RS Lvwg 2020/11/23 VGW-151/019/11480/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §19 Abs2
AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Beim Stellen mehrerer Anträge handelt es sich um keinen Formmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG: Für die Erteilung eines Auftrages zur Behebung eines Mangels dahingehend, dass bekannt zu geben ist, welcher der beiden (zeitlich nacheinander) gestellten Anträge „weiter bearbeitet werden soll“ oder „bekannt zu geben, welchen der beiden Anträge Sie zurückziehen wollen“, bietet § 13 Abs. 3 AVG keine Rechtsgrundlage. Der zeitlich spätere Antrag ist zurückzuweisen, weil dessen Zulässigkeit § 19 Abs. 2 NAG entgegen steht, ohne dass es irgendeiner „Behebung von Verfahrensmängel[n]“ bedarf.

Schlagworte

Mangel; Verbesserungsauftrag; mehrere Anträge; weitere Anträge; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.019.11480.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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