TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/7 W109 2147457-2

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Entscheidungsdatum

07.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z18
UVP-G 2000 Anh1 Z19
UVP-G 2000 Anh1 Z21
UVP-G 2000 Anh1 Z9
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2

Spruch

W109 22147457-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Anträge des XXXX und des Mag. XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend das Straßen- und Wohnbauvorhaben „ XXXX “ der XXXX als mitbeteiligte Partei, diese vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht:

A)       Die Anträge auf Wiederaufnahme werden abgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Schreiben vom 05.08.2015 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung, dass für das geplante „ XXXX keine UVP-Pflicht bestehe.

Die Bestandteile des Projektes wurden wie folgt beschrieben:

?        Errichtung eines Wohnbauvorhabens mit 1.150 Wohnungen (114.800 m2 Bruttogeschoßfläche) einschließlich;

?        eines Kindergartens (1.000 m2 Bruttogeschoßfläche)

?        einer Schule (2.650 m2 Bruttogeschoßfläche)

?        eines Nahversorgers (800 m2 Bruttogeschoßfläche)

?        einer sozialen Einrichtung (750 m2 Bruttogeschoßfläche)

?        bei einer insgesamten Flächeninanspruchnahme von 82.085 m2 und

einer insgesamten Bruttogeschoßfläche von 120.000 m2. Sowie weiter

?        die Errichtung einer Tiefgarage mit 800 KFZ-Stellplätzen, von denen 760 ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner der neuen Wohnhausanlage vorgesehen seien. Von den übrigen 40 Stellplätzen seien 10 für Kundinnen und Kunden des Nahversorgers und 30 als Stellplätze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindergartens, der Schule und der sozialen Einrichtung reserviert.

?        Ferner sollten zur besseren Anbindung an das Verkehrsnetz

die XXXX und XXXX um jeweils 300 m verlängert werden.

Mit Bescheid vom 06.12.2016 stellte die Wiener Landesregierung als UVP-Behörde fest, dass für das Straßenbauvorhaben des „ XXXX “ sowie für das Wohnbauvorhaben des „ XXXX “ jeweils keine UVP durchzuführen sei. Sie stützte ihre Entscheidung auf § 3 Abs. 7 i.V.m. Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 bzw. § 3 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 sowie Anhang 1 Z 19 lit. b und Z 21 lit. b UVP-G 2000. Begründend wurde ausgeführt, dass weder der Tatbestand „Straßenbauvorhaben“ (Anhang 1 Z 9 lit. g UVP-G 2000) noch die Tatbestände „Städtebauvorhaben“ (Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000), „Einkaufszentren“ (Anhang 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000) sowie „Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen“ (Anhang 1 Z 21 lit. b UVP-G 2000) erfüllt seien.

1.2.    Gegen diesen Bescheid wurden mehrere Beschwerden, u.a. auch von den beiden nunmehrigen Antragstellern, eingebracht.

Begründend wurde u.a. zum Tatbestand „Städtebauvorhaben“ ausgeführt, die belangte Behörde habe die Prüfung verabsäumt, ob das Vorhaben Teil eines größeren Vorhabens sei. Tatsächlich sei das XXXX Teil eines viel größeren Städtebauvorhabens. So sei XXXX als Mitantragsteller anzusehen, zumal die Firma XXXX nach den Feststellungen der belangten Behörde selbst Teile des bescheidgegenständlichen Projektes „beauftragt und finanziert“ habe. Die belangte Behörde hätte jedenfalls Ermittlungen zu XXXX vornehmen müssen. Im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabenareals sei aktuell ein weiteres Vorhaben eines Bauträgers mit 244 Wohnungen im Entstehen. Ferner sei nicht geprüft worden, ob der Kindergarten und die Schule einen über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich hätten. Terminologisch liege jedenfalls ein Städtebauvorhaben vor, da das Vorhaben sowohl Wohn- als auch Geschäftsbauten umfasse. Die vorgenommenen Untersuchungen seien grob mangelhaft und aktenwidrig. Das eingeholte Gutachten gehe von falschen Prämissen aus.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, W109 2147457-1/20E, wurden die Beschwerden im ersten Rechtsgang abgewiesen.

