TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/10 W118 2175007-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2175007-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5233480010, betreffend Direktzahlungen 2015 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 5,6205 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 108,32 zugewiesen werden und die beantragte Fläche 11,3834 ha und die ermittelte Fläche 9,8213 ha beträgt.

II.      Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 19.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA der Beschwerdeführerin 6,19 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 110,00 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.439,30.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Bescheid vom 31.08.2016 wies die AMA – unter Abänderung des Vorbescheides – der Beschwerdeführerin 6,1898 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 110,00 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.439,26.

Der Bescheid erging aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche, deren Anzahl nunmehr mit vier Nachkommastellen berechnet wird.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.012017 änderte die AMA den Bescheid vom 31.08.2016 ab, wies der Beschwerdeführerin 5,6205 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 117,07 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.113,86; ein Betrag in Höhe von EUR 325,44 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.09.2016 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von über 3 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das eineinhalbfache der Differenzfläche (1,5371 ha) gekürzt werden müssen (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014).

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum vom 23.01.2017 Beschwerde erhoben und in der Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich auf die amtliche Referenz verlassen habe und ihr eine Unrichtigkeit der Referenzparzelle nicht erkennbar gewesen sei.

6. Mit Datum vom 31.10.2017 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handle, die Beantragung aber durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort erfolge. Der Nachweis, dass das Erkennen einer Unrichtigkeit der Referenzparzelle nicht zumutbar gewesen sei, habe im vorliegenden Fall vom Förderungswerber nicht erbracht werden können. Die Voraussetzungen für ein Absehen von den Verwaltungssanktionen würden nicht vorliegen.

Unter einem übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht das Berechnungsergebnis für die Direktzahlungen 2015 zum Stand 17.07.2017. Aufgrund eines Softwarefehlers sei bisher eine Fläche von 0,0025 ha nicht als beantragt berücksichtigt worden, dies sei nun korrigiert worden. Die beantragte Fläche erhöhe sich daher auf 11,3834 ha und die Differenzfläche auf 1,5621 ha. Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Verminderung der Prämie um EUR 4,07 auf EUR 1.109,79 wurde darauf hingewiesen, dass die von der AMA angewendeten Bagatellgrenzen im vorliegenden Fall schlagend würden.

7. Mit Datum vom 02.01.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht den Berechnungsstand für die Direktzahlungen 2015 zum 07.11.2017 und legte unter einem einen Abänderungsbescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 vom 31.10.2017 vor. Aus dem Berechnungsergebnis und den Ausführungen der AMA geht hervor, dass sich aufgrund einer Rückwirkung der Vor-Ort-Kontrolle der Referenzbetrag 2014 verringert hat und der Wert der Zahlungsansprüche nunmehr EUR 108,32 beträgt. Der Beschwerdeführerin seien daher für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.050,16 zu gewähren und ein Betrag in Höhe von EUR 59,63 rückzufordern.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018 wurden der Beschwerdeführerin die Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage (einschließlich des Berechnungsstandes vom 17.07.2017) sowie betreffend den Berechnungsstand vom 07.11.2017 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

Bis dato ist eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht eingelangt.

9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit Datum vom 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W118 zugewiesen.

10. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nahm die AMA mit Schreiben vom 19.05.2020 Stellung zu einem Schreiben der Vorbewirtschafterin des Betriebes BNr. XXXX vom 06.08.2018, in dem diese betreffend eine hinsichtlich der Antragstellung für das Jahr 2014 behauptete Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2007 unter Bezugnahme auf beigeschlossene Luftbilder konkrete Angaben zu Anpassungen der beantragten Flächen machte. Die belangte Behörde nahm dabei unter Beifügung von Luftbildern sowie im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen im Jahr 2016 angefertigten Fotos Bezug auf die von der Vorbewirtschafterin bezeichneten Flächen der Feldstücke 1 und 10 und legte detailliert dar, warum die AMA nicht davon ausgehe, dass die Vorbewirtschafterin das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2007 übernommen bzw. auf dieses vertraut habe. Die Vorbewirtschafterin habe auch nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zu dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei, nicht erkennbar gewesen seien. Im Ergebnis könne daher von den Sanktionen nicht Abstand genommen werden.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin das Schreiben der AMA vom 19.05.2020 und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ein.

