TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 96/11/0036

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs3 Z3;
WehrG 1990 §36a Abs6 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs6;
WehrG 1990 §36a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Dezember 1995, Zl. 767.502/2-2.7/95, betreffend Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 15. Jänner 1971 geborene Beschwerdeführer wurde am 22. März 1989 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit am 23. Juni 1995 zugestelltem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg wurde der Beschwerdeführer - nach Außerkrafttreten des Bescheides des Militärkommandos Salzburg vom 16. März 1992, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 6 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, der Antritt des Grundwehrdienstes zum Zwecke seines Hochschulstudiums bis 15. August 1996 aufgeschoben worden war - für den 2. Oktober 1995 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes einberufen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1995 auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß § 36a Abs. 3 Z. 3 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 (WG), abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer kein Studium (der Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre) im Sinne des § 36a Abs. 3 Z. 3 WG betreibe. Über Aufforderung der Behörde habe der Beschwerdeführer "per Fax" vom 29. September 1995, beim Militärkommando Salzburg/Ergänzungsabteilung eingelangt am 4. Oktober 1995 - somit nach dem Tag, für den er zum Grundwehrdienst einberufen wurde -, einen Nachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 8. September 1995 vorgelegt, dem zu entnehmen sei, daß er "am 10. September 1992 die Prüfung über das Proseminar aus Absatz (eine Wochenstunde) mit genügendem, am 15. November 1992 über PS I: Soziologie der Technik (zwei Wochenstunden) mit gutem, am 12. Juni 1995 über PS II: Soziologie ethnischer Unternehmen (zwei Wochenstunden) mit gutem und am 4. Juli 1995

PS Wirtschafts- und Sozialgeschichte mit befriedigendem Erfolg" abgelegt habe. Darüber hinaus habe er "an der Orientierungslehrveranstaltung (zwei Wochenstunden) und einem Orientierungstutorium (eine Wochenstunde), beide datiert mit 30. Jänner 1993, teilgenommen". Mit Schreiben vom 20. November 1995 habe er eine Bestätigung des Studienerfolges "im Studienjahr 1995/96" der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10. November 1995 vorgelegt, der zu entnehmen sei, daß er die Prüfung aus "Grundzüge und Methoden der Soziologie" über 12 Wochenstunden am 25. Oktober 1995 mit befriedigendem Erfolg abgelegt habe. Dem Lehrveranstaltungszeugnis der Universität Wien vom 9. November 1995 sei zu entnehmen, daß er über zwei Wochenstunden des Wintersemesters 1994/95 die Übungen Privatrecht mit genügendem Erfolg bestanden habe. Zu der am 25. Oktober 1995 von ihm abgelegten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung sei ihm entgegenzuhalten, daß aus diesem Grund die Bewilligung des Aufschubes schon deshalb nicht möglich sei, weil er im Besitz eines Einberufungsbefehles für den Einrückungstermin 2. Oktober 1995 gewesen sei, dieser Termin in der Vergangenheit liege und der Antritt des Grundwehrdienstes zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufgeschoben habe werden können. Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Studiennachweise erachtete die belangte Behörde als nicht hinreichend, um einen angemessenen Fortschritt des Studiums im Sinne des § 36a WG zu bescheinigen.

Gemäß § 36a Abs. 3 Z. 3 WG in der Fassung vor der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, war tauglichen Wehrpflichtigen, die ein Hochschulstudium betreiben oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, auf ihren Antrag vom zuständigen Militärkommando der Antritt des Grundwehrdienstes oder von Truppen- oder Kaderübungen aufzuschieben. Dieser Aufschub durfte längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Wehrpflichtigen (nach Z. 3) das 28. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 36a Abs. 5 WG haben Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, unter näher bezeichneten Modalitäten der zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Gemäß § 36a Abs. 6 leg. cit. gilt Abs. 5 hinsichtlich eines Aufschubes mit der Maßgabe, daß 1. der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und 2. der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen ist. Gemäß § 36a Abs. 7 WG wird mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es nicht Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, das "Fortbestehen" der Wirkung des Bescheides des Militärkommandos Salzburg vom 16. März 1992, mit dem dem Beschwerdeführer zum Zwecke des Hochschulstudiums bis zum 15. August 1996 der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gewährt worden war, zu überprüfen. Der Beschwerdeführer stellt das Außerkrafttreten dieses Bescheides mangels vorgelegter Studiennachweise nicht in Abrede. Es ist von der Bestimmung des § 36a Abs. 6 WG auszugehen, der als Voraussetzung für das Weitergelten eines Aufschubes "angemessenen Fortschritt" des Studiums vorsieht. Diese Voraussetzung gilt in gleicher Weise bei der Entscheidung über ein - wegen Fristversäumung notwendig gewordenes - weiteres Aufschubbegehren. Es war daher die Behörde verhalten, zu prüfen, ob im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1995 die Voraussetzungen für einen weiteren Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Antrages angeführte Studium der Betriebswirtschaftslehre gegeben sind oder nicht.

Daß der Beschwerdeführer immatrikuliert und inskribiert ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht in Frage gestellt. Dies allein reicht jedoch nicht dazu aus, um die Annahme zu rechtfertigen, der Beschwerdeführer "betreibe" dieses Studium mit "angemessenem Fortschritt".

Zunächst ist der belangten Behörde zu entgegnen, daß sie die Rechtslage insofern verkannt hat, als sie die Möglichkeit der Gewährung eines Aufschubes nach dem Einberufungstermin verneint hat. § 36a Abs. 7 WG, demzufolge mit Zustellung eines Bescheides, durch den dem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine Einberufung für den Zeitraum dieses Aufschubes für ihn unwirksam wird, zeigt, daß der Gesetzgeber selbst von der Möglichkeit einer nachträglichen Befreiung bzw. eines nachträglichen Aufschubes ausgeht. Es war somit der belangten Behörde nicht verwehrt, auch die Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10. November 1995 über einen Prüfungserfolg vom 25. Oktober 1995 als Entscheidungsgrundlage zu verwerten. Da die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht darüber keine Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob ein "angemessener Fortschritt" der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung im Sinne des § 36a Abs. 6 WG beim Beschwerdeführer gegeben ist, und wird sich hiebei vornehmlich an der in § 36a Abs. 3 Z. 3 WG in der genannten Fassung normierten Altersgrenze zu orientieren und hiebei zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, noch vor Erreichen der Höchstaltersgrenze sein Studium abzuschließen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebührenaufwand für nicht erforderliche Beilagen. Der vom Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde verzeichnete Verhandlungsaufwand kam nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110036.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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