Zum Tatbestand „Städtebauvorhaben“ wurde u.a. zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorhaben aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen nach Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 erfülle. So fehle der Außenbezug, weil das Vorhaben keinen über das Projektgebiet hinausreichenden Einzugsbereich aufweise. Auch sei das Vorhaben monofunktional auf Wohnnutzung ausgerichtet. Und schließlich seien die Schwellenwerte „von mindestens 15 ha (die Größe des Projektgebietes [betrage] ca. 8,5 ha) und – zusätzlich – einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 nicht erreicht (das Vorhaben [sei] maximal mit ca. 120.000 m2 geplant)“. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben Teil eines größeren Vorhabens sei. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei u.a. auf ein Gutachten das von einem raumordnungsfachlichen Sachverständigen eingeholt wurde.

1.3.    Dagegen wurde von den damaligen Beschwerdeführern eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 25.09.2018, Ra 2018/05/0061 u.a., hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

1.4.    Mit Erkenntnis vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, entschied das Bundesverwaltungsgericht – nunmehr im zweiten Rechtsgang – nach der Einholung eines weiteren Gutachtens zum Bereich Luftreinhaltung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren, dass für das Projekt keine UVP erforderlich sei.

Die dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.09.2019, Ra 2019/05/0117 u.a., zurückgewiesen.

2.       Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 beantragten die beiden Antragsteller, das Bundesverwaltungsgericht möge das mit Erkenntnis vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wiederaufnehmen.

In Bezug auf den Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird ausgeführt:

„Nach der Judikatur des VwGH gilt dies auch für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf ‚alte‘- d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen.

Siehe diesbezüglich zum Beispiel Erkenntnis vom 19. April 2007, 2004/09/0159:

‚Dass ein ‚neu entstandenes‘ Beweismittel wie die spätere Erklärung eines im Verfahren vernommenen Zeugen ganz allgemein ungeeignet sei, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, ist nach dieser Bestimmung nicht so eindeutig, wie die belangte Behörde anzunehmen scheint, zumal dies schon der Gesetzeswortlaut vor allem für den Fall nicht ausschließt, wenn dabei bisher unbekannt gebliebene Tatsachen hervorkommen. Die belangte Behörde stützt sich für ihre Ansicht - abgesehen von Entscheidungen, in denen nur zusammenfassend von ‚Tatsachen und Beweismitteln‘ insgesamt die Rede ist - auf hg. Erkenntnisse, die den Entstehungszeitpunkt von Urkunden (Erkenntnis vom 28. März 1995, ZI. 94/19/0139) und eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens abgelegte gerichtliche Zeugenaussage (Erkenntnis vom 11. September 1985, ZI. 84/03/0084) betreffen. Diesen und weiteren derartigen Erkenntnissen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze12, E 178 und 179 zu § 69 AVG) steht jedoch hg. Judikatur gegenüber, der zufolge es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf ankommt, ob sie sich auf ‚alte‘ - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen.‘

[…]

Bei der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, hat das Gericht somit die prinzipielle Eignung zu prüfen, ob die neue Tatsache/das neu[e] Beweismittel in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätte.

Ob die Eignung tatsächlich vorliegt, ist als Rechtsfrage erst im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens zu prüfen.

Die Voraussetzungen liegen hier nach Ansicht der Antragsteller vor:

Seit 13. Februar 2020 liegt der Planentwurf 8297 im 21 zur öffentlichen Auflage mit Einsichtnahme vor. Dieser betrifft die Teile XXXX und XXXX .

Der Widmungsplan bzw. konkret die Darlegungen im Erläuterungsbericht, die auf bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegende Tatsachen verweisen, dokumentieren, dass das Vorhaben XXXX zusammen mit den Bauabschnitten XXXX und XXXX bebaut werden sollen und Teil des einheitlichen Städtebauvorhabens XXXX ist.

Eine UVP-rechtliche gemeinsame Betrachtung der drei Abschnitte dieses einheitlichen Städtebauvorhabens, wie es nunmehr durch den Planentwurf dokumentiert wird, ist rechtlich geboten und unausweichlich.

Festzuhalten ist, dass sich auch die baulichen Realisierungen zeitlich überlappen.

