TE Lvwg Beschluss 2020/8/10 VGW-031/062/7525/2020

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2
ZustG §26a
COVID-19-VwBG §1 Abs1
COVID-19-VwBG §6 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs4

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.03.2020, Zl. MA67/..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO), folgenden

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde datiert vom 3.6.2020 wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist nach § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.3.2020 zur GZ: MA67/... wurde gegen Hr. A. B. wegen des Verstoßes gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO iHv 78,- Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.3.2020 kontaktlos zugestellt, indem es in der Abgabestelle in Wien, C.-gasse zurückgelassen wurde und eine schriftliche Verständigung darüber in die Abgabestelle eingelegt. Dazu wurde auf dem RSb-Zustellnachweis (Hybridrückschein) unter der Überschrift „Übernahmebestätigung“ Folgendes vermerkt:

„zugestellt

Übernahmeverhältnis: Sonstiges

Übernehmer: AGST

Persönlich bekannt“

Dieser Vorgang wurde durch den Zusteller mit der Personalnummer ... auf dem dazugehörigen RSb-Zustellnachweis (Hybridrückschein Nr. ...) beurkundet.

Mit Schreiben datiert vom 3.6.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 4.6.2020, erhob Hr. B. Beschwerde u.a. gegen das hg. Straferkenntnis. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er um Reduzierung der Strafe und um Vereinbarung einer Ratenzahlung ersuche.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien, ha. eingelangt am 29.6.2020, vor.

Mit Schreiben vom 1.7.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 8.7.2020, wurde dem Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht Wien zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde, da die Rechtsmittelfrist am 1.5.2020 neu zu laufen begonnen und am 29.5.2020 geendet hat. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Bis dato langte ha. keine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ein.

II. Beweiswürdigung

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Straferkenntnis vom 19.3.2020 und dem dazugehörigen RSb-Zustellnachweis der Post (öffentliche Urkunden gemäß § 292 ZPO). Aus dem RSb-Rückschein (Hybridrückschein mit der Nr. ...) geht unzweifelhaft und schlüssig hervor, dass dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis am 27.3.2020 kontaktlos zugestellt, die diesbezügliche schriftliche Verständigung in der Abgabestelle („AGST“) hinterlegt und der Vorgang durch den Zusteller mit der Personalnummer ... auf dem RSb-Zustellnachweis beurkundet wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die den Beweis darüber erbringt, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.4.1996, 95/21/0129).

Mangels Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der lückenlosen Dokumentation der Zustellvorgänge laut Verwaltungsakt waren im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für etwaige Zustellmängel zu erkennen.

Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerde mit 3.6.2020 datiert wurde und bei der belangten Behörde am 4.6.2020 einlangte.

Das Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1.7.2020 über den Vorhalt der Verspätung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer laut RSb-Zustellnachweis am 8.7.2020 durch Hinterlegung in Wien, C.-gasse zugestellt. Laut Aktenlage erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keine Reaktion seitens des Beschwerdeführers darauf.

III. Rechtsvorschriften

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz –COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, lauten auszugsweise:

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950. (…)

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen. (…)“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten auszugsweise:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (…)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

      1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, (...)“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 16/2020, lauten auszugsweise:

„Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19
§ 26a.

Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, oder die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:

1.

Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

2.

Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 und §§ 14 bis 16), ist Z 1 sinngemäß anzuwenden.

3.

Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; § 22 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 22 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die elektronische Beurkundung anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen hat.“

IV. Rechtliche Beurteilung

Im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 wurde auch das Zustellgesetz vorübergehend mit der Bestimmung des § 26a ZustG um eine weitere Möglichkeit der Zustellung erweitert. Diese Bestimmung stand zum Zeitpunkt der Durchführung der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses am 27.3.2020 in Geltung.

Gemäß § 26a Z 1 ZustG wird demnach das Dokument dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 26a ZustG kann eine schriftliche Verständigung z.B. an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) angebracht werden (siehe IA 397/A BlgNR 27. GP 41).

Nach § 26a Z 3 ZustG sind die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Wie das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall ergab, wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis samt schriftlicher Verständigung von der Zustellung gemäß § 26a Z 1 erster Satz ZustG am 27.3.2020 durch den Zusteller mit der Personalnummer ... in die Abgabestelle des Beschwerdeführers eingelegt. Dieser Vorgang wurde gemäß § 26a Z 3 ZustG durch den Zusteller mittels Vermerk am RSb-Zustellnachweis beurkundet (vgl. „AGST“ = Abgabestelle am Hybridrückschein der Post). Dementsprechend galt die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses gemäß § 26a Z 1 erster Satz ZustG am 27.3.2020 als bewirkt, zumal sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit oder sonstige Zustellmängel ergaben. Eine schriftliche Bestätigung durch den Übernehmer musste am 27.3.2020 ausdrücklich nicht erfolgen (§ 22 Abs. 2 ZustG galt nicht!) und die elektronische Beurkundung erfolgte anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass allfällige Irrtümer des Empfängers über den Zustellungszeitpunkt die Wirksamkeit der Zustellung nicht berühren (vgl. VwGH 28.10.2008, 2005/18/0720).

Gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG begann hier die Beschwerdefrist am 1.5.2020 neu (abweichend vom Tag der Zustellung) zu laufen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann im konkreten Fall sohin am 1.5.2020 (neu) zu laufen und endete mit Ablauf des 29.5.2020. Die erst mit 3.6.2020 datierte Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 4.6.2020, erweist sich daher als verspätet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende gesetzliche Frist, die durch die Behörde – selbst bei Vorliegen wesentlicher Gründe oder auch bei einer unrichtigen Rechtsauskunft seitens der Behörde – nicht erstreckt werden kann (vgl. VwGH 16.9.1968, 526/68, VwGH 30.6.2004, 2004/09/0073). Dem Verwaltungsgericht Wien ist es daher nicht möglich, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhand von Billigkeitserwägungen abseits des gesetzlichen Fristenlaufs zu beurteilen.

Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht Wien daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Angemerkt wird, dass über den Antrag auf Ratenzahlung nach § 54b Abs. 3 VStG zunächst der Magistrat der Stadt Wien zu entscheiden hat und dieser hier nicht Verfahrensgegenstand war.

Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als 750,– Euro verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafen von 78,- Euro verhängt wurde (gilt auch bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen, u.a. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/02/0224).

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zustellung; Abgabestelle; Beschwerdefrist; Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.7525.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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