TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 97/11/0127

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. April 1997, Zl. IIb2-K-3545/3-1997, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für vier Monate vorübergehend entzogen wurde.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt die in Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers getroffene Feststellung zugrunde, er habe am 7. Oktober 1996 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Außerdem habe er bereits im Jahre 1991 ein Alkoholdelikt begangen, was in der Folge zu einer Entziehung seiner Lenkerberechtigung geführt habe.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in der Verwaltungsstrafsache wegen des Alkoholdeliktes Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, sodaß derzeit noch nicht feststehe, ob diese Entscheidung aufrecht bleiben werde oder nicht. Dieses Vorbringen geht an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorbei, wonach auf Grund eines letztinstanzlichen Strafbescheides in Ansehung der darin als erwiesen angenommenen Tat deren Begehung durch den Bestraften bindend feststeht, sodaß der Kraftfahrbehörde eine selbständige Beurteilung dieser Vorfrage verwehrt ist. An dieser Bindung vermag das Einbringen oder Anhängigsein einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge einer Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und der neuerlichen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren) herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0151, mwN, und vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0081). Angesichts der Bindung der belangten Behörde an die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ins Leere.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110127.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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