So wird auf dem Bereich der XXXX derzeit auf vier Bauplätzen gebaut bzw. stehen die Baumaßnahmen dort unmittelbar vor Baubeginn.

Der Gesamtwille für das Vorhaben XXXX wurde durch das Gericht bis dato nicht hinreichend geprüft bzw. schlichtweg negiert. Siehe hierzu ausführlich unter Punkt 1. ‚Sachverhalt‘. Moniert wurde, dass lediglich Unterlagen ohne Substanz zum Beweis vorgelegt wurden. Mit dem nunmehrigen Erläuterungsbericht liegen aber nunmehr - hoffentlich auch für das Bundesverwaltungsgericht - unzweifelhaft jedenfalls Unterlagen mit Substanz vor.

Offensichtlich verließ sich das Gericht auch ausschließlich auf die (ob bewusst oder unbewusst kann dahingestellt bleiben) falschen Ausführungen des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei. Diese decken sich mit den Ausführungen etwa in der Revisionsbeantwortung vom 22.8.2019 (Seite 29):

‚Die Revisionswerber behaupten auch, dass das Wohnbauvorhaben ‚Teil eines größeren Städtebauvorhabens‘ ( XXXX ) sei und das BVwG diesbezüglich Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe. Die Revisionswerber stützen diese Behauptung auf einen Auszug aus der ‚Rathauskorrespondenz‘ und einen Ausdruck aus dem Intranet - lediglich für XXXX zugänglichen Netzwerk - der XXXX . [...] Bei der Behauptung, das gegenständliche Wohnbauvorhaben sei ‚Teil eines größeren Städtebauvorhabens‘, handelt es sich um ein schlichtweg unrichtiges und substanzloses Vorbringen; ein derartiges ‚größeres Städtebauvorhaben‘ ist nicht existent, daher kann auch kein Gesamtwille der mitbeteiligten Partei zur Planung und Ausführung eines solchen Vorhabens bestehen.‘

[…]

Zum Beweis für den einheitlichen Planungswillen wird auf den nunmehr vorliegenden Entwurf des Flächenwidmungsplanes verwiesen, der mehrere Teile des Gesamtvorhabens XXXX umfasst.

Ausgeführt wird etwa auf Seite 7 des Erläuterungsbericht[s]:

‚Im Jahr 2005 wurde ein internationaler, städtebaulicher Wettbewerb mit 11 Teilnehmerinnen ausgelobt, um für das Betriebsareal rund um die heutige ‚ XXXX ‘ entsprechende Struktur- und Bebauungsvorschläge zur Errichtung eines konzentrierten Büro- und Fertigungsstandortes zu ermitteln. Mit der Juryentscheidung vom April 2005 und nach einer „Workshop-Phase“ bis Juni 2005 wurde das Architekturbüro XXXX zum Sieger des Wettbewerbes erkoren und mit der Ausarbeitung eines Masterplans beauftragt. Das nunmehr für die stadtstrukturell und städtebaulich hochwertige Fläche zwischen der XXXX und der Trasse Nordbahn konkretisierte Masterplankonzept soll als Grundlage für die vorgeschlagenen Festsetzungen herangezogen werden, um eine städtebaulich zweckmäßige und ansprechende Konfiguration im Kontext des anschließenden ‚Landmark Building‘ der ‚ XXXX ‘ sicherzustellen

[…]

Der gesamthafte Wille ist hier unwiderlegbar dokumentiert und wird auf bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bestehende Dokumente in dem Erläuterungsbericht verwiesen und müssen nunmehr nicht nur Medienberichte und Ähnliches herangezogen werden; dies kann durch das Bundesverwaltungsgericht, nicht mehr negiert werden und ist das Verfahren daher wiederaufzunehmen.

Es werden daher folgende Beweismittel als Grundlage des Wiederaufnahmeantrages vorgelegt:

•        Antragsentwurf Plan Nummer 8297

•        Erläuterungsbericht Plan Nummer 8297

•        Rotdruck Plan Nummer 8297

Weiters wird auf die Kundmachung/folgenden Link verwiesen:

https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/flaechenwidmung/aktuell/8297.html [Anmerkung: Link am 07.08.2020 nicht abrufbar.]

Aus diesen nunmehr vorliegenden Dokumenten in Zusammenschau mit dem Wettbewerb ist unwiderlegbar dokumentiert, dass ein einheitlicher Planungswille für das Gesamtvorhaben vorliegt.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass allenfalls die konkrete Antragstellerin nicht der einheitliche Planer ist/war. Vielmehr hat sie dann für ihr Teilprojekt diesen einheitlichen Planungswillen, der auf seitens der Stadt Wien eindeutig dokumentiert ist, übernommen. Vor Durchführung eines UVP-Verfahrens für dieses einheitliche Städtebauvorhaben hätten keine Genehmigungen erteilt werden dürfen. Jedenfalls besteht die Nichtigkeitssanktion für die erteilten Genehmigungen. Das Bundesverwaltungsgericht wird das Verfahren wiederaufzunehmen haben und die UVP-Pflicht für das Gesamtvorhaben festzustellen haben.“

Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme wird wie folgt ausgeführt:

„Die hervorgekommenen neuen Beweismittel sind zwar nicht der Entwurf / Rotdruck des Flächenwidmungsplanes, Planentwurf 8297 im 21. Bezirk an sich, sonst würde ja keine Nova reperta vorliegen, die hervorgekommenen Beweismittel sind aber in diesem Entwurf/Rotdruck des Flächenwidmungsplanes nunmehr behördlich dokumentiert.

Da der Entwurf des neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erst seit 13. Februar 2020 zur öffentlichen Einsicht aufliegt, zum Beweis wird auf den oben genannten Link verwiesen, ist der Antrag zur Wiederaufnahme, da er innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag der Auflage, erfolgt, jedenfalls rechtzeitig. Eine Darlegung seit wann die Antragsteller diesen kennen erübrigt sich daher.“

Die mitbeteiligte Partei nahm zu den Anträgen Stellung und beantragte, diese als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Den beiden Antragstellern kam durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, im abgeschlossenen Feststellungsverfahren als Nachbarn gemäß § 3 Abs. 9 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, wurde den Antragstellern am 27.06.2019 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

Der Entwurf des Plandokuments 8297 vom 08.01.2020 ist den beiden Antragstellern innerhalb der 14-tägigen Frist zugegangen.

Aus dem von den Antragstellern übermittelten Entwurf für das Plandokument 8297 geht hervor, dass der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, für das Gebiet zwischen XXXX , XXXX , Linienzug 1-2, Linienzug 2-3 (Trasse Nordbahn), Linienzug 3-4, XXXX und XXXX Wiener Gemeindebezirk, geändert werden soll. Das Gebiet zum Projekt XXXX , das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, war, ist von diesem Plandokument nicht betroffen.

Das Plandokument 8297 ist vom Wiener Gemeinderat noch nicht beschlossen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Parteistellung der beiden Antragsteller beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, und ist unstrittig.

Die Feststellung zur Kenntnisnahme des Entwurfs des Plandokuments 8297 vom 08.01.2020 beruht auf den Angaben der beiden Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 26.02.2020; diese wurde von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Entwurf für das Plandokument 8297 ergeben sich aus den Beilagen zum Antrag auf Wiederaufnahme, die von den Antragstellern übermittelt wurde bzw. aus dem Akt zum Verfahren zur Zl. 2147457-1 des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur Beschlussfassung des Plandokuments 8297 ergibt sich aus einer online Einsicht in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

–        nach der Ziffer 1 dieser Bestimmung das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

–        nach der Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

–        nach der Ziffer 3 das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

–        nach der Ziffer 4 nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

3.1.1.  Gegenständlich wurde das Verfahren, hinsichtlich dem die Wiederaufnahme begehrt wird, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, u.a. den beiden Antragstellern zugestellt, rechtskräftig abgeschlossen (vgl. VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG liegt damit vor.

3.1.2.  Die beiden Antragsteller waren Parteien im UVP-Verfahren. Die Prozessvoraussetzung der Parteistellung gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095) ist damit erfüllt.

3.1.3.  Jeder Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen (etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0069).