Auch zu diesem Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht bis dato keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 19.03.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Für die Basisprämie beantragte die Beschwerdeführerin eine Fläche von 11,3834 ha.

Bei den von der Beschwerdeführerin für die Basisprämie beantragten Flächen handelte es sich nur bei Flächen im Ausmaß von 9,8213 ha (Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen 2016 und 2017) um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (Differenzfläche: 1,5621 ha).

Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag nicht das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2007 zugrunde, sondern wich von diesem deutlich ab. Sie ist dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2016 bzw. der Nachkontrolle 2017 nicht konkret entgegengetreten und hat auch nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Ausmaß ihr das Erkennen der Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht zumutbar bzw. erkennbar war.

Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 waren aus dem Antragsjahr 2014 Direktzahlungen (vor der Anwendung von Kürzungen) in Höhe von insgesamt EUR 714,17 einzubeziehen und eine ermittelte beihilfefähige Fläche 2015 (unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors) im Ausmaß von 5,6206 ha zu berücksichtigen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu der Antragstellung und den Berechnungsgrundlagen für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen und der Überbeantragungen beruhen ebenfalls auf dem Akteninhalt – insbesondere den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2016 und der Nachkontrolle 2017 – und den Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie in dem Schreiben vom 02.01.2018, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist.
Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben. Die Beschwerdeführerin ist den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen iSd § 9 Horizontale GAP-VO hat die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt und keine hinreichend konkreten Angaben gemacht. Einem dahingehenden Vorhalt der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage bzw. mit hg. Schreiben vom 21.06.2018 und 25.05.2020 ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“
„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff „beihilfefähige Hektarfläche“

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[…].“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[…];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[…].“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“

„Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[…].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[…].“
„Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[…].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 der Kommission vom 16. Februar 2017, ABl. L 225 vom 19.08.2016, S. 41, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder […].

24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[…].“

„Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[…]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[…]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

Artikel 19

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…].

Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[…].“

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:

„Basisprämie

§ 8a. […].

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[…].“

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
2. Almflächen,
[…].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.
„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[…].“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde im betroffenen Antragsjahr eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt, die auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen am 13.09.2016 und der Nachkontrolle am 06.06.2017 beruht.

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände entgegen den Ausführungen der AMA von der Unrichtigkeit des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre.

Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die belangte Behörde die Beihilfe gemäß der neuen Sanktionsbestimmung des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.

Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147.

Verfahrensgegenständlich hat sich die Beschwerdeführerin darauf gestützt, dass sie sich auf die amtliche Referenz verlassen habe und ihr das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar gewesen sei (§ 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-VO). Bei der Referenzfläche handelt es sich allerdings lediglich um die beihilfefähige Höchstfläche und die Beschwerdeführerin hat kein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet, dass und in welchem Ausmaß ihr das Erkennen der Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht zumutbar bzw. erkennbar gewesen wäre. Auch ein sonstiger Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 wurde nicht erbracht.

Den Antragsteller triff die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße; es ist grundsätzlich an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215).

Auch Hinweise für das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 haben sich nicht ergeben.

Die Anwendung von Kürzungen erfolgte daher zu Recht und die zu Unrecht gezahlten Beträge waren gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 rückzufordern.

Aufgrund der im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigten Ergebnisse der Nachkontrolle 2017, der im Bescheid – im Ausmaß von 0,0025 ha – fehlerhaften Angabe der beantragten Fläche (vgl. Schreiben der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage bzw. Report zum Berechnungsstand 17.07.2017) und der nachträglichen Verminderung der Referenzbetrages 2014 (vgl. Schreiben der AMA vom 02.01.2018 bzw. Report zum Berechnungsstand 07.11.2017, vgl. hiezu auch die Entscheidung des BVwG zum Antragsjahr 2014, W118 2200286-1) waren die Berechnungsgrundlagen für die Gewährung der Direktzahlungen 2015 spruchgemäß abzuändern und war der belangten Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS konkrete Darlegung Konkretisierung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verschulden Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2175007.1.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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