > 3500 kg T2a               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h bis

3500 kg                                                       T2b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h

> 3500 kg                                                       T2b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Räder > 50 km/h bis 3500 kg T2b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h > 3500 kg T2b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h bis 3500 kg T3a               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h > 3500 kg T3a               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h bis

3500 kg                                                       T3b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h

> 3500 kg                                                       T3b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h bis 3500 kg T3b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h > 3500 kg T3b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h bis 3500 kg T4a               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern bis 40 km/h > 3500 kg T4a               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h bis

3500 kg                                                       T4b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 40 km/h bis 50 km/h

> 3500 kg                                                       T4b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h bis 3500 kg T4b               FZ       SZ

Zugmaschinen auf Rädern > 50 km/h > 3500 kg T4b               FZ       SZ

Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.

Anmerkung:

FZ, SZ (Fremd-, Selbstzündung)

hzG (höchstes zulässiges Gesamtgewicht)

Die Begutachtungsstelle ist mit einer deutlich sichtbar angebrachten Tafel, enthaltend das Symbol der Plakette und darüber die Bezeichnung „Prüfstelle“ zu kennzeichnen.

Rechtsgrundlage:

§ 57 a Abs. 2 KFG 1967“

2.   Für Erteilung der Bewilligung ist nachfolgende Verwaltungsabgabe zu entrichten:

Verwaltungsabgabe ............................................................. € 65,--

(Erteilung der Ermächtigung)

Rechtsgrundlage:

Tarifpost 318, Ziff. 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung

Die Verwaltungsabgabe ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Amt der NÖ Landesregierung zu überweisen.“

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 57a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich der zur wiederkehrenden Begutachtung nunmehr ermächtigten Beschwerdeführerin eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 stellte die B GmbH neuerlich einen Antrag auf (Wieder-)erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am verfahrensrelevanten Standort.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Juli 2020, ***, wurde der Antrag abgewiesen.

Die Kraftfahrbehörde ging nach Wiedergabe der Eingabe vom 29. Juni 2020 in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der Umstand einer etwaigen Änderung der Gesellschaftsverhältnisse und der Geschäftsführungsverhältnisse nichts an der Beurteilung ändere, dass das Fehlverhalten von Herrn C als (ehemalige) geeignete Person zweifellos im Rahmen der der Beschwerdeführerin erteilten Ermächtigungen erfolgte, weshalb dieses auch seinen Niederschlag bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit zu finden habe.

Die von der Antragstellerin angeführte „§ 57a-Spezialschulung“ der D OG, die Herr E und Herr F am 4. März 2020 besucht hätten, habe bereits bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 26. März 2020 Berücksichtigung gefunden. Das nunmehr vorgelegte „§ 57a-Qualitätssicherheitskonzept/Interne Checkliste“ erscheine der Behörde nicht geeignet, eine Wiederholung von Vorkommnissen, die zum Widerruf der Ermächtigung geführt haben, zu verhindern und eine ordnungsgemäße Begutachtungstätigkeit sicherzustellen.

Ungeachtet des seit dem Widerruf verstrichenen Zeitraumes von beinahe drei Jahren wäre davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin derzeit noch nicht als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 4 KFG 1967 anzusehen sei.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Die Antragstellerin erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diese abweisende Entscheidung Beschwerde und begründet wie folgt:

a) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde ausgeführt wie folgt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 2015, ***, wurden Sie gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigt, in der Begutachtungsstelle in ***, ***, bestimmte Fahrzeugarten Wiederkehrend zu begutachten.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015, ***, wurde die Namhaftmachung von Herrn C als geeignete Person für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juni 2015, ***, wurden Sie zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern und zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern .im Standort ***, ***, ermächtigt. im Spruch des Bescheides vom 15. Juni 2015, ***‚ wurde u.a. festgehalten, dass die Prüfung der Fahrtschreiberanlage bzw. des Kontrollgerätes nur von Herrn G und Herrn C vorgenommen werden darf.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 2015, ***, wurde festgestellt, dass Sie über die erforderlichen Einrichtungen zum Einbau und zur Prüfung von digitalen Kontrollgeräten in der Prüfstelle in ***, ***, verfügen und dass Herr C eine besondere Schulung für das digitale Kontrollgerät absolviert hat und Sie somit über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal verfügen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Juli 2015, ***, wurde die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erweitert.

Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 30. Juni 2017, ***‚ wurde die ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juni 2015, ***, hinsichtlich der Prüfstelle in ***, ***, erteilte Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern sowie zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, welche laut Feststellungsbescheid vom 16.Juli 2015, ***, auch für den Einbau und die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821785 gilt, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Die belangte Behörde hat im Übrigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Verfahren vor dem Landesgericht ***, GZ *** Bezug genommen. Es wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass Herr C während des Verfahrens bedauerlicherweise verstorben ist.

Weiters wird Bezug genommen auf fehlerhafte Begutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 durch Herrn H, welcher handelsrechtlicher Geschäftsführer der I AG ist.

Weiters wurde ausdrücklich festgestellt, dass das Verfahren gegen Herrn J als Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und jenes gegen Herrn E als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eingestellt wurde.