Die Begründung für die Berufung auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG („neu hervorgekommene“ „Tatsachen“ oder „Beweismittel“) stützen sich die Antragsteller auf die Behauptung, die Projekte „ XXXX ", „ XXXX " und „ XXXX " würden gemeinsam ein Städtebauvorhaben bilden. Der einheitliche Planungswille dafür sei im Entwurf des Plandokuments 8297 samt Erläuterung dokumentiert.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064).

Der von den Antragstellern vorgelegte Entwurf für das Plandokument 8297 samt Beilagen und allenfalls daraus gewonnene neue Erkenntnisse für die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts – hier zur Auslegung eines geplanten einheitlichen Vorhabens, das ein Städtebauprojekt darstelle – bilden schon an sich keine „Tatsachen“ oder „Beweismittel“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, oder VwGH 23.04.1998, 95/15/0108). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens unter anderem von den (neuen) Tatsachen oder Beweismittel, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätte. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Ein Beweismittel ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Bei einem Flächenwidmungsplan handelt es sich um eine Verordnung des Wiener Gemeinderats als Flächenwidmungsbehörde. Aus einem Flächenwidmungsplan bzw. aus dem Entwurf zu einem solchen wie beim vorgelegten Plandokument 8297 kann nicht der Realisierungswille eines oder mehrerer Bauträger abgeleitet werden. Auch ist kein sachlicher oder funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zwischen diesen Projekten erkennbar, sodass auch nicht von einem einheitlichen Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 auszugehen ist.

Die Antragsteller führen selbst aus, dass es bei neu entstandenen Beweismitteln gemäß der Rechtsprechung des VwGH darauf ankommt, ob sie sich auf „alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Der vorgelegte Entwurf für das Plandokument 8297 samt Beilagen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, nicht vor.

Offen ist aber, ob sich dieses neu entstandene Beweismittel auf „alte" Tatsachen also „alte" Geschehnisse im Seinsbereich bezieht. Dies kann aber bereits insofern nicht der Fall sein, als sich auch die von den Antragstellern vorgebrachten Tatsachen im Seinsbereich neu entwickelt haben und diese zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens noch nicht vorhanden und auch nicht absehbar waren. Erst durch den gegenständlichen Planentwurf 8297 – dieser ist vom Wiener Gemeinderat noch nicht beschlossen – entsteht eine Änderung der Flächenwidmung und somit eine neue Tatsache. Insofern behandelt der vorliegende Planentwurf keine „alten" (schon vor Abschluss des Verfahrens entstandene) Tatsachen und somit bezieht sich auch das neue Beweismittel des Entwurfs des Erläuterungsberichts nicht auf „alte" Tatsachen.

Schließlich ist auch das vom Entwurf des Plandokuments 8297 betroffene Gebiet nicht Gegenstand des Projekts „ XXXX ", das Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, W109 2147457-1/56E, war. Das Projekt „ XXXX “ bezieht sich nicht auf den voraussichtlichen Geltungsbereich des von den Antragsstellern vorgelegten Plandokument 8297.

Ein Beweismittel ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510).

Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe nach den Z 1, 3 und 4 des § 32 Abs. 1 VwGVG wurde im Verfahren weder behauptet noch sind diese ersichtlich.

Insgesamt ist auszuführen, dass die abstrakte Eignung der vorgelegten Unterlagen für eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens nicht zukommt. Zur Änderung bzw. beabsichtigten Änderung der Rechtslage ist anzumerken, dass es sich, wie zuvor bereits dargelegt, dabei nicht um “Tatsachen“ oder „Beweismittel“ handelt.

Gegenständlich wiederholen die beiden Antragsteller im Wesentlichen lediglich das bereits im abgeschlossenen Verfahren erstattete Vorbringen und legen dazu ein untaugliches Beweismittel vor.

Die Anträge waren daher abzuweisen.

3.2.    Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. So wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung ist nicht zu erwarten. Zudem fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zudem grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).

4.       Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Im Hinblick auf die Tatbestände des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG gibt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klare Leitlinien vor (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0076; (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064; (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510), denen das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung folgt.

Schlagworte

Beweismittel Eignung Flächenwidmungsplan Nachbarrechte Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W109.2147457.2.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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