TE OGH 2020/11/25 6Ob77/20x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2020, GZ 5 R 125/19t-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. August 2019, GZ 17 Cg 54/18z-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden „DSGVO“) nationalen Regelungen entgegen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?

2. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Text

Begründung:

A. Sachverhalt

Die klagende Partei ist ein nach § 29 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klagebefugter Verein. Die beklagte Partei betreibt das Gewerbe der Autovermietung.

Die klagende Partei mahnte die beklagte Partei im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG vor Klagseinbringung ab, woraufhin die beklagte Partei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für 56 Klauseln abgab und sich verpflichtete, diese nach einer Übergangsfrist ab 1. 2. 2019 nicht mehr zu verwenden.

B. Vorbringen der Parteien

Der klagende Verein begehrt die Verpflichtung der beklagten Partei, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung zweier Klauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln sowie die Berufung auf diese oder sinngleiche Klauseln zu unterlassen. Er begehrt weiters die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Er bringt vor, beide Klauseln verstießen gegen Art 25 Abs 2 DSGVO. Er hat die vorliegende Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben.

Die beklagte Partei wendet ein, der klagende Verein sei nicht aktiv legitimiert, weil die §§ 28 f KSchG auf die gegenständlichen Klauseln nicht anwendbar seien. Die beiden gegenständlichen Klauseln verstießen nicht gegen Art 25 Abs 2 DSGVO.

C. Bisheriges Verfahren

Die Vorinstanzen gaben übereinstimmend dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht führte aus, der österreichische Gesetzgeber habe zwar bei der Anpassung des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) an die DSGVO keine Verbandsklagen für Schadenersatzansprüche nach Art 80 Abs 2 DSGVO vorgesehen und von der dort vorgesehenen Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht hat. Die klagende Partei gründe ihre Ansprüche allerdings auf die Verwendung zweier ihrer Ansicht nach gesetzwidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sodass der Konnex zu § 28 KSchG hergestellt sei. Dass die Gesetzwidrigkeit der Klauseln mit der DSGVO begründet werde, mache den ordentlichen Rechtsweg nicht unzulässig. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei sei gegeben. Die erste Klausel verstoße gegen Art 25 Abs 2 DSGVO. Die zweite Klausel verstoße gegen das in § 6 Abs 3 KSchG verankerte Transparenzgebot.

Der Oberste Gerichtshof hat über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts zu entscheiden.

Nach der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof beantragte die beklagte Partei unter Hinweis auf das vom deutschen Bundesgerichtshof am 28. 5. 2020 zu I ZR 186/17 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über dieses Vorabentscheidungsersuchen.

Der Oberste Gerichtshof beschließt, das Revisionsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die für die Entscheidung der Rechtssache wesentliche unionsrechtliche Frage vorzulegen.

D. Anzuwendendes Unionsrecht

DSGVO:

Artikel 25

Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung —, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.

(2) Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

(3) …

….

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Artikel 78

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.

Artikel 79

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

Artikel 80

Vertretung von betroffenen Personen

(1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

….

Artikel 84

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

….“

E. Nationales Recht

Konsumentenschutzgesetz (KSchG):

„Verbandsklage

Unterlassungsanspruch

§ 28.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(3) Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer nach § 29 klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.

….

Klageberechtigung

§ 29.

(1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

….“

Rechtliche Beurteilung

F. Begründung der Vorlagefrage

1. Verwiesen wird zunächst auf das unter C. erwähnte Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs vom 28. 5. 2020, I ZR 186/17, und dessen ausführliche Begründung. Der Bundesgerichtshof hat im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt, dass insbesondere das mit der Schaffung der DSGVO ausdrücklich verfolgte Harmonisierungsziel – nicht nur in Ansehung des in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Datenschutzniveaus, sondern gerade auch in Ansehung der unterschiedlichen Rechtsdurchsetzung – einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Unionsgesetzgeber mit den in der DSGVO vorgesehenen Rechtsschutzinstrumenten womöglich eine abschließende Regelung zur Rechtsdurchsetzung bei – auch im vorliegenden Fall in Rede stehenden – Datenschutzverstößen schaffen wollte. Insbesondere aus ErwGr 9, 11 und 13 der DSGVO geht deutlich die zentrale Zielsetzung hervor, in allen Mitgliedstaaten eine gleichmäßige Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten und gleichwertige Sanktionen bei Rechtsverstößen sicherzustellen.

2. Der Unionsgesetzgeber hat in Art 80 Abs 2 DSGVO augenscheinlich bewusst nur die Möglichkeit einer Verbandsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen, während er die Klagemöglichkeit von Verbänden ausdrücklich von der Voraussetzung der Annahme einer konkreten Rechtsverletzung eines Betroffenen durch eine verordnungswidrige Datenverarbeitung abhängig gemacht hat (vgl ErwGr 142 Satz 2 DSGVO). Dies könnte darauf hindeuten, dass die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit für Verbände in der angesprochenen Öffnungsklausel abschließend geregelt werden sollte.

3. So verweisen denn auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 18. 12. 2018, C-40/17, ECLI:EU:C:2018:1039, Rz 47, in Bezug auf Art 80 Abs 2 DSGVO – wenngleich nur obiter – darauf, dass nationale Vorschriften zur Durchführung einer Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt.

4. Ginge man von diesem Standpunkt aus, wäre für die hier zu prüfende Verbandsklage nach § 28 KSchG ebenso wenig Platz wie für die im Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs korrespondierende Verbandsklage nach § 1 UKlaG. Die gegen die Annahme einer abschließenden Regelung sprechenden Erwägungen sind nicht so zwingend, dass vom Fehlen jedes Auslegungszweifels („acte clair“) auszugehen ist.

5. Von der Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Frage hängt daher auch im vorliegenden Fall die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ab: Wird die Frage bejaht, ist die Klage zurückzuweisen und das Verfahren für nichtig zu erklären, weil es diesfalls an einer Klagebefugnis des klagenden Verbands fehlte. Wird die Frage verneint, hat das anfragende Gericht in der Sache über die Revision der beklagten Partei zu entscheiden.

G. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.

Textnummer

E130290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00077.20X.1125.000

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten