TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 95/11/0108

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §74 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des O in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Februar 1995, Zl. I/7-St-F-948, betreffend Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung seiner Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B angedroht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diese Entscheidung bestätigenden Vorstellungsbescheid der Erstbehörde vom 9. Juni 1994 als unbegründet abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Maßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 22. Juli 1993 um 23.17 Uhr mit einem näher bezeichneten Pkw auf der B 4 im Ortsgebiet von M die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hatte (gemessene Geschwindigkeit 105 km/h). Die belangte Behörde wertete dieses Verhalten als Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen (insbesondere wegen der Länge des Anhalteweges und dessen unzureichender Ausleuchtung) und damit als eine die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierende bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der 17. KFG-Novelle).

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, daß der Beschwerdeführer mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen Verkehrsvorschriften verstoßen habe, geht das Vorbringen ins Leere, weil die belangte Behörde - anders als die Erstbehörde - derartiges gar nicht angenommen hat.

Gegen die gleichfalls bekämpfte Annahme einer bestimmten Tatsache wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit UNTER BESONDERS GEFÄHRLICHEN VERHÄLTNISSEN bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil die belangte Behörde insoweit gebunden war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 22. September 1989, Slg. Nr. 13002/A) steht im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach der erstgenannten Gesetzesstelle bindend fest. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 22. Juli 1993 mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 26. Jänner 1994 wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter (in der Tatumschreibung näher beschriebenen) besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Die im Vorstellungsbescheid vom 9. Juni 1994 ausdrücklich erwähnte Tatsache der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wurde in dessen Berufung nicht in Abrede gestellt. Da die belangte Behörde demnach in Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis vom Vorliegen der in Rede stehenden bestimmten Tatsache auszugehen hatte, bedurfte es nicht der vom Beschwerdeführer vermißten Feststellung, ob er zur Tatzeit mit Fernlicht oder mit Abblendlicht gefahren sei. Der insoweit gerügte Verfahrensmangel ist somit für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110108.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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