TE Vwgh Beschluss 2020/12/18 Ra 2020/20/0149

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §52
AVG §9
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des M A in W, vertreten durch MMag. Andreas Bonelli, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2020, W195 1428884-4/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte - nach Abweisung eines ersten Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - am 4. Dezember 2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Bangladesch aufgrund seiner politischen Gesinnung fälschlicherweise wegen Mordes angeklagt worden sei und nun von den dortigen Behörden gesucht werde.

2        Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 21. September 2020, E 1293/2020-16, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision wendet sich in der Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung und bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Anklageschrift und dem Haftbefehl auseinandergesetzt, die der Revisionswerber vorgelegt habe. Der Umstand, dass in Bangladesch gefälschte Urkunden erlangt werden könnten, reiche nicht aus, um von einer Übersetzung der Dokumente Abstand zu nehmen. Da die Dokumente Geschäftszahlen und offizielle Stempel enthielten, hätte das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung durch die Behörden des Herkunftsstaates veranlassen müssen.

10       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.9.2020, Ra 2019/19/0407, mwN).

11       Der Verwaltungsgerichtshof erkennt weiters in ständiger Rechtsprechung, dass kein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat besteht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit derartiger Erhebungen im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz Asylgesetz 2005 obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/01/0297, mwN).

12       Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 17.5.2019, Ra 2019/01/0066; 30.7.2020, Ra 2019/20/0383, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0286; 28.1.2020, Ra 2020/20/0011, mwN).

13       Das Bundesverwaltungsgericht schenkte dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers im Rahmen seiner Beweiswürdigung keinen Glauben und stützte sich dabei auf mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinen Angaben. Entgegen dem Revisionsvorbringen setzte es sich auch mit den vorgelegten - im Verwaltungsakt übersetzt einliegenden - Schriftstücken näher auseinander und qualifizierte diese insbesondere deshalb als Fälschung, weil darauf angeführte Daten wie das Alter des Revisionswerbers und der Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in Einklang stünden. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen oder die Erforderlichkeit weiterer amtswegiger Erhebungen in grob fehlerhafter Weise beurteilt hätte.

14       Die Revision bringt weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung abgewichen, nach der die Prozessfähigkeit einer Partei von Amts wegen beachtet werden müsse. Aufgrund des Auftretens und Aussageverhaltens des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung sowie der aktenkundigen Befunde hätte das Bundesverwaltungsgericht die „augenscheinliche psychische Beeinträchtigung“ hinterfragen, das zuständige Pflegschaftsgericht um die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ersuchen und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt gehe an der Lebensrealität und dem Krankheitszustand des „offenkundig schwer beeinträchtigten“ Revisionswerbers vorbei. Zudem hätte es Feststellungen zur Situation von psychisch kranken Menschen in Bangladesch treffen müssen.

15       Die Frage der Prozessfähigkeit einer Partei ist zufolge des § 9 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was sowohl aktiv gesetzte Verfahrenshandlungen wie auch Unterlassungen erfasst.

Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit ist nach § 9 AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - durchzuführen (vgl. VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, mwN).

16       Im vorliegenden Fall legte der Revisionswerber weder Befunde vor, die auf das Fehlen seiner Prozessfähigkeit schließen lassen könnten, noch erstattete er im behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen. Wenn die Revision Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll zitiert und meint, der Revisionswerber habe der Verhandlung nicht folgen können und deplatzierte Aussagen getätigt, ist ihr zwar insoweit zuzustimmen, als der Revisionswerber mehrmals um Wiederholung der Fragestellung gebeten hat. Die Revision übersieht aber, dass er dies in der Verhandlung mit Verständnisproblemen und Konzentrationsschwäche begründete. Ausgehend davon vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht weitere amtswegige Erhebungen zum psychischen Gesundheitszustand des Revisionswerbers hätte vornehmen müssen. Soweit die Revision Feststellungsmängel im Hinblick auf die Lage für psychisch kranke Menschen in Bangladesch geltend macht, wird die Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan, weil sie sich somit in ihrer Prämisse vom festgestellten Sachverhalt entfernt.

17       Weiters begründet die Revision ihre Zulässigkeit damit, dass sich das BVwG mit den bereits im Entscheidungszeitpunkt absehbaren Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Bangladesch nicht auseinandergesetzt habe und angesichts des Gesundheitszustands des Revisionswerbers konkrete Ermittlungen zur Möglichkeit seiner Existenzsicherung hätte tätigen müssen.

18       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2020/19/0230, mwN).

19       Soweit die Revision Ermittlungsmängel im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie geltend macht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hatte. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung oder - falls eine solche stattgefunden hat - der mündlichen Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/20/0329, mwN).

20       Die Revision zeigt mit dem Verweis auf einen Bericht, wonach es in Bangladesch am 12. März 2020 drei bestätigte Infektionsfälle gegeben habe, nicht auf, durch welche im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Berichte die weitere Entwicklung der Pandemie absehbar gewesen wäre. Wenn die Revision auf den Inhalt von Berichten abstellt, die nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses veröffentlicht wurden, steht der Berücksichtigung dieses Vorbringens das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/20/0346, mwN).

21       Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich zudem auch mit dem physischen Gesundheitszustand des Revisionswerbers auseinander und stellte fest, er sei - sofern es „keine schweren Arbeiten“ betreffe - arbeitsfähig. Er leide zwar an Schmerzen infolge einer operativen Sanierung einer rechtsseitigen Leistenhernie und nehme deshalb Medikamente. Der postoperative Verlauf habe sich jedoch komplikationslos gestaltet. Er sei in Bangladesch sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht, verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Gegründet auf seinen Feststellungen ging das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Teilnahmefähigkeit des Revisionswerbers am Arbeitsmarkt aus. Dass dem Revisionswerber vor diesem Hintergrund eine - nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmende - Situation drohen würde, die zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde (vgl. VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0160, mwN), zeigt die Revision nicht auf.

22       Schließlich wendet sich die Revision gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und bringt dazu vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei einem über zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig vom Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Interessenabwägung mit der langen Verfahrensdauer einen wesentlichen Faktor nicht zugunsten des Revisionswerbers gewichtet.

23       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0367, mwN).

24       Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Interessenabwägung durch, in die es alle entscheidungswesentlichen Umstände einbezog, und kam dabei zum Ergebnis, dass die privaten Interessen des seit siebeneinhalb Jahren in Österreich aufhältigen Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen zurückträten. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte, vermag die Revision mit ihrem Hinweis auf Rechtsprechung, die wegen des weniger als zehn Jahre dauernden Aufenthaltes des Revisionswerbers im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, nicht darzulegen.

25       Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Nichtberücksichtigung der Verfahrensdauer rügt, ist darauf zu verweisen, dass einer überlangen Verfahrensdauer lediglich dann Relevanz für den Verfahrensausgang zukäme, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen herausgebildet hätten (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/14/0333, mwN). Derartiges wird mit der bloß pauschalen Behauptung, der Revisionswerber habe bereits die von der Rechtsprechung geforderten Integrationsschritte gesetzt, nicht dargetan.

26       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2020

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200149.L00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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