Die belangte Behörde nimmt diesbezüglich Bezug, dass ein einmal erfolgter Widerruf der Wiederermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung derselben nicht ausschließt. Es besteht Anspruch auf Wiedererteilung der Ermächtigung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen wieder vorliegen. Es wäre ein Fehlverhalten des verstorbenen C zu berücksichtigen und würde dies Niederschlag bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit finden.

Die belangte Behörde führt auf Seite 9 im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass das vorgelegte „§ 57a-Qualitätssicherungskonzept/Interne Checkliste“ der Behörde nicht geeignet erscheinen würde, eine Wiederholung von Vorkommnissen die zum Widerruf der Ermächtigung geführt haben, zu verhindern und eine ordnungsgemäße Begutachtungstätigkeit sicherzustellen.

Die Beschwerdeführerin erlaubt sich unter einem ausdrücklich auf den Antrag vom 29.06.2020 zu verweisen und wird dieser unter einem wiederholt:

Mit Bescheid vom 26.07.2017 wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG am gegenständlichen Standort der Fa. B GmbH entzogen. Seit diesem Zeitpunkt sind nunmehr fast 3 Jahre vergangen. Ausdrücklich möchte ich betonen, dass mit dem gegenständlichen Entzug der Prüfermächtigung keinesfalls eine strafrechtliche Verurteilung gegen mich als Geschäftsführer der B GmbH verbunden war, wie aktenkundig ist.

Wie dem Verfahren bzw. dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.03.2020 zu entnehmen ist, sind für eine Ermächtigung entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen für die künftige Begutachtungstätigkeit zu treffen. Anhand der Begutachtungstätigkeit der Fa. K GmbH (selber Standort), deren Geschäftsführer meine Söhne sind, wurden diese Qualitätssicherungsmaßnahmen bereits eingeleitet und somit für die B GmbH vorbereitet. Die zurzeit bei der K GmbH tätigen geeigneten Personen sollen gesamt als Prüfer in die B GmbH übernommen werden. Somit ist gewährleistet, dass sämtliche geeigneten Personen bereits jetzt schon in die bisherigen Qualitätssicherungsmaßnahmen involviert sind.

Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungen haben E und F am 04.03.2020 eine vierstündige § 57a-Speziaischulung der D OG besucht.

Am 30.04.2020 wurde die Begutachtungsstelle der K GmbH einem Audit durch das genannte Unternehmen unterzogen. Die dabei gewonnen Erkenntnisse wurden umgehend mit sämtlichen geeigneten Personen umgesetzt. ln diesem Zusammenhang wurde mir auch erklärt, wie eine effiziente Qualitätssicherung zu erfolgen hat.

Unmittelbar nach der Ermächtigung der B GmbH werden die Gutachten im Vieraugenprinzip stichprobenartig mindestens einmal wöchentlich anhand des beiliegenden Konzepts kontrolliert. Sämtliche Erkenntnisse aus diesen wöchentlichen Kontrollen werden bei Teambesprechungen umgehend besprochen. Weitere werden die monatlich angeführten Kontrollen durchgeführt. Sollten sich bei der Kontrolltätigkeit Fragen ergeben, die eine externe Hilfestellung benötigen, werden die notwendigen Erkundigungen umgehend eingeholt. in diesem Zusammenhang ist regelmäßig an mich als Geschäftsführer Bericht zu erstatten und wird somit die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen direkt durch mich kontrolliert.

Es ist daher nach Verstreichen einer Entzugsdauer von fast 3 Jahren in Verbindung mit den getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen davon auszugehen, dass nunmehr wieder sämtliche Voraussetzungen für eine Ermächtigung vorliegen und somit auch meine Vertrauenswürdigkeit jedenfalls wieder gegeben ist bzw. wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb in einem weiteren Zeitraum der Untätigkeit meine Vertrauenswürdigkeit bloß durch Verstreichen eines weiteren Zeitraums wieder hergestellt werden sollte, ohne dies beweisen zu können.

Im Übrigen wird auf das vorgelegte § 57a-Qualitätssicherungskonzept verwiesen, welches gegenständlicher Beschwerde angeschlossen wird.

Die Begründung der belangten Behörde, die Qualitätssicherung wäre unzureichend ist unrichtig und grenzt an Willkür. Es liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine gehäufte Verkennung der Rechtslage vor und ist die Beschwerdeführerin in ihrem Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Das im Antrag vorgelegte Qualitätssicherungskonzept muss in seiner Gesamtheit genauestens geprüft und beurteilt werden und wurde dies in keinster Weise gewürdigt. Die interne Checkliste stellt im Übrigen lediglich einen Teil des gesamten Qualitätssicherungskonzeptes dar und dient diese als Anleitung für künftige interne Kontrollen. Es ist sichergestellt, dass regelmäßige und gleichbleibende Abläufe der internen Qualitätssicherung eingehalten werden und die Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit Begutachtungen gemäß § 57a KFG garantiert ist.

Es sind im Übrigen seit dem Entzug 3 Jahre verstrichen und ist diesbezüglich die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit in keinster Weise nachvollziehbar und aktenwidrig. Hätte die belangte Behörde die dem Antrag beigelegten Urkunden sowie das Qualitätssicherungskonzept beachtet und geprüft, wäre, für den Fall, dass Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit bestehen, eine ergänzende Stellungnahme eines Amtssachverständigen vorzunehmen gewesen. Es wäre auch die Anberaumung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Amtssachverständigen sowie einen KFZ-te

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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